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Regelwerk

Änderungstext

Elftes Gesetz zur Änderung des Sielabgabengesetzes

Vom 20. April 2012
(HambGVBl. Nr. 16 vom 27.04.2012 S. 149)


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Sielabgabengesetz in der Fassung vom 12. Juli 2005 (HmbGVBl. S. 292), geändert am 21. Dezember 2010 (HmbGVBl. S. 709), wird wie folgt geändert:

1. § 13 wird wie folgt geändert:

1.1 Die Überschrift erhält folgende Fassung:

alt neu
 Bemessungsgrundlage "Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Schmutzwasserbeseitigung".

1.2 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Die Sielbenutzungsgebühr bemisst sich nach der Abwassermenge, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Abwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 1 Absatz 2 des Hamburgischen Abwassergesetzes sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser. "(1) Die Schmutzwassergebühr bemisst sich nach der Schmutzwassermenge, die unmittelbar oder mittelbar in die öffentlichen Sielanlagen gelangt. Schmutzwasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 1 des Wasserhaushaltsgesetzes (WHG) vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), zuletzt geändert am 22. Dezember 2011 (BGBl. I S. 3044, 3046), sowie Grundwasser und sonst nicht nachteilig verändertes Wasser."

1.3 In Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 werden die Wörter "ausgenommen Niederschläge" durch die Textstelle "einschließlich Niederschlagswasser, das über eine Niederschlagswassernutzungsanlage (zum Beispiel eine Zisterne) dem Schmutzwasser zugeführt wird" ersetzt.

1.4 Absatz 6

(6) Die Sielbenutzungsgebühr für die Entwässerung von öffentlichen Wegen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bemisst sich nach ihrem Anteil an den Gesamtkosten der Beseitigung des Niederschlagswassers, berechnet nach dem Flächenanteil dieser Anlagen an der gesamten zu entwässernden Fläche.

wird aufgehoben.

2. Hinter § 13 wird folgender neuer § 13a eingefügt:

" § 13a Bemessungsgrundlage der Gebühren für die Niederschlagswasserbeseitigung

(1) Die Niederschlagswassergebühr bemisst sich nach der Größe der in das Siel direkt oder indirekt einleitenden bebauten, überbauten und befestigten (voll- und teilversiegelten) Grundstücksfläche in Quadratmetern. Niederschlagswasser im Sinne dieses Gesetzes ist Abwasser im Sinne von § 54 Absatz 1 Nummer 2 WHG.

(2) Versickerungsfähige teilversiegelte Flächen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellte Gründächer mit einer Mindestschichtstärke von fünf Zentimetern, die in das öffentliche Sielnetz einleiten, werden bei der Berechnung der Niederschlagswassergebühr nur zu 50 vom Hundert berücksichtigt.

(3) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Niederschlagswassernutzungsanlagen (zum Beispiel Zisternen) mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz, deren zugeführtes Niederschlagswasser als Brauch- oder Gießwasser genutzt wird, vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Niederschlagswassernutzungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 20 Quadratmeter je vollem Kubikmeter Anlagenspeichervolumen. Die Niederschlagswassernutzungsanlage muss eine Mindestgröße von zwei Kubikmetern Stauraumvolumen aufweisen.

(4) Bei nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik hergestellten Versickerungsanlagen mit Notüberlauf in das öffentliche Sielnetz vermindert sich die für die Bemessung der Niederschlagswassergebühr relevante, an die Versickerungsanlage angeschlossene bebaute, überbaute und befestigte Fläche um 50 vom Hundert.

(5) Die Sielbenutzungsgebühr für die Entwässerung von öffentlichen Wegen, öffentlichen Grün- und Erholungsanlagen, öffentlichen Kinderspielplätzen und öffentlichen Hochwasserschutzanlagen bemisst sich nach ihrem Anteil an den Gesamtkosten der Beseitigung des Niederschlagswassers, berechnet nach dem Flächenanteil dieser Anlagen an der gesamten zu entwässernden Fläche."

3. Der bisherige § 13a wird § 13b und in der Überschrift sowie in Absatz 1 Satz 1 werden jeweils die Wörter "Vorbereitung der Einführung" durch das Wort "Erhebung" ersetzt.

4. § 15 wird wie folgt geändert:

4.1 Absatz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 (1) Berechnungseinheit für die Gebühr ist ein Kubikmeter Abwasser. "(1) Berechnungseinheit für die Schmutzwassergebühr ist ein Kubikmeter Abwasser. Berechnungseinheit für die Niederschlagswassergebühr ist ein Quadratmeter bebaute, überbaute oder befestigte und in das Sielnetz direkt oder indirekt einleitende Grundstücksfläche."

4.2 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

4.2.1

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