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§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht 02a
(Zu § 19l Absatz 1 Satz 2 WHG)
(1) Tätigkeiten, die nicht von Fachbetrieben ausgeführt werden müssen, sind:
(2) Bei Anlagen, die Teil eines eingetragenen Standortes nach der Verordnung (EG) Nummer 761/2001 sind, brauchen folgende Tätigkeiten nicht von Fachbetrieben ausgeführt zu werden, wenn dafür Personal, das entsprechend Absatz 1 Nummer 3 qualifiziert ist, eingesetzt wird:
§ 25 Technische Überwachungsorganisationen (Zu § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG)
(1) Technische Überwachungsorganisationen nach § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG sind die nach § 22 anerkannten Organisationen jeweils für ihren Bereich.
(2) Beim Abschluß eines Überwachungsvertrages nach § 19l Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 WHG hat die Technische
Überwachungsorganisation folgende Anforderungen zu beachten:
§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft (Zu § 19i Absatz 1 und § 19l WHG)
(1) Fachbetriebe nach § 19l WHG haben auf Verlangen gegenüber der zuständigen Behörde die Fachbetriebseigenschaft nach § 19l Absatz 2 WHG nachzuweisen. Hierzu hat der Fachbetrieb
(2) Die Fachbetriebseigenschaft ist auch gegenüber dem Betreiber einer Anlage nach § 19g Absätze 1 und 2 WHG nachzuweisen, wenn dieser den Fachbetrieb mit fachbetriebspflichtigen Tätigkeiten beauftragt. Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
§ 27 Ordnungswidrigkeiten 02a 05
Ordnungswidrig nach § 102 Absatz 1 Nummer 15 HWaG handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
§ 28 Bestehende Anlagen 02a 05
(1) Für Anlagen, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen), sind die Anforderungen nach § 3 Nummer 6 und § 9, 11 und 20 bis spätestens zum 31. Dezember 1999 zu erfüllen, soweit nicht diese Anforderungen auch schon nach der bisherigen Rechtslage bestanden.
( 2) Werden durch diese Verordnung andere als die in Absatz 1 genannten Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gelten sie für bestehende Anlagen erst auf Grund einer Anordnung der zuständigen Wasserbehörde. Jedoch kann auf Grund dieser Verordnung nicht verlangt werden, daß rechtmäßig bestehende oder begonnene Anlagen stillgelegt oder beseitigt werden.
( 3) Anlagen, die nach der Anlagenverordnung vom 11. August 1987 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 165) der Eignungsfeststellung nicht bedurften, bedürfen auch weiterhin keiner Eignungsfeststellung.
( 4) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, die auf Grund von § 23 erstmalig einer Prüfung bedürfen, spätestens bis zum 31. Dezember 2000 prüfen zu lassen. Diese Prüfung gilt als Prüfung vor Inbetriebnahme im Sinne von § 23 Absatz 1 Satz 3. Satz 1 gilt nicht, wenn in einer behördlichen Zulassung eine Ausnahme von der Prüfpflicht erteilt oder eine andere Frist für die erstmalige Prüfung bestimmt wird.
( 5) Der Betreiber hat bestehende Anlagen, mit Ausnahme der Anlagen nach Absatz 6, unverzüglich der zuständigen Behörde unter Verwendung des von dieser Behörde zugelassenen Formblatts mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen (Pläne und Beschreibungen) und unter Mitteilung des Zeitpunktes der Inbetriebnahme beziehungsweise Umwidmung anzuzeigen, soweit eine solche Anzeige nicht bereits nach den bisher geltenden Vorschriften erfolgt ist. Die zuständige Behörde kann zusätzliche Unterlagen und Auskünfte verlangen, wenn dies zur wasserwirtschaftlichen Beurteilung der Anlage erforderlich ist.
( 6) Die Anzeigepflicht nach Absatz 5 entfällt für
§ 28a Anpassung von Anlagen an veränderte Anforderungen 02a 05
Wird die Einstufung wassergefährdender Stoffe geändert und werden dadurch für Anlagen mit entsprechenden Stoffen Anforderungen neu begründet oder verschärft, so gilt für Anlagen, die zum Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens bereits eingebaut oder aufgestellt waren, dass
§ 29 Inkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Juli 1998 in Kraft. Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die Anlagenverordnung vom 11. August 1987 außer Kraft, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.
(2) Abweichend von Absatz 1 gelten Anerkennungen nach § 22 erst für die Zeit ab dem 1. Januar 1999. Bis zu diesem Zeitpunkt gilt § 10 der bisherigen Anlagenverordnung.
Anhang 02a zu § 4 Absatz 1 |
1. Anforderungen:
Die folgenden Anforderungen richten sich an oberirdische Anlagen zum Lagern, Abfüllen, Umschlagen, Herstellen und Behandeln sowie im Bereich der gewerblichen Wirtschaft und im Bereich öffentlicher Einrichtungen auch zum Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe. Diese Anforderungen lassen die allgemein anerkannten Regeln der Technik unberührt, sie sind jedoch vorrangig gegenüber den Grundsatzanforderungen nach § 3 Nummern 2 und 3.
