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Regelwerk

FischVO - Fischgewässerqualitätsverordnung
Verordnung über die Qualität von schutz- oder verbesserungsbedürftigem Süßwasser zur Erhaltung des Lebens von Fischen

- Sachsen-Anhalt -

Vom 26. September 1997
(GVBl. LSa S. 860)
Gl.-Nr.: 753.11



Siehe Fn.: *

Auf Grund von § 67 des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt vom 31. August 1993 (GVBl. LSa S. 477), zuletzt geändert durch § 1 des Gesetzes vom 29. Mai 1997 (GVBl. LSa S.540), in Verbindung mit Abschnitt 11 Nr. 8 Abs. 2 des Beschlusses der Landesregierung über den Aufbau der Landesregierung Sachsen-Anhalt und die Abgrenzung der Geschäftsbereiche vom 21. November 1995 (MBl. LSa S.2355), zuletzt geändert durch Abschnitt 11 Nr. 1 des Beschlusses über die Übertragung der Rechtsförmlichkeitsprüfung auf das Ministerium der Justiz vom 10. Dezember 1996 (MBl. LSa S.2408), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmung

(1) Diese Verordnung gilt für die in der Anlage 1 bezeichneten Salmoniden- und Cyprinidengewässer.

(2) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischen solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Forellen (Salmo trutta), Aeschen (Thymallus thymallus) und Renken (Coregonus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidee) oder von anderen Arten wie Hechten (Esox lucius), Barschen (Perca fluviatilis) und Aalen (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Absatz 1 genannten Gewässer bleiben unberührt.

§ 2 Qualitätsanforderungen, Anforderungen an Gewässerbenutzungen

(1) Die in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer müssen mindestens den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen.

(2) Eine Erlaubnis oder Bewilligung zur Benutzung der in der Anlage 1 bezeichneten Gewässer darf nur erteilt werden, wenn die Grenzwerte (I-Werte) für die in der Anlage 2 aufgeführten chemischen und physikalischen Parameter eingehalten werden.

(3) Andere Rechtsvorschriften über die Benutzung der Gewässer bleiben unberührt.

§ 3 Ausnahmen Abweichungen von den Anforderungen des § 2 sind nur zulässig,

  1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit "(O)" gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen;
  2. wenn die in der Anlage 2 festgelegten Grenzwerte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden.

§ 4 Probenahme- und Analyseverfahren

(1) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage 2 ist nach den Vorschriften der Artikel 6 und 7 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung zu ermitteln. Die Analyse- oder Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter sind in der Anlage 2 festgelegt.

(2) Die Ermittlungen nach Absatz 1 führt das Staatliche Amt für Umweltschutz im Rahmen seiner Aufgaben als Gewässerkundlicher Landesdienst durch. Die Möglichkeiten zur Reduzierung der Untersuchungshäufigkeit nach Artikel 7 Abs. 2 der Richtlinie 78/659/EWG des Rates in der jeweils geltenden Fassung sollen genutzt werden.

(3) Zeigt sich bei einer Probenahme, daß ein Wert der Anlage 2 oder 3 nicht eingehalten wird, stellt die nach Absatz 2 zuständige Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist, und teilt das Ergebnis ihrer Ermittlungen der zuständigen Wasserbehörde mit. Diese trifft die geeigneten Maßnahmen.

§ 5 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft. 1

.

Verzeichnis der eingestuften Fischgewässer  Anlage 1 (zu § 1 Abs. 1)
Gewässer Gewässerstrecke Bemerkung
von bis  
Nuthe Lindauer Nuthe, unterhalb Deetzer Teich Mündung in die Elbe Salmo
Saale Landesgrenze Thüringen Bad Dürrenberg Cypri
Unstrut Landesgrenze Thüringen Mündung in die Saale Cypri
Helme Einmündung Thyra Landesgrenze

Thüringen

Cypri
Bode unterhalb TS Wendefurt Wehr Staßfurt Cypri
Jeetze Quelle Landesgrenze

Niedersachsen

Cypri
Aland Quelle Landesgrenze

Niedersachsen

Cypri
Ilse Veckenstedt Landesgrenze

Niedersachsen

Cypri

Erläuterungen:
TS = Talsperre
Salmo = Salmonidengewässer
Cypri = Cyprinidengewässer

.

  Chemische und physikalische Parameter zur Einstufung der Fischgewässer Anlage 2 (zu § 2 Abs. 1 und 2, § 3)
Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
  G (Richtwert) I (Grenzwert) G (Richtwert) I (Grenzwert)
1. Temperatur (°C) 1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nichtbeeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als Temperaturmessung Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärme- einleitungsstelle Zu plötzliche
Temperatur-
erhöhungen sind zu vermeiden.
  1,5 °C   3 °C
überschreiten.

