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WaKostVO M-V - Wasserwirtschaftskostenverordnung
Kostenverordnung für Amtshandlungen der Wasserwirtschaftsverwaltung
- Mecklenburg-Vorpommern -
Vom 25. Mai 2010
(GVOBl. M-V. Nr. 10 vom 18.06.2010 S. 300)
Gl. Nr. 2013 - 1 - 123
Aufgrund des § 2 Absatz 1 und 2 und des § 10 Absatz 1 Satz 3 des Landesverwaltungskostengesetzes vom 4. Oktober 1991 (GVOBl. M-V S. 366, 435), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 2. Dezember 2009 (GVOBl. M-V S. 666, 671) geändert worden ist, verordnet das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz im Einvernehmen mit dem Innenministerium und dem Finanzministerium:
§ 1 Gebührenpflichtige Tatbestände, Gebührensätze
(1) Für Amtshandlungen beim Vollzug der Wassergesetze und der dazu erlassenen Verordnungen, des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2010 (BGBl. I S. 94), der Rohrfernleitungsverordnung vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777, 3809), die zuletzt durch Artikel 23 des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) geändert worden ist, sowie der Sachenrechts-Durchführungsverordnung vom 20. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3900) werden Gebühren erhoben, soweit die Gebührentatbestände nicht bereits in anderen Gebührenverordnungen geregelt sind. Die gebührenpflichtigen Tatbestände und die Höhe der Gebühren ergeben sich aus dem anliegenden Gebührenverzeichnis, das Bestandteil dieser Verordnung ist.
(2) Die in § 10 Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 des Landesverwaltungskostengesetzes bezeichneten Auslagen sind mit der Gebühr abgegolten.
§ 2 Befreiungen
(1) Für Amtshandlungen zur Gründung von Wasser- und Bodenverbänden nach den Vorschriften des Wasserverbandsgesetzes vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405), das durch das Gesetz vom 15. Mai 2002 (BGBl. I S. 1578) geändert worden ist, und des Wasserverbandsausführungsgesetzes vom 4. August 1992 (GVOBl. M-V S. 458), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. November 2001 (GVOBl. M-V S. 448) geändert worden ist, werden keine Gebühren erhoben.
(2) Für Amtshandlungen im Rahmen von Maßnahmen, die ausschließlich im Interesse des Naturschutzes und der Landschaftspflege liegen, werden keine Gebühren erhoben.
§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft. Gleichzeitig tritt die Wasserwirtschaftskostenverordnung vom 20. Dezember 2006 (GVOBl. M-V 2007 S. 12) außer Kraft.
Gebührenverzeichnis | Anlage (zu § 1 Absatz 1 Satz 2) |
Erläuterungen
AsSAVO M-V | Verordnung über die Anerkennung als sachverständige Stelle für Abwasseruntersuchungen | |
BNatSchG | Bundesnaturschutzgesetz | |
LUVPG M-V | Landes-UVP-Gesetz | |
LWaG | Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern | |
SachenR-DV | Sachenrechts-Durchführungsverordnung | |
UVPG | Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung | |
VAwS | Anlagenverordnung | |
WHG | Wasserhaushaltsgesetz | |
I. Teil: Allgemeine Regelungen |
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100 | Zeitaufwand | |
Bei der Berechnung der Gebühr nach dem Zeitaufwand ist die Zeit anzusetzen, die unter regelmäßigen Verhältnissen von einer entsprechend ausgebildeten Fachkraft benötigt wird. Die im Zusammenhang mit einer Amtshandlung, die nach dem Zeitaufwand berechnet wird, anfallende Reisezeit wird als Zeitaufwand mitberechnet. Werden Amtshandlungen bei mehreren Antragstellern miteinander verbunden, ist die Reisezeit anteilig zu berechnen. | ||
Die Gebühr nach dem Zeitaufwand beträgt je angefangene halbe Stunde | ||
100.1 | für einen Beamten des höheren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 32,50 |
100.2 | für einen Beamten des gehobenen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 23 |
100.3 | für einen Beamten des mittleren Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 18 |
100.4 | für einen Beamten des einfachen Dienstes oder einen vergleichbaren Beschäftigten | 14,50 |
100.5 | für einen Kraftfahrer mit Dienstfahrzeug (Pkw) | 21 |
100.6 | für ein dienstlich genutztes Wasserfahrzeug mit Besatzung | |
Küstengewässer | 160 | |
Binnengewässer | 50 | |
101 | Zuschläge | |
101.1 |
(Stand: 18.09.2024)
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