Der Landtag von Sachsen-Anhalt hat das folgende Gesetz beschlossen, das hiermit nach Gegenzeichnung ausgefertigt wird und zu verkünden ist:

Zweites Gesetz
zur Änderung des Wassergesetzes für das Land Sachsen-Anhalt

- Sachsen-Anhalt -

Vom 7. April 2000.
(GVBl. 2000 S. 203)



§ 1

Das Wassergesetz für das Land Sachsen-Anhalt in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. April 1998 (GVBl. LSa S. 186), geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. März 1999 (GVBl. LSa S. 120, 121), wird wie folgt geändert:

1. In der Inhaltsübersicht werden nach § 157 folgende Angaben eingefügt:

" § 157a Pflichtverband

§ 157b Neubildung von Zweckverbänden aus bestehenden Zweckverbänden".

2. § 157 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
(1) Die Gemeinden sollen sich zur Erfüllung ihrer Trinkwasserversorgungspflicht (§ 146 Abs. 1 Satz 1) zusammenschließen, wenn die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird. Schließen sie sich zu einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft zusammen, geht die Trinkwasserversorgungspflicht auf diese über, soweit sie die Trinkwasserversorgung übernimmt. "(1) Gemeinden sollen sich zur Erfüllung ihrer Trinkwasserversorgungspflicht zu einem Zweckverband zusammenschließen, wenn die Aufgabenerfüllung erst dadurch zu vertretbaren Bedingungen möglich wird (Freiverband). Sie können gemäß § 157a zu einem Zweckverband zusammengeschlossen werden (Pflichtverband). Die Trinkwasserversorgungspflicht geht auf den Zweckverband über. Die Vorschriften des Gesetzes über kommunale Gemeinschaftsarbeit (GKG-LSA) gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist."

b) Absatz 3

(3) Die obere Wasserbehörde kann Trinkwasserversorgungspflichtigen die Beteiligung an oder die Bildung einer Körperschaft des öffentlichen Rechts gemäß Absatz 1 Satz 2 aufgeben, wenn andernfalls die Trinkwasserversorgung gefährdet, technologisch nicht sicher, uneffektiv oder unwirtschaftlich wäre.

wird aufgehoben.

c) Die Absätze 4, 5 und 6 werden Absätze 3, 4 und 5.

d) Der neue Absatz 4 erhält folgende Fassung:

alt neu
(4) Für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 151 Abs. 1 Satz 1) gelten die Absätze 1 bis 3 und § 151 Abs. 2 bis 7 sinngemäß. "(4) Für die Erfüllung der Abwasserbeseitigungspflicht (§ 151 Abs. 1 Satz 1) gelten die Absätze 1 und 2, § 151 Abs. 2 bis 7, §§ 157a und 157 b sinngemäß."

3. Nach § 157 werden § § 157a und 157b eingefügt

§ 2

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 08.09.2023)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion