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Regelwerk

Verordnung über die Entnahme von Wasser aus oberirdischen Gewässern zum Zweck der Trinkwasserversorgung

Vom 4. März 1997
(GVBl. Nr. 7 vom 13.03.1997 S. 42)
Gl.-Nr.: 753-1-24



Auf Grund von § 19a des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 20. Januar 1997 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 9), wird verordnet:

§ 1 Zweck

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 75/440/EWG des Rates vom 16. Juni 1975 über die Qualitätsanforderungen an Oberflächenwasser für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nummer L 194 Seite 34) sowie der Richtlinie 79/869/EWG des Rates vom 9. Oktober 1979 über die Meßmethoden sowie über die Häufigkeit der Probenahmen und der Analysen des Oberflächenwassers für die Trinkwassergewinnung in den Mitgliedstaaten (Amtsblatt der Europäischen Gemeinschaften, Nummer L 271 Seite 44).

§ 2 Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung gilt für oberirdische Gewässer und Gewässerteile, die für die Entnahme von Wasser für die öffentliche Trinkwasserversorgung genutzt werden. Sie gilt nicht für die Wasserentnahme zum Zwecke der künstlichen Grundwasseranreicherung.

(2) Andere Rechtsvorschriften über die Entnahme von Wasser aus Gewässern bleiben unberührt.

§ 3 Zulässigkeit von Wasserentnahmen

(1) Eine Erlaubnis oder eine Bewilligung für die Entnahme von Wasser aus Gewässern im Sinne von § 2 Absatz 1 darf nur erteilt werden, wenn die Gewässer oder Gewässerteile

(2) Die Einhaltung der Qualitätsanforderungen gemäß der Anlage ist nach den Vorschriften des Artikels 5 der Richtlinie 75/440/EWG sowie der Artikel 3 bis 7 der Richtlinie 79/869/EWG in der jeweils gültigen Fassung zu ermitteln.

§ 4 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 sind nur zulässig,

  1. wenn das entnommene Wasser durch Mischung oder Aufbereitung eine Qualität erhält, die den Anforderungen für Trinkwasser entspricht,
  2. für die in der Anlage mit "(O)" gekennzeichneten Parameter, wenn außergewöhnliche meteorologische oder geographische Verhältnisse vorliegen,
  3. wenn die in der Anlage festgelegten Werte auf Grund natürlicher Anreicherungen überschritten werden,
  4. bei Seen mit einer Tiefe bis zu 20 m, in denen die Erneuerung des Wassers mehr als ein Jahr in Anspruch nimmt und in die keine Abwässer eingeleitet werden, für die in der Anlage mit " * " gekennzeichneten Parameter.

.

Qualitäten von zur Trinkwassergewinnung bestimmtem Oberflächenwasser

Anlage


Parameter

A1 G A1 I A2 G A2 I A3 G A3 I
1 pH - 6,5 - 8,5    5,5 - 9   5,5 - 9  
2 Färbung (nach einfachem Filtern) mg/l Pt-Skala 10 20 ( O) 50 100 ( O)     
3 Suspendierte Stoffe insgesamt mg/l MES 25           
4 Temperatur °C 22 25 ( O) 22 25 ( O) 22 25 ( O)
5 Leitfähigkeit µS/cm-1 à 20 °C 1000   1000   1000  
6 Geruch (Verdünnungs-
faktor bei 25 °C)
3   10   20  
7 * Nitrate mg/l NO3 25 50 ( O)   50 ( O)   50 ( O)
8 1 Fluoride mg/l F 0,7/1 1,5 0,7/1,7   0,7/1,7  
9 Gesamtes extrahierbares organisches Chlor mg/l Cl            
10 * Eisen (gelöst) mg/l Fe 0,1 0,3 1 2 1  
11 * Mangan mg/l Mn 0,05   0,1    1   
12 Kupfer mg/l Cu 0,02 0,05 ( O) 0,05    1  
13 Zink mg/l Zn 0,5 3 1 5 1 5
14 Bor mg/l B 1   1   1  
15 Beryllium

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