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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Gesetz zur Änderung des Grundwassergebührengesetzes

Vom 21. Dezember 2010
HmbGVBl. Nr. 47 vom 31.12.2010 S. 707



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

§ 1

Das Grundwassergebührengesetz vom 26. Juni 1989 (HmbGVBl. S. 115), zuletzt geändert am 14. Dezember 2005 (HmbGVBl. S. 519), wird wie folgt geändert:

1. § 1 wird wie folgt geändert:

1.1 In Absatz 2 Nummer 1 wird die Textstelle " §§ 17a und 33 des Wasserhaushaltsgesetzes in der Fassung vom 23. September 1986 (Bundesgesetzblatt I Seite 1530)" ersetzt durch die Textstelle " §§ 8 Absatz 3 und 46 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), geändert am 11. August 2010 (BGBl. I. S. 1163, 1168),".

1.2 Absatz 3 wird wie folgt geändert:

1.2.1 Satz 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
 Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge aus dem die Grundwasserförderung zulassenden Bescheid und beträgt für jeden Kubikmeter,
  1. wenn der Inhaber der Befugnis zur Grundwasserförderung ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung ist oder die Grundwasserförderung dem Betrieb eines durch ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung oder die Freie und Hansestadt Hamburg verpachteten öffentlichen Schwimmbades dient,
    1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern 0,07 Euro
    2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) 0,08 Euro,
  2. im Übrigen
    1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern 0,11 Euro
    2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) 0,12 Euro

im Jahr.

"Die Gebühr bemisst sich nach der insgesamt zulässigen Jahresfördermenge auf Grund des die Grundwasserförderung zulassenden Bescheides und beträgt
  1. für die Förderung aus oberflächennahen Grundwasserleitern 0,13 Euro je Kubikmeter,
  2. für die Förderung aus tieferen Grundwasserleitern (elsterkaltzeitliche tiefe Rinnen und Obere und Untere Braunkohlensande) 0,14 Euro je Kubikmeter."

1.2.2 In Satz 2 wird die Textstelle "nach Satz 1 Nummer 2a" ersetzt durch die Textstelle "nach Satz 1 Nummer 1"

1.2.3 Satz 3

Oberflächennah im Sinne dieser Vorschrift ist eine Grundwasserförderung bei einer Brunnentiefe von nicht mehr als 35 m.

wird gestrichen.

1.3 Absatz 5

(5) Ist der Gebührenpflichtige ein Unternehmen der öffentlichen Wasserversorgung, wird von der jeweils zulässigen Jahresmenge nach Absatz 3 Satz 1 ein Abzug entsprechend dem Anteil des Haushaltswasserverbrauchs an der öffentlichen Wasserversorgung in Höhe von 60 vom Hundert (v. H.) vorgenommen. Dies gilt nicht für die Jahresmenge aus einer zugelassenen Grundwasserförderung, die ganz oder teilweise in ein Leitungsnetz eingeleitet wird, das ausschließlich für Betriebswasserzwecke errichtet und verwendet wird.

wird aufgehoben.

1.4 In Absatz 6 wird die Textstelle "75 v. H." durch die Textstelle "75 vom Hundert (v. H.)" ersetzt.

2. § 4 wird wie folgt geändert:

2.1 In § 4 Nummer 2 wird die Textstelle "mit der Änderung vom 21. Januar 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 1986 Seite 31, 1987 Seite 9)" durch die Textstelle "(HmbGVBl. S. 37), zuletzt geändert am 15. Dezember 2009 (HmbGVBl. S. 453), in der jeweils geltenden Fassung" ersetzt.

2.2 In § 4 Nummer 2 Buchstabe c wird die Textstelle " (§ 22 Absätze 2 bis 5)" ersetzt durch die Textstelle " (§ 22 Absätze 3 bis 6)".

§ 2

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