Regelwerk,Wasser: EU, Bund, Hamburg
Ersatz des Extraktionsmittels 1,1,2-Trichlortrifluorethan
durch Petroläther bei der Bestimmung der schwerflüchtigen, lipophilen Stoffe im Wasser/Abwasser
(Amtl. Anz. HH Nr. 6 vom 14.01.2002 S. 169)
Auf Grund der Verordnung (EG) Nummer 2037/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 29. Juni 2000 über Stoffe,die zum Abbau der Ozonschicht führen, wird der Einsatz von vollhalogenierten Fluorkohlenwasserstoffen für Labor- und Analysezwecke ab Januar 2002 verboten sein.
Dieses Verwendungsverbot hat direkte Auswirkung auf das in vielen Erlaubnis-und Genehmigungsbescheiden festgeschriebene Bestimmungsverfahren der schwerflüchtigen, lipophilen Stoffe nach DIN 38409-H 17. Ab 1. Januar2002 ist das Extraktionsmittel 1,1,2-Trichlortrifluorethan durch Petroläther mit Siedebereich 40 - 60 °C zu ersetzen.
Bereits in der Dritten Verordnung zur Änderung der Abwasserverordnung vom 29. Mai 2000 wurde in der Anlage zu § 4 "Analysen- und Messverfahren" bei der Bestimmung der schwerflüchtigen, lipophilen Stoffe nach DIN38409-1117 das Lösemittel 1,1,2-Trichlortrifluorethan durch Petroläther mit Siedebereich 40 - 60 °C ersetzt.
Somit steht eine fluorkohlenwasserstofffreie Bestimmung zur Überwachung der Einhaltung der festgesetzten Grenzwerte zur Verfügung.
(Stand: 27.06.2018)
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