Ausnahmen sind möglich, sofern sich daraus keine nachteiligen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben.

2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:

  21,5 °C (0)
10 °C (0)
  28 °C (0)
10 °C (0)
Der Temperaturgrenzwert von 10°C gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.

Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.

2. Gelöster Sauerstoff (mg/l O2) 50 %> 9
100 %> 7
50 %> 9
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/1, darf die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
50 %> 8
100 %> 5
50 %> 7
Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l, darf die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt werden.
Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoff-
gehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind am Tage der Probenahme mindestens zwei Proben zu entnehmen.
 
3. pH   6-9 (O)
Die künstlichen Änderungen des pH-Werts gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.
  6-9(O)
Die künstlichen Änderungen des pH-Werts gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird
Elektrometrie; Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Werts Monatlich  
4. Schweb-Stoffe (mg/l) < 25 (O)   < 25 (O)   Filtration über Filtermembran 0,45 µ m oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2.800 - 3.200 g) Trocknen bei 105 °C und Wiegen Halbjährlich Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSB5 (mg/l O2) < 3   < 6   Bestimmung des O2 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20 °C ± l °C (die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden) Halbjährlich  
6. Gesamtphosphor (mg/l P)         Molekulare Absorptions- spektrophotometrie    
7. Nitrite (mg/l NO2) < 0,01   < 0,03   Molekulare Absorptions- spektrophotometrie Halbjährlich  
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.   Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen. Geschmacksprüfung Siehe Bemer-
kungen
Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind.
9. Ölkohlenwasserstoffe   Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:
  1. an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen;
  2. den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoffgeschmack geben;
  3. bei den Fischen Schäden verursachen.
  Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie:
  1. an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht über ziehen;
  2. den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoffgeschmack geben;
  3. bei den Fischen Schäden verursachen.
Visuelle Prüfung Geschmacksprüfung Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.
10. Ammoniak (mg/l NH3) < 0,005 < 0,025 < 0,005 < 0,025 Molekulare Absorptionsspek- trophotometrie unter Anwendung von Indophenolblau oder Nessler Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei Ammoniak können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch Ammoniak, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentrationen die Werte der Nummer 11 nicht überschreiten:
11. Ammonium insgesamt (mg/l NH4) < 0,04 < 1
Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/1 NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben können.
< 0,2 < 1
Bei Temperaturen von weniger als 10 °C beträgt der Wert 3 mg/1 NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, daß sich keine schädlichen Folgen für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben können.
12. Restchlor insgesamt (mg/l HOCl)   < 0,005   < 0,005 DPD-Methode (Diäth-p-Phenylendiamin) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Geamtchlorkon-
zentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink (mg/l Zn)   < 0,3   < 1,0 Atomabsorbtions- spektrometrie Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 3.
14. Gelöstes Kupfer (mg/l Cu) < 0,04   < 0,04   Atomabsorptions- spektrometrie Halbjährlich Die G-Werte entsprechen einer Härte des Wasser von 100 mg/1 CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/1 siehe entsprechende Grenzwerte in Anlage 3.

Abkürzungen:
G = Richtwert (guide)
I = Grenzwert (imperativ)
(O) = Abweichungen gemäß § 3 Nr. 1 sind möglich.

Allgemeine Bemerkungen:
Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in dieser Anlage in Betracht gezogenen oder nicht in Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr gering sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergistische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

.

Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Gesamtzink 2  Anlage 3 (zu Anlage 2 Nrn. 13 und 14)


Zinkkonzentrationen (mg/1 Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/1 CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
  10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/1 Zn) 0,03 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/1 Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer 3
Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
  10 50 100 500
mg/l Cu 0,005 4 0,022 0,04 0,112

*) Umsetzung der Richtlinie des Rates (78/659/EWG) über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten, vom 18. Juli 1978 (ABl. EG Nr. L 222 S. 1), zuletzt geändert durch Artikel 2 der Richtlinie des Rates (91/692/EWG) zur Vereinheitlichung und zweckmäßigen Gestaltung der Berichte über die Durchführung bestimmter Umweltschutzrichtlinien vom 23. Dezember 1991 (ABl. EG Nr. L 377 S. 48), hier abgedruckt unter F 13 (vorübergehend B 13).

1) Ausgabe des GVBl.: 2.10.1997.

2) Siehe Anlage 2 Nr. 13 Spalte "Bemerkungen".

3) Siehe Anlage 2 Nr. 14 Spalte "Bemerkungen".

4) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.

ENDE

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