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SÜVO - Selbstüberwachungsverordnung
Verordnung über die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen und Abwassereinleitungen
- Sachsen-Anhalt -
Vom 5. August 2021
(GVBl. LSa Nr. 32 vom 19.08.2021 S. 457)
Gl.-Nr.: 753.41
Siehe auch " Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung"
Aufgrund von § 17 Abs. 1 Satz 1 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 16. März 2011 (GVBl. LSa S. 492), zuletzt geändert durch Artikel 21 des Gesetzes vom 7. Juli 2020 (GVBl. LSa S. 372, 374), in Verbindung mit § 23 Abs. 1 Nr. 8, 9 und 11 und Abs. 3 sowie § 61 Abs. 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I S. 1699, 1709), in Verbindung mit Abschnitt II Nr. 8 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 24. Mai/ 7. Juni 2016 (MBl. LSa S. 369), zuletzt geändert durch .Beschluss vom 1. Juni 2021 (MBl. LSa S. 353), wird nach Anhörung der beteiligten Kreise verordnet:
§ 1 Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung regelt die Selbstüberwachung von Abwasseranlagen, der Abwassereinleitungen aus diesen und des durch die Abwassereinleitung betroffenen Gewässers.
(2) Der Betreiber einer Abwasseranlage ist zur Selbstüberwachung verpflichtet (Selbstüberwachungspflichtiger), unabhängig davon, ob das in der .Abwasseranlage befindliche Abwasser in ein Gewässer oder in eine öffentliche oder private Abwasseranlage, die der Beseitigung von gewerblichem Abwasser dient, eingeleitet wird.
(3) Verpflichtungen nach dem kommunalen Satzungsrecht sowie nach den Teilen H (Betreiberpflichten) der Anhänge der Abwasserverordnung bleiben unberührt.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für die Einrichtungen der Entwässerung von Straßen nach dem Bundesfernstraßengesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 28. Juni 2007 (BG131. I S. 1206), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 31. Mai 2021 (BGBl. I S. 1221), und dem Straßengesetz für das Land Sachsen-Anhalt vom 6. Juli 1993 (GVBl. LSa S. 334), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 26. Juni 2018 (GVBl. LSa S. 187, 188).
§ 2 Art und Umfang der Selbstüberwachung
Siehe auch " Hinweise und Erläuterungen zur Selbstüberwachungsverordnung" Nummer 2.8 und 2.9
(1) Die Selbstüberwachung umfasst
(2) Die Anforderungen dieser Verordnung sind Mindestanforderungen.
(3) Art und Umfang der Selbstüberwachung gemäß Absatz 1 richten sich nach den in den Anlagen 1 bis 4 enthaltenen Festlegungen. Der Selbstüberwachungspflichtige hat darüber hinaus Art und Umfang der Selbstüberwachung so festzulegen und durchzuführen, dass
Enthält der wasserrechtliche Bescheid Überwachungswerte von Parametern, die nicht in den Tabellen der Anlagen 1 und 2 aufgeführt sind, oder sind in den Anhängen der Abwasserverordnung für das Abwasser direkt geltende Emissionsgrenzwerte festgeschrieben, sind diese Parameter in die Selbstüberwachung aufzunehmen. Die Überwachungswerte zur Toxizität des Abwassers mit den biologischen Testverfahren der Nummern 401 bis 404, 410 und 412 der Anlage 1 der Abwasserverordnung sind durch den Selbstüberwachungspflichtigen nur zu untersuchen, wenn der wasserrechtliche Bescheid dies festlegt.
(4) Die Proben zur Kontrolle der Überwachungswerte des wasserrechtlichen Bescheides öder der öffentlich-rechtlichen Entscheidung sind an den Stellen zu entnehmen, an denen die Proben für die behördliche Überwachung entnommen werden.
(Stand: 25.10.2023)
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