Regelwerk, Wasser EU, Nds

VAwS -Handlungsempfehlung
- Inhalt -

1 Anwendungsbereich

2 Begriffsbestimmungen

3 Grundsatzanforderungen

1. Überwachungsplan

2. Instandhaltungsplan

3. Alarmplan

4. Sonderregelungen

4 Anforderungen an bestimmte Anlagen

5 Gleichwertige allgemein anerkannte Regeln der Technik

5.1 Allgemeines

5.2 DIN-Normen und technische Regeln

5.2.1 Technische Regeln nach Wasserrecht

5.2.2 Technische Regeln nach Bauordnungsrecht

5.2.3 Technische Regeln nach Anlagensicherheits- und Arbeitsschutzrecht

5.2.4 Sonstige Technische Regeln

5.3 Besondere Einzelregelungen

5.3.1 Abstandsregelung

5.3.2 Behälter

5.3.2.1 Besichtigungsöffnung

5.3.2.2 Abstände

5.3.3 Domschächte, sonstige Schächte, Schutzkanäle

5.3.4 Dichtflächen (Auffangräume, Auffang Wannen, Auffangtassen)

5.3.4.1 Größe und Anordnung

5.3.4.2 Standsicherheit der Anlage

5.3.4.3 Dichtheitsanforderungen

5.3.4.4 Niederschlagswasser

5.3.4.5 Abläufe

5.3.4.6 Durchführungen von Rohrleitungen und Kabel durch Auffangwannen und -räume

5.3.4.7 Auffangwannen aus Stahl bis 1000 Liter Rauminhalt

5.3.5 Abfüll- und Umschlaganlagen

5.3.5.1 Abfüll- und Umschlagplätze

5.3.5.2 Umschlagvorgänge in Häfen, Laden und Löschen von Schiffen

5.3.6 Löschwasserrückhaltevorkehrungen

6 Gefährdungsstufen

6. 1 Maßgebendes Volumen oder Masse der Anlage und wassergefährdende Stoffe

7 Anzeigepflicht

8 Anlagen in Schutz- und Überschwemmungsgebieten

9 Anlagenverzeichnis

9.1 Inhalt des Anlagenverzeichnisses

9.1.1 Inhalt des Anlagenverzeichnisses

9.2 Fortschreibung

9.3 Überwachung des Anlagenverzeichnisses

10 Rohrleitungen

10.1 Sicherheitsgründe bei oberirdischer Anordnung

10.2 Unterirdische Rohrleitungen

10.3 Oberirdische Rohrleitungen

11 Anlagen/Anlagenteile einfacher oder herkömmlicher Art

11.1 Anlagen der Gefährdungsstufe A

11.2 Lageranlagen einfacher oder herkömmlicher Art

11.3 Anlagenteile einfacher oder herkömmlicher Art

11.4 Feste Stoffe

12 Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

13 Vorzeitiger Einbau

14 Befüllen und Entleeren von Anlagen

15 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

16 Sachverständige

17 Überprüfung von Anlagen

17.1 Zuständigkeit bei der Wahrnehmung von Prüftätigkeiten

17.2 Prüfauftrag

17.3 Prüfung durch Sachverständige

17.3.1 Sonderregel für Heizöl- und Dieselkraftstoffläger der Gefährdungsstufe B

17.3.2 Prüfung vor der erstmaligen Inbetriebnahme, nach einer Wesentlichen Änderung und vor Wiederinbetriebnahme einer länger als ein Jahr stillgelegten Anlage

17.3.3 Wiederkehrende Prüfungen

17.3.4 Prüfung bei Stilllegung der Anlage

17.4 Änderung der Prüffristen

17.5 Prüfbericht

17.6 Anordnungen der zuständigen Behörde

18 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

19 Bestehende Anlagen

19.1 Allgemeines

19.2 Anlagen in Schutzgebieten

19.3 Einwandige unterirdische Behälter und Rohrleitung

19.4 Unterirdische Entleerung von Auffang räumen

19.5 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

19.6 Maßnahmen der Löschwasserrückhaltung

Zu Anhang 1 Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Silagesickersäften (JGS-Anlagen)

