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Regelwerk

FöRi-AW - Richtlinie zur Förderung von Abwasseranlagen
- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 16. Oktober 2007
(Abl. Nr. 44 von 2007 S. 535, 2008 S. 196, S. 976; 16.04.2009 S. 387; 10.11.2011 S. 1067)
Gl.-Nr.: 630-115



Das Ministerium für Landwirtschaft, Umwelt und Verbraucherschutz erlässt im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und nach Anhörung des Landesrechnungshofes folgende Verwaltungsvorschrift:

1. Zuwendungszweck, Rechtsgrundlage

1.1 Das Land gewährt Trägern von Vorhaben der Abwasserbeseitigung (Abwasserbeseitigungspflichtigen) Zuwendungen nach Maßgabe dieser Verwaltungsvorschrift, des § 44 der Landeshaushaltsordnung Mecklenburg-Vorpommern und der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften.

1.2 Zweck der Zuwendung ist es, den Bau von Abwasseranlagen, die ohne Zuwendungen nicht in angemessener Zeit oder nicht im notwendigen Umfang durchgeführt werden können, verwirklichen zu helfen.

Gefördert werden im

Förderbereich I: Zentrale öffentliche Abwasseranlagen und gewerbliche Abwasseranlagen,
Förderbereich II: Kleinkläranlagen.

1.3 Ein Anspruch auf Gewährung von Zuwendungen besteht nicht. Über Anträge entscheidet die Bewilligungsbehörde nach pflichtgemäßem Ermessen im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

1.4 Soweit Vorhaben mit Zuwendungen aus Mitteln der Gemeinschaftsaufgabe "Verbesserung der Agrarstruktur und des Küstenschutzes" oder "Verbesserung der regionalen Wirtschaftsstruktur" oder aus den Fonds der Europäischen Union (Europäischer Landwirtschaftsfonds für die Entwicklung des ländlichen Raums, Europäischer Fonds für regionale Entwicklung) gefördert werden, finden die dafür gültigen Fördergrundsätze bei der Bewilligung zusätzlich Anwendung.

2. Gegenstand der Förderung

2.1 Förderbereich I

Zuwendungsfähig sind Abwasseranlagen für die öffentliche Entsorgung und die gewerbliche Wirtschaft. Gefördert werden auf der Grundlage der Abwasserbeseitigungskonzepte

  1. der Bau öffentlicher und gewerblicher Abwasserbehandlungsanlagen - das sind Kläranlagen einschließlich Anlagen zur Klärschlammbehandlung und Verwertung der anfallenden Energie - sowie sonstiger Anlagenteile, wenn diese in einem räumlichen und funktionellen Zusammenhang mit der Gesamtanlage stehen,
  2. Ortskanalnetze und überörtliche Verbindungsleitungen einschließlich Sonderbauwerke,
  3. die Erneuerung oder Sanierung von öffentlichen Abwasseranlagen (Baujahr vor 1979) sowie
  4. Annahmestationen und Behandlungsanlagen auf öffentlichen Kläranlagen für Fäkalien sowie Fäkal- und Klärschlamm aus Kleinkläranlagen.

2.2 Förderbereich II

Zuwendungsfähig sind Kleinkläranlagen zur biologischen Reinigung von Abwasser aus bestehenden Wohngebäuden für eine Abwassermenge bis 8 m3/Tag.

3. Zuwendungsempfänger

3.1 Förderbereich I

Zuwendungsempfänger können sein:
Kommunale Körperschaften, kommunale und private Unternehmen, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind.

3.2 Förderbereich II

Zuwendungsempfänger können sein:
Kommunale Körperschaften, natürliche und juristische Personen sowie Personengemeinschaften des Privatrechts, soweit sie abwasserbeseitigungspflichtig sind.

4. Zuwendungsvoraussetzungen

Ein Vorhaben kann nur gefördert werden, wenn

  1. das Vorhaben nach Art und Umfang aus wasserwirtschaftlichen Gründen erforderlich ist,
  2. die notwendigen Zulassungsverfahren zum Zeitpunkt der Auszahlung abgeschlossen sind,
  3. der ordnungsgemäße Betrieb und die ordnungsgemäße Beseitigung der Reststoffe nachhaltig gesichert sind und
  4. mit der Realisierung noch nicht begonnen wurde.

5. Art, Umfang und Höhe der Zuwendung

5.1 Förderbereich I

5.1.1 Art der Zuwendung

Die Zuwendungen werden als nicht rückzahlbare Zuschüsse im Rahmen einer Projektförderung als Anteilfinanzierung gewährt. Sie werden mit dem Bewilligungsbescheid auf einen Höchstbetrag festgesetzt.

5.1.2 Umfang der Zuwendung

5.1.2.1 Zuwendungsfähig sind Ausgaben für

  1. Investitionen, die in den geprüften, dem Zuwendungsbescheid zu Grunde liegenden Bauunterlagen veranschlagt sind,
  2. Architekten- und Ingenieurleistungen ab Leistungsphase 3 der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung der Bekanntmachung vom 4. März 1991 (BGBl. I S. 533), die zuletzt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 10. November 2001 (BGBl. I S. 2992) geändert worden ist, - auch wenn sie vor Beginn des Bewilligungszeitraumes geleistet wurden - bis zur Höhe von 10 Prozent der bei Antragsprüfung festgestellten zuwendungsfähigen Ausgaben für Investitionen, sofern diese nicht vom Vorhabenträger ganz oder teilweise erbracht werden, und
  3. Baukostenzuschüsse des Zuwendungsempfängers an einen anderen Träger.

5.1.2.2 Nicht zuwendungsfähig sind

  1. Kosten, die ein anderer als der Träger des Vorhabens zu tragen verpflichtet ist,
  2. Kosten für die Unterhaltung und den Betrieb sowie die Instandsetzung bestehender Anlagen,
  3. Kosten für Verwaltungsgebäude sowie für Dienst- und Werkdienstwohnungen,
  4. Kosten der Grundstücksbereitstellung und des Freimachens der Grundstücke einschließlich Dienstbarkeiten oder Benutzungsentschädigungen bei nur teil- oder zeitweiser Beanspruchung der Grundstücke,
  5. Baunebenkosten,

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