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Zuständigkeiten für die Aufgaben nach § 9 Abs. 4 und § 10 Abs. 1 des Wasch- und Reinigungsmittelgesetzes
- Sachsen-Anhalt -
Vom 30. Juni 2001
(MBl. LSa Nr. 33/2001 vom 06.08.2001aufgehoben)
RdErl. des MRLU - 35.2-01471-01
Aufgrund von § 10 Abs. 1 des Gesetzes über die Umweltverträglichkeit von Wasch- und Reinigungsmitteln i. d. F. der Bek. vom 05.03.1987 (BGBl. I S. 875), zuletzt geändert durch Art. 21 des 2. Zuständigkeitslockerungsgesetzes vom 03.05.2000 (BGBl. I S. 632), im Folgenden: WRMG, i. V. m. Abschn. II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21.07.1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20.02.2001 (MBl. LSa S. 159) wird bestimmt:
I.
1. Für die Entgegennahme der Unterrichtung nach § 9 Abs. 4 Satz 2 WMRG ist das Landesamt für Umweltschutz zuständig.
2. Die Regierungspräsidien sind die für die Überwachungsmaßnahmen zuständigen Behörden im Sinne des § 10 Abs. 1 WRMG.
II.
Dieser RdErl. tritt am Tage nach seiner Veröffentlichung in Kraft.
(Stand: 27.11.2019)
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