1 Allgemeine Anforderungen

1.1 Planung, Bau und Fassungsvermögen

1.2 Kontrollierbarkeit und Wartung

2 Besondere Anforderungen

3 Prüfung und Abnahme der Anlage

4 Kontrolle der Anlage

Zu Anhang 2 Anforderungen an bestimmte Anlagen

1 Allgemeines

2 Tabellen

2.1 Betriebliche Anforderungen

2.2 Fläche

2.3 Rückhaltevermögen

2.4 Infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art

Anlage 1 Merkblatt

Erläuterungen zu 1 - 6

Das Bedienungspersonal über den Inhalt unterrichten

1 Sorgfalt beim Betrieb

2 Vorsicht beim Befüllen und Entleeren

3 Kontrolle aller Sicherheits- Einrichtungen

4 Wartung durch Fachbetriebe

5 Anlage von Sachverständigen überprüfen lassen

6 Bei Gefahr Anlage ausser Betrieb nehmen

Anlage 2 Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1 Antrag auf Eignungsfeststellung (zu § 7 VAwS)

Anzeige über eine Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen 1 Antrag auf Eignungsfeststellung

I. Art der Anlage

II. Bauart, Baujahr und Fassungsvermögen der Anlage

II.1 Maßgebende Bauart der Anlage

II.2 Baujahr

II.3 Fassungsvermögen

II.4 Nur für ortsfeste Behälter von Lageranlagen

II.5 Nur für Rohrleitungen von Lageranlagen

II.6 Nur für Fass- und Gebindelageranlagen

III. Art des maßgebenden wassergefährdenden Stoffes

IV. Wirtschaftszweig des Betreibers

Anlage 3 Eignungsfeststellung und wasserrechtliche Bauartzulassung, Antrag

Eignungsfeststellung und wasserrechtliche Bauartzulassung, Antrag

12 Eignungsfeststellung und wasserrechtliche Bauartzulassung, Antrag

12.1 Allgemeines

12.2 Antragsunterlagen

12.2.1 Eignungsfeststellung

Anlagen

12.2.2 wasserrechtliche Bauartzulassungen

Anlagen

12.3 Hinweise ZU den Unterlagen, erforderlicher Inhalt

12.3.1 Antrag

12.3.2 Lage

12.3.3 Anlagenbeschreibung

12.3.4 Wassergefährdende Stoffe

12.3.5 Abmessungen, Volumen

12.3.6 Gefährdungsstufe, Bewertung

12.3.7 Standsicherheit, Festigkeit

12.3.8 Dichtigkeit und Beständigkeit der Anlage

12.3.9 Sicherheitseinrichtungen

12.3.10 Auffangvorrichtungen

12.3.11 Maßnahmen im Schadensfall

12.3.12 Errichtung und Betrieb

12.3.13 Überwachung

12.3.14 Gleichwertigkeitsnachweis

Anlage 4 Mindestinhalt eines Prüfberichtes nach Nr. 17.5 Abs. 1

1. Überschrift "Prüfbericht nach VAwS"

2. Bezeichnung der Sachverständigenorganisation

3. Name, Anschrift und Telefonnummer des Sachverständigen/der Organisation

4. Prüfbericht-Nummer, Seitenzahl

5. Name und Anschrift des Betreibers der überprüften Anlage

6. Name und Anschrift des Rechnungsempfängers

7. Bezeichnung und Anschrift der zuständigen Behörde

8. Betriebliche Anlagenbezeichnung

9. Anschrift des Anlagenstandortes

10. Behördliche Zulassungen

11. Angaben zur Lage in einem Wasser-, Heilquellenschutz- oder Überschwemmungsgebiet

12. Wasserrechtliche Anlagenbeschreibung

13. Betriebliche Anlagenbeschreibung

14. Art und Umfang der Prüfung

15. Ordnungsmängel

16. Technische Mängel

17. Prüfungsergebnis

18. Hinweise und Empfehlungen zum Nachweis der Mängelbeseitigung

19. Datum der Prüfung und Unterschrift des Sachverständigen

20. Datum der nächsten Prüfung