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Feststellung der Überschreitung des Grenzwertes für Blei, Kupfer und Nickel im Trinkwasser
- Niedersachsen -
Vom 11. September 2014
(Nds. MBl. Nr. 33 vom 24.09.2014; 26.09.2018 S. 1085aufgehoben)
Gl.-Nr.: 21069
RdErl. d. MS v. 11.9.2014 - 401.41-41602/4/4/1 - VORIS 21069 -
Gemäß Teil II Nrn. 4, 7, 8 der Anlage 2 zu § 6 Abs. 2 TrinkwV 2001 i. d. F. vom 02.08.2013 (BGBl. I S. 2977), geändert durch Artikel 4 Abs. 22 des Gesetzes vom 07.08.2013 (BGBl. I S. 3154), ist die Probe für die Feststellung der Überschreitung des Grenzwertes für Blei, Kupfer und Nickel im Trinkwasser mit einem geeigneten Probennahmeverfahren so zu entnehmen, dass sie für die durchschnittliche wöchentliche Wasseraufnahme durch Verbraucher repräsentativ ist. Ein harmonisiertes Verfahren ist zwar in der Richtlinie 98/83/EG des Rates über die Qualität von Wasser für den menschlichen Gebrauch vom 03.11.1998 (ABl. EU Nr. L 330 S. 32), zuletzt geändert durch Verordnung (EG) Nr. 596/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18.06.2009 (ABl. EU Nr. L 188 S. 14), gefordert, wurde bisher aber nicht festgelegt.
Um eine einheitliche Vorgehensweise zu gewährleisten, hat die Entnahme dieser repräsentativen Probe nach den Vorgaben der Empfehlung des Umweltbundesamtes zur Beurteilung der Trinkwasserqualität hinsichtlich der Parameter Blei, Kupfer und Nickel (Bundesgesundheitsblatt 2004 S. 296) zu erfolgen (gestaffelte Stagnationsbeprobung).
Die Auswahl der Probennahmestelle ist von entscheidender Bedeutung, um die Repräsentativität und die Reproduzierbarkeit der Untersuchung sicherzustellen. Zur Festlegung der Probennahmestelle ist die Kenntnis über Konstruktion, Ausführung und Zustand der Trinkwasser-Installation zwingend erforderlich. Soweit diese Kenntnis nicht vorhanden ist, ist vor der Probennahme eine Ortsbesichtigung durchzuführen. Die Erkenntnisse aus der Ortsbesichtigung sowie die tragenden Gründe für die Festlegung der Probennahmestelle sind zu dokumentieren.
Die Empfehlung des Umweltbundesamtes sieht aus Gründen der Praktikabilität eine variable Stagnationszeit zwischen zwei und vier Stunden vor. Bei einer Stagnationszeit von weniger als vier Stunden ist das Ergebnis der Untersuchung auf diese Zeit hochzurechnen. Zeichnet sich dabei eine Überschreitung des Grenzwertes ab, ist zur Absicherung des Ergebnisses eine nochmalige Probennahme nach exakt vier Stunden erforderlich. Der Beginn und das Ende der Stagnationszeit sind mit Uhrzeit zu dokumentieren.
Es ist sicherzustellen, dass der gesamte zu beprobende Leitungsstrang während der Stagnationsphase nicht gespült wird (z.B. Nutzung anderer Entnahmestellen durch Bewohnerinnen und Bewohner, aber auch Beprobung mehrerer Entnahmestellen an einer Leitung). Insbesondere in Gebäuden, in denen die Stilllegung der Leitung nicht ohne Weiteres möglich ist, bietet sich die orientierende Untersuchung mit zwei Stunden Stagnationsdauer an. Die Einhaltung der Stagnationsphase ist zu überprüfen, z.B. anhand des Wasserzählerstandes, und zu dokumentieren.
Das Gesundheitsamt kann die Probennahme gemäß § 18 Abs. 1 Satz 4, Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 TrinkwV 2001 selbst durchführen oder gemäß § 20 Abs. 1 Nr. 2 TrinkwV 2001 der Unternehmerin, dem Unternehmer, der sonstigen Inhaberin und dem sonstigen Inhaber der Wasserversorgungsanlage aufgeben, die Proben nach den Vorgaben der Empfehlung des Umweltbundesamtes unter Einhaltung der vorstehenden Ausführungen durch eine zugelassene Untersuchungsstelle entnehmen und untersuchen zu lassen. Das Gesundheitsamt bestimmt eine Untersuchungsstelle, wenn es aufgrund des Einzelfalles geboten ist.
Der Grenzwert ist überschritten, wenn die S0-, S1- oder S2- Probe eine Konzentration aufweist, die die nach Anlage 2 TrinkwV 2001 festgesetzten Werte für die Parameter Blei, Kupfer und Nickel überschreitet. Die Begriffe "S0-Probe", "S1- Probe" und "S2-Probe" haben dieselbe Bedeutung wie in der Empfehlung des Umweltbundesamtes.
Dieser RdErl. tritt am 25.9.2014 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2019 außer Kraft.
ENDE |
(Stand: 21.02.2019)
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