Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die
Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an.
Regelwerk

Änderungstext

Zehntes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes
- Hamburg -

Vom 9. November 2022
(HmbGVBl. Nr. 57 vom 11.11.2022 S. 582)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

§ 1 Absatz 3 Satz 1 des Grundwassergebührengesetzes vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 2. Dezember 2020 (HmbGVBl. S. 625), erhält folgende Fassung:

alt neu
Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2021 an 0,1696 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2022 an 0,1747 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2021 an 0,1826 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2022 an 0,1881 Euro je Kubikmeter.
"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Förderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern vom 1. Januar 2023 an 0,1799 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2024 an 0,1853 Euro je Kubikmeter und
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) vom 1. Januar 2023 an 0,1937 Euro je Kubikmeter und vom 1. Januar 2024 an 0,1995 Euro je Kubikmeter."

§ 2

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 2023 in Kraft.

ID 222382

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 21.11.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion