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Regelwerk

VVJGSa - Verwaltungsvorschrift JGS-Anlagen
Wasserwirtschaftliche Anforderungen an Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften
Verwaltungsvorschrift gemäß § 4 Abs. 2 der Anlagenverordnung - VAwS

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 5. Oktober 1993
(AmtsBl. M-V 1993 S. 1731)
Gl.-Nr.: 753-2


Aufgrund von § 107 Abs. 2 des Wassergesetzes des Landes Mecklenburg-Vorpommern vom 30. November 1992 (GVOBl. M-V S. 669) werden die nachstehenden Verwaltungsvorschriften erlassen.

1. Anwendungsbereich

Nach § 19g Abs. 2 des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - vom 23. September 1986 (BGBl. I S. 1529, 1654), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Februar 1990 (BGBl. I S. 205), müssen Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften (nachfolgend als JGS-Anlagen bezeichnet) so beschaffen sein und so eingebaut, aufgestellt, unterhalten und betrieben werden, daß der bestmögliche Schutz der Gewässer vor Verunreinigung und sonstiger nachteiliger Veränderung ihrer Eigenschaften erreicht wird. Bau, Aufstellung, Unterhaltung und Betrieb dieser Anlagen müssen den allgemein anerkannten Regeln der Technik entsprechen.

Diese Verwaltungsvorschrift beschreibt die aus wasserrechtlicher Sicht notwendigen Anforderungen an den Bau und Betrieb von JGS-Anlagen, die eine einheitliche Beurteilung dieser Anlagen im Sinne § 19g Wasserhaushaltsgesetz ermöglichen und als allgemein anerkannte Regeln der Technik eingeführt werden.

Baurechtliche Vorschriften bleiben unabhängig davon, ob es sich um genehmigungspflichtige oder nicht genehmigungspflichtige bauliche Anlagen handelt, unberührt.

2. Begriffsbestimmungen

2.1 Stoffe

2.1.1 Gülle (Flüssigmist)

Gülle ist ein Gemisch aus Kot und Harn von Rindern, Schweinen oder Geflügel, das außerdem Wasser, Futterreste, Einstreu und Reinigungswasser enthalten kann.

2.1.2 Festmist

Festmist ist ein Gemisch aus Kot und Harn mit Einstreu. Ein Teil des Harns wird durch die Einstreu gebunden.

2.1.3 Jauche

Jauche besteht zum einen Teil aus Harn, zum anderen aus Sickersaft des Festmiststapels. Wasser verschiedener Herkunft, Kot- und Streubestandteilen. Sie ist nach Menge und Zusammensetzung nicht mit Harn gleichzusetzen.

2.1.4 Geflügelkot

Der Kot wird in Abhängigkeit vom Entmistungsverfahren unterschiedlich bezeichnet. Die häufigsten Kotarten sind: Flüssigkot/nasser Frischkot, Frischkot, abgelagerter Kot, angetrockneter Kot, Trockenkot, getrockneter Kot, Kot mit Einstreu.

2.1.5 Silagesickersäfte

Silagesickersäfte können bei der Lagerung von Gärfutter (auch Silage genannt) entstehen. Die anfallende Sickersaftmenge (je Kubikmeter Silage) wird im wesentlichen vom Siliergut (zum Beispiel Gras, Mais), von der Silageart (zum Beispiel Naßsilage, Anwelksilage) beziehungsweise vom Trockenmassegehalt und von der Bauart des Behälters (Flach- und Hochsilo) beeinflußt. Silagesickersaft besteht aus einem Gemisch von Haftwasser und Zellsaft und enthält Nähr- und Mineralstoffe in gelöster und suspendierter Form.

2.2 Anlagen zur Lagerung

2.2.1 Hochbehälter

Hochbehälter sind solche Behälter, deren nutzbarer Inhalt oberhalb des unmittelbar angrenzenden Geländeniveaus liegt. Der Anschluß zwischen Bodenplatte und Wand muß ständig einsehbar sein.

2.2.2 Tiefbehälter

Tiefbehälter sind Behälter, deren nutzbarer Inhalt ganz oder teilweise im Erdreich liegt.

2.2.3 Güllekeller

Güllekeller sind Räume unter Stallfußböden zur Lagerung von Gülle. Sie sind eine Sonderform der Tiefbehälter.

2.2.4 Erdbecken

Erdbecken sind ins Erdreich gebaute Becken zur Lagerung von Jauche und Gülle, die im Sohlen- und Böschungsbereich mit Kunststoffdichtungsbahnen abgedichtet sind.

