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Gesetz zur Sicherstellung der Wasserversorgung in öffentlicher Hand
- Hamburg -
Vom 27. September 2006
(GVBl. Nr. 41 vom 06.10.2006 S. 505)
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
Einziger Paragraph
Die öffentliche Wasserversorgung obliegt der Freien und Hansestadt Hamburg als staatliche Aufgabe. Wird die Aufgabe durch Dritte durchgeführt, sind deren Anteile vollständig im Eigentum der Freien und Hansestadt Hamburg zu halten.
ENDE |
(Stand: 27.06.2018)
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