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Regelwerk

Emissionserklärungsverordnung - Abwasser
Verordnung über die Erklärung von Daten über Abwasseremissionen

- Hamburg -

Vom 11. Dezember 2001
(HmbGVBl. Nr. 54 vom 28.12.2001 S. 588)


Auf Grund von § 19a des Hamburgischen Wassergesetzes ( HWaG) vom 20. Juni 1960 (HmbGVBl. S. 335), zuletzt geändert am 11. April 2000 (HmbGVBl. S. 78), und § 3a des Hamburgischen Abwassergesetzes ( HmbAbwG) in der Fassung vom 24. Juli 2001 (HmbGVBl. S. 258, 280) wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich, Zweck

(1) Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

(2) Diese Verordnung dient der Umsetzung des Artikels 15 Absatz 3 der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. Nr. L 257 S. 26) in Verbindung mit der Entscheidung 2000/479/EG der Kommission vom 17. Juli 2000 über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) gemäß Artikel 15 der Richtlinie 96/61/EG des Rates über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (IPPC) (ABl. Nr. L 192 S. 36).

§ 2 Erklärungspflicht

Die Betreiberin oder der Betreiber einer der in Anhang 1 aufgeführten Anlagen ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der zuständigen Behörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen mit Zustimmung der zuständigen Behörde von dem Dritten erklärt werden.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 dieser Verordnung.

(2) Die zuständige Behörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre eine Erklärung abzugeben. Die Erklärungspflicht für das Jahr 2002 entfällt, wenn der zuständigen Behörde die im Anhang 3 genannten Angaben bereits für das 2000 oder 2001 mitgeteilt worden sind.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum nur die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Bei einem Wechsel der Betreiberin oder des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jede Betreiberin oder jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem sie oder er die Anlage betrieben hat, sofern keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgegeben wird.

(4) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der zuständigen Behörde abzugeben. Die zuständige Behörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
  2. Berechnungen auf der Basis von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind oder durch Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Die Betreiberin oder der Betreiber hat in den Erklärungen nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der zuständigen Behörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Berichte

Die zuständige Behörde übermittelt der zuständigen Bundesbehörde die aus den Emissionserklärungen der Einleiter nach § 3 erhobenen Daten zur Weiterleitung an die Europäische Kommission.

Gegeben in der Versammlung des Senats

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  Anhang 1


Lfd. Nr.1 Anlagenkategorien Zuordnung zu NOSE-P-Gruppen NOSE-P
1. Energiewirtschaft
1.1 Verbrennungsanlagen
> 50 MW
Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW
(Ganze Gruppe)
101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen
(Ganze Gruppe)

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