2.2.5 Silagesickersaftbehälter

Silagesickersaftbehälter sind in der Regel massive ins Erdreich gebaute Lagerbehälter für die Aufnahme des bei der Lagerung von Silage anfallenden Sickersaftes.

2.2.6 Dungstätten

Dungstätten sind ortsfeste Lager für die Lagerung von Festmist und Jauche.

2.2.7 Feldmieten und sogenannte Foliensilos

Feldmieten und Foliensilos sind örtlich veränderbare Lager für die Lagerung von Silage.

2.2.8 Sammeleinrichtungen

Sammeleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen (Kanäle, Rinnen, Gruben, Rohre, Schieber) zum Sammeln und Fördern von Jauche, Gülle und Silagesickersaft. Zu ihnen gehören auch die Entmistungskanäle, die Zuleitung zur Vorgrube oder Pumpstation und die Vorgrube oder Pumpstation selbst bis zu einem Rauminhalt von 25 Kubikmeter.

2.2.9 Abfülleinrichtungen

Abfülleinrichtungen sind alle baulich-technischen Einrichtungen, die zum Homogenisieren und Abfüllen von Jauche und Gülle bestimmt sind. Zu ihnen gehören die Abfüllplätze mit den entsprechenden Befülleinrichtungen (Pumpen, Schieber).

3. Allgemeine Anforderungen

3.1 Dichtheit

Anlagen im Sinne dieses Kataloges müssen dicht sein. Ein Ab- oder Überlaufen des Lagergutes, dessen Eindringen in das Grundwasser, in oberirdische Gewässer und in die Kanalisation muß zuverlässig verhindert werden.

Die Bauausführung und die Arbeiten zur Herstellung der Dichtung vor Ort sind durch fachlich geeignete Firmen nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik auszuführen.

3.2 Korrosionsbeständigkeit

Die Korrosionsbeständigkeit der verwendeten Werkstoffe und deren Verträglichkeit mit Jauche, Gülle, Silagesickersäften und deren Mischungen müssen nach DIN 11 622 gegeben sein.

3.3 Abdichtung von Fugen

Fugen und Fertigteilstöße sind dauerhaft elastisch abzudichten. Für Fugen ist der Nachweis der Eignung des Dichtungselements durch Konstruktionszeichnungen in Verbindung mit einem Prüfzeugnis für die Werkstoffe zu erbringen. Auf Nummer 4.3 der DIN 11 622 Teil 1 wird hingewiesen.

3.4 Abstand zu Gewässern

Der Abstand von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersäften von oberirdischen Gewässern muß mindestens 25 Meter (Erdbecken mindestens 50 Meter) betragen. Hiervon kann abgewichen werden, wenn dies aufgrund der örtlichen und betrieblichen Situation unbedingt erforderlich ist und auf andere Weise sichergestellt ist, daß im Falle einer Undichtheit Jauche, Gülle oder Silagesickersäfte nicht in oberirdische Gewässer gelangen können.

Gewässerschutzstreifen nach § 7 des Ersten Gesetzes zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern vom 10. Januar 1992 (GVOBl. M-V S. 3) sowie § 81 Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern sind bei der Errichtung und Erweiterung baulicher Anlagen zu berücksichtigen.

3.5 Lagerkapazität

Das Fassungsvermögen des Behälters oder des Erdbeckens muß auf die Belange des jeweiligen landwirtschaftlichen Betriebes und des Grundwasserschutzes abgestimmt sein. Eine ordnungsgemäße landwirtschaftliche Verwertung/Ausbringung des Inhaltes muß gewährleistet sein. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord zur Aufnahme von Niederschlagswasser von 20 Zentimeter, in Wasserschutzgebieten aus Vorsorgegründen von 30 Zentimeter, an jeder Stelle einzuhalten.

3.6 Leckerkennungsmaßnahmen

In wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten ist aus Vorsorgegründen als Leckerkennungsmaßnahme eine Ringdränage zur Kontrolle der Lagerbehälter auf Undichtheiten während des Betriebes erforderlich (siehe Anlage 1).

Die Ringdränage (Durchmesser 100 Millimeter) muß außen auf die Behältersohle aufgelegt und durch eine Folie (0,5 Millimeter) gegen von oben eindringende Flüssigkeit geschützt werden. Die Ringdränage ist mit einem Gefälle von 2 Prozent zum Kontrollschacht (Durchmesser 150 Millimeter) zu verlegen, der flüssigkeitsdicht und gegen Niederschlagswasser geschützt sein muß. Ist der Behälterdurchmesser > 10 Meter, sind mindestens zwei Kontrollschächte vorzusehen.

