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Regelwerk, Wasser EU, M-V

AbwAG - Landesabwasserabgabengesetz
Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz des Landes Mecklenburg-Vorpommern

- Mecklenburg-Vorpommern -

Vom 19. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 19 vom 30.12.2005 S. 637; 23.02.2010 S. 101 10; 27.05.2016 S. 431 16)
Gl. Nr. 753 - 6


Der Landtag hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Minderung der Schadeinheiten in Nachklärteichen
(zu § 3 Abs. 3 AbwAG)

Auf Antrag des Abgabepflichtigen bleibt bei der Berechnung der Abgabe die Zahl der Schadeinheiten insoweit außer Ansatz, als sie nach der geschätzten oder gemessenen Reinigungsleistung eines Nachklärteiches, der einer Abwasserbehandlungsanlage unmittelbar zugeordnet ist, vermindert wird. Die Reinigungsleistung des Nachklärteiches ist von dem auf die Antragstellung folgenden Kalendermonat ab zu berücksichtigen.

§ 2 Ermittlung aufgrund des wasserrechtlichen Bescheides 16
(zu § 4 AbwAG )

(1) Die Jahresschmutzwassermenge wird durch Schätzung von der zuständigen Behörde festgelegt, wenn sie nicht aufgrund konkreter Messergebnisse bestimmt werden kann. Die festzusetzenden Überwachungswerte und die Jahresschmutzwassermenge sind mindestens alle fünf Jahre einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzulegen. Ist die Einhaltung eines Überwachungswertes von einer bestimmten Abwassertemperatur oder einer zeitlichen Begrenzung abhängig, wird dieser Überwachungswert der Ermittlung der Schadeinheiten nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes für das gesamte Veranlagungsjahr zugrunde gelegt.

(2) Die Vorbelastung nach § 4 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes ist von dem auf die Antragstellung folgenden Veranlagungsjahr an zu berücksichtigen.

(3) Das Messprogramm und der Nachweis der Einhaltung des Wertes nach § 4 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes müssen gemäß den Festlegungen im Bescheid durchgeführt werden. Die Proben sind im Erklärungszeitraum verteilt an unterschiedlichen Wochentagen zu unterschiedlichen Tageszeiten zu entnehmen. Die Messungen sind mindestens wöchentlich und höchstens täglich durchzuführen. Die Proben ersetzen die an diesem Tag geforderte Probe für die Selbstüberwachung. Die Ergebnisse der behördlichen Überwachung werden in der zeitlichen Reihenfolge in das Messprogramm eingeordnet. Wird eine geringere Abwassermenge erklärt, ist auch nachzuweisen, welche Schmutzwassermenge sich für den Erklärungszeitraum daraus ergibt; § 4 Abs. 5 Satz 5 und 6 des Abwasserabgabengesetzes gilt entsprechend. Wird ein erklärter Wert für die Abwassermenge nicht eingehalten, ist der für die Ermittlung der Schadeinheiten im Erklärungszeitraum erforderliche Wert anteilig aus der im Bescheid festgesetzten Jahresschmutzwassermenge abzuleiten. Die Messergebnisse sind der zuständigen Behörde spätestens drei Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraumes vorzulegen. Ein nach diesem Absatz durchgeführtes Messprogramm gilt als behördlich zugelassen.

§ 3 Ermittlung in sonstigen Fällen 10  16
(zu § 6 AbwAG)

(1) Im Fall einer Erklärung oder Schätzung nach § 6 des Abwasserabgabengesetzes sind die Überwachungswerte entsprechend der Anlage zu § 3 des Abwasserabgabengesetzes anzugeben. Die Einhaltung der erklärten Überwachungswerte wird nach den in der Verordnung nach § 57 des Wasserhaushaltsgesetzes, getroffenen Regelungen durch Analysen qualifizierter Stichproben überprüft.

(2) Ist eine Schätzung nach Absatz 1 nicht oder nur mit unverhältnismäßig hohem Aufwand durchführbar, kann der Schätzung auch die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder Einwohnergleichwerte zugrunde gelegt werden. Hierbei wird ein Einwohner oder Einwohnergleichwert mit einer Schadeinheit bewertet.

§ 4 Abgabefreiheit bei Niederschlagswasser 10
(zu § 7 Abs. 2 AbwAG)

(1) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einer Mischkanalisation ist auf Antrag abgabefrei, soweit die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt sind und die Abwasseranlage zur Behandlung des Niederschlagswassers den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht.

(2) Das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Regenwasserkanal ist auf Antrag abgabefrei, soweit es die Anforderungen des die Einleitung zulassenden Bescheides erfüllt und nicht durch Schmutzwasser aus Fehlanschlüssen verunreinigt ist.

(3) Wird die Abwasseranlage so geändert oder errichtet, dass sie den Anforderungen des § 60 Abs. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entspricht, bleibt die Einleitung des Niederschlagswassers auf Antrag auch für einen Zeitraum von sechs Jahren vor Inbetriebnahme der geänderten oder errichteten Anlage abgabefrei. § 10 Abs. 3 Satz 3 bis 5 des Abwasserabgabengesetzes und § 7 Abs. 1 Satz 1 dieses Gesetzes finden entsprechend Anwendung.

(4) Bei der Festsetzung der Abgabe ist für die Zahl der angeschlossenen Einwohner oder die Größe der befestigten Fläche von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist, auszugehen.

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