Änderungstext

Verordnung zur Anpassung des Wasserrechts an die
Neuorganisation der Umweltverwaltung

Vom 5. Dezember 2001
(GVBl.LSa Nr. 54 vom 11.12.2001 S. 536)



Aufgrund von §§ 67, 172 Abs. 1 Satz 2, § 176 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21.April 1998 (GVBl. LSa S. 186), zuletzt geändert durch Gesetz vom 29.März 2001 (GVBl. LSa S. 132), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. Juli1998 (MBl. LSa S. 1570), zuletzt geändert durch Beschluss vom 20. Februar 2001 (MBl. LSa S. 159), wird verordnet:

§ 1 In § 4 Abs. 2 Satz 1 der Fischgewässerqualitätsverordnung vom 26. September 1997 (GVBl.LSa S. 860), werden die Worte "Staatliche Amt für Umweltschutz im Rahmen seiner Aufgaben als Gewässerkundlicher Landesdienst" durch die Worte "Landesuntersuchungsamt für Gesundheits-, Umwelt- und Verbraucherschutz Sachsen-Anhalt" ersetzt. -

§ 2 In § 9 Abs.2 der Kommunalabwasserverordnung vom 18, November 1997 (GVBl. LSa S. 970), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. März 2001 (GVBl. LSa S.104), werden die Worte "Staatlichen Ämter für Umweltschutz" durch das Wort "Regierungspräsidien" ersetzt.

§ 3 Die Verordnung über abweichende Zuständigkeiten auf dem Gebiet des Wasserrechts vom 16. September 1997 (GVBl. LSa S. 847) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 wird wie folgt geändert:

a) Nach Nummer 2 wird folgende neue Nummer 3 eingefügt:

"3. Wahrnehmung der Aufgaben und Befugnisse der Wasserbuchbehörde (§ 35 Abs. 1 und 2 §§ 187 bis 190 WG LSA);".

b) Die bisherigen Nummern 3 bis 5 werden neue Nummern 4 bis 6.

c) In der neuen Nummer 6 werden die Worte "einschließlich der Aufsicht nach § 91 WG LSA" gestrichen.

d) Nach Nummer 6 wird folgende neue Nummer 7 eingefügt:

"7. Aufsicht gemäß § 91 WG LSa über die Stauanlagen und Wasserspeicher im Sinne der §§ 88 und 92 WG LSa (Regierungspräsidium Magdeburg für das Land);".

e) Die bisherigen Nummern 6 bis 14 werden neue Nummern 8 bis 16.

2. § 2 erhält folgende Fassung:

" § 2 Zuständigkeiten des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt

Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt ist für folgende Aufgaben zuständig:

1. Erfüllung der Gewässerunterhaltungspflichten des Landes nach § 103 Abs. l und § 108 Abs. 1 WG LSA;

2. Erfüllung der Unterhaltungspflichten des Landes für Anlagen in und an Gewässern (§ 110 WG LSA);

3. Schau (§ 118 Abs. 1 WG LSA) der Gewässer erster Ordnung (§ 69 Abs. 1 WG LSA) sowie der Gewässer zweiter Ordnung, die in die Unterhaltungspflicht des Landes übernommen worden sind (§§ 70, 108 Abs. 1 WG LSA);

4. Erfüllung der Ausbau- und Unterhaltungspflichten des Landes hinsichtlich der in der Anlage 3 zum WG LSa genannten Deiche."

§ 4 Die Verordnung über den Hochwassermeldedienst vom 18. August 1997 (GVBl. LSa S. 778) wird wie folgt geändert:

1. In § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 werden die Worte "den Staatlichen Ämtern für Umweltschutz" durch die Worte "dem Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt" ersetzt.

2. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

aa) Satz 1 erhält folgende Fassung:

"Der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt hat Hochwasserstandsmeldungen Hochwasserwarnungen und Hochwasserinformationen gemäß § 2 Abs. 2 und 3 herauszugeben für:

1. Schwarze Elster,

2. Mulde,

3. Saale oberhalb Kilometer 124,2 (Bad Dürrenberg) mit Wipper und Eine,

4. Unstrut mit Nebenflüssen,

5. Weiße Elster,

6. Bode mit Nebenflüssen und Ilse,

7. Aller mit Nebenflüssen ohne Ilse."

bb) In Satz 2 werden die Worte "Staatlichen Amt für Umweltschutz Magdeburg"durch die Worte "Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt" ersetzt.

b) Absatz 5 wird wie folgt geändert:

aa) In Nummer 2 werden die Worte "Staatlichen Amt für Umweltschutz"durch die Worte "Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt"- ersetzt.

bb) In Nummer 3 werden die Worte "der Staatlichen Ämter für Umweltschutz" durch die Worte "des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt" ersetzt.

cc) In Nummer 4 werden die Worte "der Staatlichen Ämter für Umweltschutz" durch die Worte "des Landesbetriebes für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft Sachsen-Anhalt" ersetzt.

3. § 8 Abs. 3 erhält folgende Fassung:

"(3) Zuständig für die Ausrufung und Aufhebung der Alarmstufen ist der Landesbetrieb für Hochwasserschutz und Wasserwirtschaft."

§ 5 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2002 in Kraft.

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