3.7 Überwachung

3.7.1 Prüfung vor Inbetriebnahme

Vor Inbetriebnahme sind die Behälter und Sammeleinrichtungen bei offener Baugrube vom Betreiber mit einem Vertreter der zuständigen Wasserbehörde auf Dichtheit zu prüfen und in einem Prüfprotokoll festzuhalten.

Die Dichtheit der Behälter ist durch eine mindestens 50 Zentimeter hohe Füllung mit Wasser am freistehenden oder nicht hinterfüllten Behälter nachzuweisen. In Gebieten mit besonderen Schutzansprüchen muß die Wasserfüllung mindestens bis zum Geländeniveau reichen. Über einen Beobachtungszeitraum von 48 Stunden darf kein sichtbarer Wasseraustritt, keine bleibende Durchfeuchtung und kein meßbares Absinken des Wasserspiegels auftreten. Um den Verdunstungsanteil über den Beobachtungszeitraum feststellen zu können, empfiehlt es sich, ein mit Wasser gefülltes Gefäß im Behälter aufzustellen, an dem die Verdunstungsmenge gemessen wird.

Die Dichtheit unterirdischer Rohrleitungen ist durch eine Druckprüfung nachzuweisen. Die Druckprüfung der Freispiegelleitungen ist mit Wasser und mit einer Druckhöhe von 0,5 bar Überdruck gemäß DIN 4 033 durchzuführen. Die Druckprüfung der Druckleitungen ist gemäß DIN 4279 Teil 1 bis 10 durchzuführen.

Offene Kanäle und Gerinne sind durch Wasserstandsprüfung zu prüfen.

3.7.2 Wiederholungsprüfungen

Der Betreiber hat die Funktionssicherheit der Anlagen mindestens einmal jährlich zu überprüfen. Die visuelle Kontrolle ist bei vollständig geleertem Behälter durchzuführen. Bei Verdacht auf Undichtheit ist die untere Wasserbehörde zu benachrichtigen. Über alle durchgeführten Prüfungs-, Kontroll- und Wartungsarbeiten ist ein Buch mit Datum, Namen des Ausführenden, durchgeführte Arbeiten und festgestellten Mängeln zu führen. Dieses Buch ist der zuständigen Wasserbehörde auf Verlangen vorzulegen.

3.8 Anlagen in Wasserschutz- und Überschwemmungsgebieten

Die Lagerung von Jauche, Gülle, Festmist sowie Siloanlagen in Wasserschutzzonen I und II sind grundsätzlich nicht zugelassen. In Zone III sind nur Hoch- und Tiefbehälter aus Stahl oder Beton mit zusätzlichen Ringdränagen zulässig.

Aufgrund der höheren Anforderungen an die Kontrolle und den Betrieb sollten Holzbehälter, folienausgekleidete Erdbecken sowie Feldmieten nicht verwendet werden.

In Überschwemmungsgebieten sind zur Lagerung von Jauche, Gülle und Silagesickersaft nur Hochbehälter mit besonderen Sicherungsmaßnahmen (zum Beispiel gegen Aufschwimmen) genehmigungsfähig.

Ständig mit Jauche, Gülle oder Silagesickersaft gefüllte Rohrleitungen müssen mit mindestens drei Sicherheitseinrichtungen (zum Beispiel Schieber, Verschlußklappen, Entlüftungsventile) versehen werden, die ein unbeabsichtigtes Auslaufen des Behälterinhaltes verhindern (siehe KTBL-Arbeitsblatt 1078). Bei Systemen, bei denen zur Behälterentleerung eine Pumpe im Behälter angeordnet und wo aus diesem Behälter ohne Pumpenantrieb keine Gülle auslaufen kann, gilt auch die Pumpenabschaltung als Sicherungseinrichtung.

Die Befüllung und Entleerung der Behälter hat über den Behälterrand zu erfolgen. Auf Durchbrüche in Wand und Sohle der Behälter ist aus Vorsorgegründen zu verzichten.

4. Lagerung von Gülle

4.1 Hoch- und Tiefbehälter (siehe Anlage 1-3)

Für Hoch- und Tiefbehälter sind statische Nachweise zu erbringen. DIN 11 622 ist zu beachten. Rohrdurchführungen und Leitungsanschlüsse in den Behältern sind dauerhaft dicht und beständig auszuführen.

