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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Bagatellgrenze nach § 22 Abs. 4 und der Gebührensätze nach Anlage 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes
- Niedersachsen -

Vom 6. Dezember 2023
(Nds. GVBl. Nr. 25 vom 19.12.2023 S. 339)


Aufgrund des § 22 Abs. 5 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird verordnet:

§ 1
Änderung der Bagatellgrenze

In § 22 Abs. 4 des Niedersächsischen Wassergesetzes vom 19. Februar 2010 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 22. September 2022 (Nds. GVBl. S. 578), wird die Zahl "280" durch die Zahl "303" ersetzt.

§ 2
Änderung der Gebührensätze

Anlage 2 des Niedersächsischen Wassergesetzes erhält folgende Fassung:

alt neu
"Anlage 2
(zu § 22 Abs. 1 Satz 1)
Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen
Nr. Verwendungszweck Gebührensatz
(Euro je Kubikmeter entnommener Wassermenge)
1. Öffentliche Wasserversorgung 0,15
2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern 0,026
2.1 zur Kühlung
2.2 zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken 0,014
2.3 zu sonstigen Zwecken 0,060
3. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
3.1 zur Wasserhaltung 0,074
3.2 zur Kühlung 0,074
3.3 zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken 0,014
3.4 zur Fischhaltung 0,008
3.5 zu sonstigen Zwecken 0,18
"Anlage 2
(zu § 22 Abs. 1 Satz 1)
Verzeichnis der Gebühren für Wasserentnahmen
Nr. Verwendungszweck Gebührensatz
(Euro je Kubikmeter
entnommener
Wassermenge)
1. Öffentliche Wasserversorgung 0,17
2. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern
2.1 zur Kühlung 0,029
2.2 zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken 0,016
2.3 zu sonstigen Zwecken 0,068
3. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser
3.1 zur Wasserhaltung 0,084
3.2 zur Kühlung 0,084
3.3 zur Beregnung und Berieselung zu landwirtschaftlichen, forstwirtschaftlichen oder erwerbsgärtnerischen Zwecken 0,016
3.4 zur Fischhaltung 0,009
3.5 zu sonstigen Zwecken 0,204".

§ 3
Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2024 in Kraft.

ID 232565

ENDE

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(Stand: 21.12.2023)

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