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Anforderungen an die Lagerung von Silage in Feldmieten
- Niedersachsen -
Vom 22. September 2015
(Nds. MBl. Nr. 37 vom 30.09.2015 S. 1261)
Gem. RdErl. d. MU u. d. ML v. 22.9.2015 - 23-62430 -
- VORIS 28200 -
1. Allgemeines
Stoffe dürfen nur so gelagert werden, dass nachteilige Veränderungen des Grundwassers und oberirdischer Gewässer nicht zu besorgen sind (§ 48 Abs. 2 WHG bzw. § 32 Abs. 2 WHG).
Bei unsachgemäßer Lagerung von Silage kann es zu Verschmutzung des Grund- und Oberflächenwassers kommen. Daher ist die Lagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen grundsätzlich keine Alternative zur ortsfesten Lagerung von Silage und entbindet nicht von der Verpflichtung, wasserundurchlässig befestigte Lager anlagen mit entsprechender Kapazität entsprechend geltender Vorschriften zu errichten. Eine Lagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen kann daher allenfalls für eine Übergangszeit und nur unter eng definierten fachlichen Randbedingungen in Betracht kommen.
Mit diesem RdErl. werden einheitliche Begriffsdefinitionen vorgegeben sowie einheitliche Mindestanforderungen an die vorübergehende Silagelagerung auf landwirtschaftlichen Nutzflächen festgelegt.
Nach § 103 Abs. 1 Nr. 4 WHG handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig entgegen § 32 Abs. 2 bzw. § 48 Abs. 2 WHG Stoffe lagert. Die Ahndung der Ordnungswidrigkeit setzt voraus, dass im Einzelfall die konkreten Umstände näher dargelegt werden, aus denen sich ergibt, dass eine nachteilige Veränderung der Wasserbeschaffenheit zu besorgen ist. Die Lagerung von Silage und Festmist in nicht ortsfesten Anlagen ist Bestandteil der sog. anderweitigen Verpflichtungen (cross compliance); Verstöße führen zu einer Kürzung der Direktzahlungen.
2. Definitionen
2.1 Silage ist zur späteren Verwendung unter Luftabschluss durch Milchsäuregärung konserviertes Erntegut.
2.2 Feldmieten sind auf Ernteflächen oder in deren unmittelbarer Nachbarschaft angelegte Silagelager. Im Gegensatz zu festen baulichen Anlagen (Hoch- und Fahrsilos) sind Feldmieten als nicht ortsfeste Zwischenlager zu verstehen.
3. Anforderungen
Eine Lagerung in Feldmieten ist nur dann ordnungsgemäß und zulässig, wenn die nachstehenden Anforderungen eingehalten werden:
3.1 Feldmieten dürfen nur auf den jeweiligen Ernteflächen oder in unmittelbarer Nachbarschaft hierzu betrieben werden.
Ernteflächen, die für die Anlage einer eigenen Feldmiete zu klein sind (z.B. 1 ha), müssen nicht unmittelbar angrenzen. Der Lagerplatz ist bis zum Frühjahr des Folgejahres nach Anlage der Feldmiete zu räumen. *
3.2 Der Lagerplatz ist von Jahr zu Jahr zu wechseln, um die biologischen, chemischen und physikalischen Eigenschaften des Bodens zu erhalten.
3.3 In Zone II von Wasserschutzgebieten sowie auf Flächen, bei denen der mittlere Grundwasserflurabstand weniger als 1,5 m beträgt, ist die Lagerung unzulässig. Dasselbe gilt für hängige Lagen, sofern die Gefahr besteht, dass Niederschlagswasser oberflächlich anläuft und durch den Mietenfuß hindurchsickert.
3.4 Die speziellen Anforderungen in Wasserschutzgebiets- und Überschwemmungsgebietsverordnungen sind zu beachten. In Vorranggebieten für die Trinkwassergewinnung, die noch nicht als Wasserschutzgebiet festgesetzt sind, dürfen in einem Umkreis von 150 m um die Wassergewinnungs anlagen keine Feldmieten angelegt werden.
3.5 Der Lagerplatz für Mieten muss so gewählt und eingerichtet werden, dass kein Silagesickersaft vom Lagergut in oberirdische Gewässer oder sonstige Gräben i. S. des § 1 Abs. 1 Nr. 1 NWG gelangen kann. Ein Abstand von 20 m zu oberirdischen Gewässern sowie zu sonstigen Gräben (auch nicht ständig Wasser führenden) ist in der Regel dafür als ausreichend anzusehen. Es ist darauf zu achten, dass bei Ausuferung von Gewässern keine Abschwemmung erfolgen kann.
3.6 Bei gedränten Flächen ist kein Lager über oder direkt neben den Dränsträngen anzulegen.
3.7 Nach der Räumung des Lagerplatzes ist der Boden nur dann zu bearbeiten, wenn unmittelbar anschließend eine pflanzenbauliche Nutzung bzw. aktive Begrünung erfolgt. Ansonsten bleibt der Lagerplatz bis zur nächsten Bestellung un-bearbeitet. Nach der Räumung von Lagerplätzen auf Grünland erfolgt erforderlichenfalls eine Neuansaat.
3.8 In einer Feldmiete darf nur Silage mit einem Trockensubstanzgehalt von mindestens 30 % gelagert werden, da hierbei nicht zu erwarten ist, dass Silagesickersaft entstehen kann. Erntegut mit einem geringeren Trockensubstanzgehalt darf nur in festen baulichen Anlagen gelagert werden.
3.9 Die Höhe der Feldmiete darf 3,0 m nicht übersteigen. Durch die Höhenbegrenzung soll vermieden werden, dass ein Auspressen von Flüssigkeiten stattfindet.
3.10 Zur Vermeidung des Eindringens von Niederschlagswasser ist die Silage mit einer geeigneten Silofolie ganzflächig abzudecken.
4. Schlussbestimmungen
Dieser RdErl. tritt am 30.9.2015 in Kraft und mit Ablauf des 31.12.2020 außer Kraft.
_____
*) Die bundesrechtliche Verordnung über Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen, die sich derzeit im Normsetzungsverfahren befindet, wird nach ihrem Inkrafttreten voraussichtlich strengere Anforderungen festlegen.
ENDE |
(Stand: 28.11.2019)
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