Zum Schutz gegen mechanische Beschädigungen ist im Fahr- und Rangierbereich ein Anfahrschutz (wie Hochbord, Leitplanke) vorzusehen.

Behälter aus Stahlbeton und Stahlbetonfertigteilen einschließlich des Fugenmörtels oder -betons müssen aus wasserundurchlässigem Beton mit hohem Frostwiderstand nach DIN 1 045 mindestens der Festigkeitsklasse B 25 bestehen.

Beim Nachweis der Rißbreitenbeschränkung ist entsprechend DIN 1 045/07.88. Abschnitt 17.6 zu verfahren.

Die Bodenplatte ist möglichst fugenlos herzustellen. Zur Ausführung der Fuge zwischen Bodenplatte und aufgehender Wand gilt Nummer 4.3. Bei Behältern aus Betonformsteinen und Betonschalungssteinen sind die Innenflächen der Wände und ein 0,5 Meter breiter Streifen des Bodens durch eine geeignete, dauerelastische und rißüberbrückende Beschichtung oder Auskleidung zu schützen. Deren Eignung ist durch ein Prüfzeugnis nachzuweisen.

Hochbehälter aus Stahl sind innen durch Beschichtung oder Anstrich vor Korrosion zu schützen. Für den Anschluß Behältersohle/Wand ist der Nachweis der Eignung der Dichtung zu erbringen.

Bodenplatten sind nach DIN 1045 zu bemessen und herzustellen. Die Mindestdicke beträgt 18 Zentimeter. Weitere Anforderungen siehe DIN 11 622, Teil 2.

Bei Hochbehältern muß der Anschlußpunkt Wand/Bodenplatte ständig einsehbar sein.

4.2 Güllekeller

Güllekeller aus Form- und Mauersteinen sind zur Abdichtung innen mit einer Abdichtung oder Auskleidung zu versehen. Es gelten die gleichen Anforderungen wie bei Behältern aus Betonformsteinen.

Der maximale Flüssigkeitsspiegel sollte höchstens bis zehn Zentimeter unterhalb der Kellerdecke beziehungsweise der Bodenroste ansteigen.

4.3 Erdbecken (siehe Anlagen 4-6)

4.3.1 Planung und Bau

Planung und Bau von Erdbecken sind in Verantwortung einer fachlich qualifizierten Firma auszuführen. Der Nachweis der Qualifikation ist durch Referenzen zu erbringen.

Als Leckerkennungssystem ist bei Erdbecken ein Ringdrän oder andere gleichwertige Maßnahmen mit Kontrollschacht einzubauen.

4.3.2 Lagerkapazität

Ein Mindestfreibord für Niederschlagswasser in Höhe des halben jährlichen Niederschlagsereignisses am Standort ist bei der Bemessung der Lagerkapazität anzusetzen. Das Fassungsvermögen des Erdbeckens muß eine umweltgerechte landwirtschaftliche Verwertung der Gülle gewährleisten, mindestens über sechs Monate.

4.3.3 Aufbau des Erdbeckens

Um einen möglichst großen Abstand zum Grundwasser zu erreichen, ist unter Berücksichtigung des Bodenausgleiches die Anlage soweit wie möglich oberirdisch herzustellen. Die Gesamttiefe des Erdbeckens sollte nicht mehr als 2,5 Meter betragen.

Die Erdarbeiten sind nach den Maßgaben der DIN 18 300 durchzuführen. Die Sohle des Erdbeckens muß gegen die Entnahmestelle eine Neigung von 2 Prozent aufweisen. Eine Böschungsneigung von 1:1,5 bis 1:2,5 ist in der Regel ausreichend.

4.3.4 Maßnahmen zur Sicherung und Kontrolle der Dichtheit

Erdbecken sind aus Vorsorgegründen mit zwei, durch eine 15 Zentimeter starke Dränkiesschicht getrennte, übereinanderliegende Dichtungsbahnen auszulegen und in der Dammkrone in einem umlaufenden Graben zu verankern. Die untere Dichtungsbahn (Kontrollfolie), ausschließlich als homogene Bahn, muß eine Mindestnenndicke von 0,8 Millimeter aufweisen. Die obere homogene oder gewebeverstärkte Dichtungsbahn muß mindestens 2,0 Millimeter dick sein. Die Eignung der Dichtungsbahnen für den Einsatz in Gülleerdbecken ist durch ein Prüfzeugnis einer anerkannten Materialprüfanstalt nachzuweisen.