1.1 Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung von Bodenflächen:
F0 | = | keine Anforderungen an Befestigung und Abdichtung der Fläche |
F1 | = | stoffundurchlässige Fläche |
F2 | = | wie F1, aber mit Nachweis |
1.2 Anforderungen an das Rückhaltevermögen für austretende wassergefährdende Flüssigkeiten:
R0 | = | kein Rückhaltevermögen |
R1 | = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bis zum Wirksamwerden geeigneter Sicherheitsvorkehrungen auslaufen kann (zum Beispiel Absperren des undichten Anlagenteils oder Abdichten des Lecks). |
R2 | = | Rückhaltevermögen für das Volumen wassergefährdender Flüssigkeiten, das bei Betriebsstörungen freigesetzt werden kann, ohne dass Gegenmaßnahmen berücksichtigt werden. |
R3 | = | Rückhaltevermögen ersetzt durch Doppelwandigkeit mit Leckanzeigegerät. |
1.3 Anforderungen an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art:
I0 | = | keine Anforderungen an die Infrastruktur |
I1 | = | Überwachung durch selbsttätige Störmeldeeinrichtungen in Verbindung mit ständig besetzter Betriebsstätte (zum Beispiel Meßwarte) oder Überwachung mittels regelmäßiger Kontrollgänge; Aufzeichnung der Abweichungen vom bestimmungsgemäßen Betrieb und Veranlassung notwendiger Maßnahmen. |
I2 | = | Alarm- und Maßnahmenplan, der wirksame Maßnahmen und Vorkehrungen zur Vermeidung von Gewässerschäden beschreibt und mit den in die Maßnahmen einbezogenen Stellen abgestimmt ist. |
1.4 Zugrunde zu legendes Volumen:
Das in der Tabelle unter der Nummer 2.1 zur Ermittlung der Anforderungen zu Grunde zu legende Volumen R2 ist das Volumen der größten Betriebseinheit. Bei Fass- und Gebindelägern ist der Rauminhalt aller Fässer/Gebinde anzurechnen.
1.5 Einhaltung der Anforderungen:
Die Anforderungen sind auch eingehalten, wenn die jeweiligen Anforderungen einer höheren Wassergefährdungsklasse oder eines höheren Volumenbereiches erfüllt werden.
2. Tabellen
2.1 Anforderungen an oberirdische Anlagen zum Lagern, Herstellen, Behandeln und Verwenden wassergefährdender flüssiger Stoffe, ausgenommen:
Volumen in m3 | WGK 1 | WGK 2 | WGK 3 |
< 0,1 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 | F0+R0+I0 |
> 0,1 -< 1 | F0+R0+I0 | F1+R1+I0 / F1+R0 +I1 / F0+R3+I0 |
F1+R1+I1 / F2+R2+I0 / F0+R3+I0 |
> 1 -< 10 | F1+R1+I0 / F1+R0 +I1 / F0+R3+I0 |
F1+R1+I1 / F1+R2+I0/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1+I2 / F2+R2+I1 / F0+R3+I0 |
> 1 -< 100 | F1+R1+I1 / F1+R2+I0/ F0+R3+I0 |
F1+R1+I1+I2 / F2+R2+I1/ F0+R3+I0 |
F2+R2+I1+I2 / F1+R3 +I1+I2 |
> 100 | F1+R1+I1+I2 / F2+R2+I1 / F0+R3+I0 |
F2+R2+I1+I2 / F1+R3+I1+I2 |
F2+R2+I1+I2 / F1+R3+I1+I2 |
Erläuterungen: + zusätzlich, / wahlweise |
Bei Fass- und Gebindelägern ist die Größe des nach der Tabelle in Nummer 2.1 erforderlichen Auffangraumes R1 oder R2 wie folgt zu staffeln:
Gesamtrauminhalt Vges in m3 |
Rauminhalt des Rückhaltevolumens |
< 100 | 10 vom Hundert (v. H.) von Vges, wenigstens den Rauminhalt des größten Gefäßes |
> 100 -< 1000 | 3 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 10 m3 |
> 1000 | 2 v. H. von Vges, wenigstens jedoch 30 m3 |
Bei Kleingebindelägern, bei denen das Volumen der einzelnen Behälter nicht mehr als 20 L beträgt, genügt R0, wenn die Stoffe
Die Anforderungen an die Befestigung und Abdichtung der Bodenflächen (F-Anforderungen) sowie an infrastrukturelle Maßnahmen organisatorischer oder technischer Art, wie sie sich für die jeweilige Gefährdungsstufe der Lagerungsanlage aus der Tabelle unter Nummer 2.1 ergeben, bleiben unberührt.
2.2 Anforderungen an Abfüll- und Umschlaganlagen:
Behälter/Verpackungen | WGK1 | WGK2 | WGK3 |
Befüllen und Entleeren von ortsbeweglichen Behältern | F1+R1+I0 | F2+R1+I0 | F2+R1+I0 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen nicht genügen oder nicht gleichwertig sind | F1+R0+I0 | F1+R1+I2 | F1+R1+I2 |
Umladen von Flüssigkeiten in Verpackungen, die den gefahrgutrechtlichen Anforderungen genügen oder gleichwertig sind | F0+R0+I0 | F1+R0+I2 | F1+R0+I2 |
Erläuterungen: + zusätzlich |
Beim Befüllen und Entleeren von Notstromanlagen und Heizölverbraucheranlagen aus hierfür zugelassenen Straßentankwagen und Aufsetztanks unter Verwendung von selbsttätig schließenden Abfüllsicherungen und Grenzwertgebern werden an die Abfüllplätze keine besonderen Anforderungen gestellt; ausgenommen hiervon sind Heizölverbraucheranlagen, deren Jahresverbrauch 100 m3 übersteigt und deren Behälter mehr als viermal je Jahr befüllt werden.
Für das Laden und Löschen von Schiffen mit Rohrleitungen gilt:
ENDE |
(Stand: 07.09.2023)
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