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Regelwerk Wasser Sachsen-Anhalt

Hinweise zum Vollzug des § 11 i. V. m. § 13 WG LSA; Gewässerbenutzungen durch das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Gewässer
- Sachsen-Anhalt -

Vom 23.05.2001
(Fachinformation 4/2008 S. 40)


Bei der Erteilung einer wasserrechtlichen Erlaubnis für das Einleiten von Niederschlagswasser aus einem Trennsystem in ein Gewässer bitte ich Folgendes zu beachten:

  1. Gewässer sind so zu bewirtschaften, dass vermeidbare Beeinträchtigungen ihrer ökologischen Funktionen unterbleiben (§ 1a Abs. 1 WHG).
    Jedermann ist verpflichtet, bei Maßnahmen, mit denen Einwirkungen auf ein Gewässer verbunden sein können, die nach den Umständen erforderliche Sorgfalt anzuwenden, ... um eine Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses zu vermeiden (§ 1a Abs. 2 WHG).
    Das Einleiten von Niederschlagswasser in ein oberirdisches Gewässer darf nicht zu Hochwasserschäden führen (§ 2 Abs. 3 Ziff. 2 WG LSA).
    Die Einleitung von Niederschlagswasser in ein Gewässer darf nicht zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Gewässergüte führen (§ 2 Abs. 2 WG LSA).
  2. Die Beseitigung des Niederschlagswassers hat in geeigneten Fällen durch Versicherung zu erfolgen (§ 151 Abs. 3 WG LSA).
    "Geeignete Fälle" liegen vor, wenn


    Dies ist regelmäßig dann gegeben, wenn

  3. Die Versiegelung von Flächen soll möglichst vermieden oder vermindert werden, damit Niederschlagswasser direkt flächenhaft versickern kann.

    Das Niederschlagswasser von befestigten Flächen soll soweit möglich einer weiteren Nutzung zugeführt oder versickert werden.

    Wenn es technisch und wirtschaftlich mit vertretbarem Aufwand durchführbar ist, soll zum Schutz des Grundwassers die Versickerung von Niederschlagswasser über die belebte Bodenschicht erfolgen.

    Ist eine Nutzung oder Versickerung des anfallenden Niederschlagswassers nicht oder nicht vollständig möglich, soll es vor Einleitung in ein oberirdisches Gewässer zur "Vermeidung einer Vergrößerung und Beschleunigung des Wasserabflusses (§ 1a Abs. 2 WHG)" im erforderlichen Umfang zurückgehalten werden.
  4. Anforderungen an die Behandlung von Niederschlagswasser sind in einer Einzelfallbetrachtung zu ermitteln.

    In diese Einzelfallbetrachtung sind


    mit einzubeziehen.
    Für die Ermittlung der erforderlichen Behandlung wird das Bewertungsverfahren gemäß Ziffer 6.2.1 des ATV-DVWK-Merkblattes M 153 empfohlen.
    Ergibt die Prüfung des Einzelfalls, dass eine Behandlung des Niederschlagswassers vor der Einleitung in ein Gewässer notwendig ist, werden Art der Behandlung und Anforderungen an Bau und Betrieb der Anlagen im Bescheid vorgegeben. Grundsätzlich werden hierfür in die Erlaubnis keine Überwachungswerte aufgenommen.

  5. Bei großen Fließgewässern (z.B. Elbe, Saale, Weiße Elster, Unstrut) können unter Berücksichtigung der Abflussverhältnisse an der Einleitungsstelle und der Anforderung gemäß § 1a Abs. 2 WHG Maßnahmen zur Rückhaltung von Niederschlagswasser entbehrlich sein.
  6. Anforderungen an das Einleiten von Niederschlagswasser in ein stehendes Gewässer sind unter Betrachtung der besonderen Bedingungen des Einzelfalls zu stellen.
  7. Anforderungen an bestehende Einleitungen

    Bestehende Einleitungen im Sinne dieses Erlasses sind Einleitungen von Niederschlagswasser aus dem Bereich von bereits vor 1990 bebauten oder befestigten Flächen.

    Bei der Erteilung von Erlaubnissen für bestehende Einleitungen, die erfahrungsgemäß nicht zu Schäden im Gewässer oder zu Schäden durch das Gewässer geführt haben, ist es grundsätzlich nicht erforderlich, nachträgliche Rückhalteanlagen zu fordern.

    Wurden o. g. Flächen nach 1990 so verändert (z.B. Erweiterung der Fläche, Erhöhung des Versiegelungsgrades, Erweiterung der Entwässerung u. a.), dass diese Veränderung zu einer wesentlichen Erhöhung der bisher nicht genehmigten/erlaubten Niederschlagswassereinleitung geführt hat, sollten für den hierdurch erhöhten Anteil der Niederschlagswassereinleitung entsprechende Anforderungen gestellt werden.

    Führen bestehende Einleitungen von Niederschlagswasser in ein Gewässer zu einer nachhaltigen Verschlechterung der Gewässergüte, so haben die Wasserbehörden nachträglich zusätzliche Anforderungen an die Einleitung zu steilen (§ 8 Abs. 1 WG LSA).

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