Zur Anwendung können zum Beispiel folgende genormte homogene oder gewebeverstärkte Kunststoffdichtungsbahnen kommen:

Die Arbeiten zur Herstellung der Dichtung sind nach den allgemeinen anerkannten Regeln der Technik auszuführen, dabei darf die Dichtung nur von fachkundigen und vom Hersteller autorisierten Verlegefirmen mit geschultem Personal nach Anweisung des Dichtungsbahnenherstellers eingebaut werden. Die in einem einwandfreien Zustand gelieferten Dichtungsbahnen dürfen während und nach dem Einbau nicht beschädigt und in ihren Eigenschaften verändert werden. Schweißarbeiten auf der Baustelle sind auf ein unumgängliches Maß zu beschränken, es sind möglichst vorkonfektionierte Bahnen für den gesamten zu dichtenden Bereich zu verwenden. Alle Schweißverbindungen sind als doppelte Schweißnaht mit dazwischenliegendem Prüfkanal herzustellen. Qualitätsrelevante Merkmale beim Schweißvorgang für jede Einzelnaht sind in einem Protokoll festzuhalten und auf Verlangen der Baubehörde vorzulegen.

Im Böschungsbereich ist zwischen der unteren und oberen Dichtungsbahn eine Zwischenlage aus Geotextilien (Vliesstoff mechanisch vorgefestigt, mindestens 300 Gramm/Kubikmeter) zu verlegen und zusammen mit den Dichtungsbahnen zu verankern.

4.3.5 Abfülleinrichtungen und Einzäunung

Befüll- und Entnahmevorrichtungen, die in das Becken abgelassen werden sollen, müssen durch geeignete Vorrichtungen eine Beschädigung der Dichtungsbahnen in jedem Betriebszustand verhindern. Die Beschickung und Entnahme der Erdbecken darf nur von einem flüssigkeitsundurchlässigen Platz aus mit Neigung zum Becken (mindestens 2 Prozent) erfolgen.

Die Befüllung und Entnahme hat grundsätzlich unter dem Flüssigkeitsspiegel zu erfolgen.

Aus Sicherheitsgründen müssen Erdbecken sowie offene Tiefbehälter mit einem 1,80 Meter hohen Zaun außerhalb des Dammbereiches umgeben sein. Der untere Zaunteil sollte kleinmaschig gewählt werden, um Kleintiere fernzuhalten. Gegen unvorhergesehene Stürze in das Becken müssen an den Umgrenzungswällen im Abstand von etwa 6 Meter fest installierte Leitern angebracht sein.

4.3.6 Prüfung der Anlage

Bei der Prüfung der Anlagen auf Dichtheit vor Inbetriebnahme sind die Verbindungsnähte der Dichtungsbahnen gemäß den Herstellernachweisen von der Verlegefirma zu kontrollieren, Nummer 3.7 gilt entsprechend. Zur Anwendung können Druckluft- sowie Vakuumprüfungen in Verbindung mit visuellen Prüfungen kommen. Die Ergebnisse der Prüfung sind in einem Protokoll festzuhalten und bei der Schlußabnahme der Bauaufsichtsbehörde vorzulegen.

Die Wiederholungsprüfungen auf Dichtheit haben visuell monatlich durch den Betreiber und im Abstand von fünf Jahren unter Beisein eines Vertreters der zuständigen Wasserbehörde zu erfolgen. Die Ergebnisse der Prüfungen sind in Prüfprotokollen festzuhalten und bei Verlangen der Wasserbehörde vorzulegen.

5. Lagerung von Festmist und Jauche (siehe Anlage 8)

Dungstätten zur Lagerung von Festmist und Jauche sind auf einer wasserundurchlässigen Betonplatte gemäß DIN 1 045 zu errichten.

Zur Ableitung der Jauche und gegen das Eindringen von Oberflächenwasser aus der Umgebung ist die Betonplatte mit einer seitlichen Aufkantung einzufassen.

Die anfallende Jauche ist in abflußlosen Behältern nach den Maßgaben der DIN 11 622 für Tiefbehälter zu sammeln.

Sich aus der Landesbauordnung und dem Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern ergebende Anforderungen, sind einzuhalten.

6. Lagerung von Silagesickersäften

6.1 Ortsfeste Anlagen

Die Anlagen sind undurchlässig und säurebeständig herzustellen. Die Lagerbehälter sind nach DIN 11622 auszuführen. Der Beton für die Anlagenteile muß der DIN 1045 entsprechen und ist mit einem säurebeständigen Schutzanstrich oder gleichwertigen Vorkehrungen (zum Beispiel Folie) zu versehen.

6.2 Ortsveränderliche Anlagen (Feldmieten)

Örtlich veränderliche Anlagen zur Lagerung von Silage sind mit einer abflußlosen Auffanggrube zu versehen, sofern ein Ableiten in die Gülle-/Jauchegrube nicht möglich ist (siehe Anlage 7).

Die Auffanggruben müssen mit einer Folie ausgekleidet sein, und der Abstand zu Gewässern soll 50 Meter betragen. Der Grundwasserstand muß mehr als 0,3 Meter unter Grubensohle liegen. Das Auffangvolumen des Behälters ist entsprechend Nummer 3.5 zu bemessen.

7. Sammeleinrichtungen

Rohrleitungen müssen aus korrosionsbeständigem Material bestehen. Rücklaufleitungen vom Lagerbehälter müssen mit mindestens zwei Sicherheitseinrichtungen versehen sein. In Gebieten mit besonderen Schutzansprüchen ist Nummer 3.8 einzuhalten. Für Schieber in Rücklaufleitungen ist DIN 11 832 zu beachten. Schieber müssen leicht zugänglich und in einem wasserundurchlässigen Schacht angeordnet sein. Pumpen müssen leicht zugänglich sein.

Vorgrube und Pumpstation müssen dicht und wasserundurchlässig hergestellt werden.

8. Abfülleinrichtungen

8.1 Ortsfeste Anlagen

Plätze, auf denen Jauche/Gülle abgefüllt werden, müssen wasserundurchlässig mit einem Ablauf in einen abflußlosen Behälter (zum Beispiel Vorgrube, Pumpstation) gestaltet werden.

8.2 Ortsveränderliche Anlagen

Ortsveränderliche Anlagen (mobile Abfülleinrichtungen) bestehen in der Regel aus transportablen Behältern, die über den Behälterrand befüllt und entleert werden. Aus Sicherheitsgründen sind die Abstände zu Gewässern wie in Nummer 3.4 einzuhalten.

9. Übergangsregelungen

Der Anforderungskatalog ist anzuwenden bei der Neuerrichtung oder wesentlicher Änderung von Anlagen.

Bestehende Anlagen sind erstmalig einer Dichtheitsprüfung gemäß den Nummern 3.7 oder 3.8 innerhalb eines Zeitraumes von fünf Jahren zu unterziehen.

Für Altanlagen (Baubeginn vor dem 1. Juli 1990) kann eine bautechnische Nachrüstung nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zum Schutz und der Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen angeordnet werden.

10. Gesetze, Richtlinien, Normen, Arbeitsblätter

(1) Wasserhaushaltsgesetz § 1a Abs. 2, § 19g Abs. 2 und 3, § 26 Abs. 2 und § 34 Abs. 2

(2) Wassergesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern §§ 19, 20, 74, 81, 82, 83, 86, 87, 88, 89

(3) Erstes Gesetz zum Naturschutz im Land Mecklenburg-Vorpommern § 7

(4) DIN 11 622 Teil 1-4 Gärfuttersilos und Güllebehälter

(5) Beiblatt zur DIN 11622 Erläuterungen, Systemskizzen für Fußpunktausbildung

(6) Bilder zur Normenreihe DIN 11622

(7) DIN 1 045 Beton und Stahlbeton-Bemessung und Ausführung

(8) DIN 11 832 Armaturen für Flüssigmist-Anforderungen, Prüfung

(9) KTBL-Arbeitspapier 1075 Abgänge und Abwässer landwirtschaftlicher Betriebe

11. Inkrafttreten

Diese Verwaltungsvorschrift tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.

Anlage 1: Skizze: Hochbehälter für Jauche/Gülle Standard; Tiefbehälter für Jauche/Gülle in wasserwirtschaftlich bedeutsamen Gebieten

Anlage 2: Skizze: Alternative: Innenbeschichtung


Anlage 3: Skizze: Behälterflußpunkt mit Kontrolldränage

Anlage 4: Skizze: Erdbecken, Draufsicht (Beispiel)


Anlage 5: Skizze: Erdbecken, Schnitt


Anlage 6: Skizze: Erdbecken, Detaildarstellungen a und B


Anlage 7: Skizze: Örtlich veränderbare Siloanlage; hier: Anlegen der Auffanggrube


Anlage 8: Skizze: Festmistplatte und Jauchgrube (Beispiel)

ENDE

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(Stand: 05.02.2021)

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