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Regelwerk, Wasser, EU, HH

HmbAGWVG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
- Hamburg -

Vom 20. Juli 1994
(HmbGVBl. 1994 S. 213; 01.09.2005 S. 377 05; 24.12.2013 S. 503 13; 26.06.2020 S. 380 20)
Gl.-Nr.: 753-2


Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Erster Abschnitt
Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung

§ 1 Grundsätze 13

Der Wasser- und Bodenverband (im folgenden: Verband) hat bei der Aufstellung und Ausführung des Haushaltsplans die Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit zu beachten.

§ 2 Haushaltsplan

(1) Der Verband hat rechtzeitig vor Beginn jedes Rechnungsjahres (Haushaltsjahr) einen Haushaltsplan aufzustellen. Haushaltsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Der Haushaltsplan enthält alle im Haushaltsjahr zu erwartenden Einnahmen und voraussichtlich zu leistenden Ausgaben. Haushaltsplan und Nachträge zum Haushaltsplan sind in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Der Haushaltsplan ist die Grundlage für die Verwaltung aller Einnahmen und Ausgaben des Verbandes.

(3) Ausgaben, die nicht aus den ordentlichen Einnahmen, insbesondere aus den Beiträgen der Mitglieder, sondern aus dem Vermögen, aus Darlehen oder nicht regelmäßig wiederkehrenden öffentlichen Zuwendungen bestritten werden sollen, sind in einem besonderen Teil des Haushaltsplans (außerordentlicher Haushaltsplan) darzustellen.

(4) Die Satzung kann Abweichungen von den Vorschriften der Absätze bis zulassen. Abweichungen von den Vorschriften des Absatzes sind nur zulässig, wenn die Satzung den Verzicht auf die Aufstellung eines Haushaltsplans zulässt. In diesem Falle sind Regelungen vorzusehen, die eine ordnungsgemäße Verwaltung gewährleisten.

§ 3 Finanzplan

(1) Für Investitionen größeren Umfangs, die über mehrere Haushaltsjahre ausgeführt werden, ist eine mehrjährige Planung (Finanzplan) aufzustellen. Im Finanzplan sind diese Investitionen zu erläutern und zu begründen.

(2) Das erste Planungsjahr des Finanzplans ist das laufende Haushaltsjahr.

§ 4 Vermögen

(1) Dem Haushaltsplan ist als Anlage eine Zusammenstellung des Kapital-, Anlagen- und Grundvermögens (Vermögensübersicht) beizufügen. Grundvermögen ist nur für die Grundstücke zu bewerten, die nicht unmittelbar der Erfüllung der Verbandsaufgaben dienen. Eine Vermögensübersicht ist auch dann aufzustellen und fortzuschreiben, wenn ein Haushaltsplan ausnahmsweise nicht festgestellt wird.

(2) Der Verband hat sein Vermögen aus den Einnahmen des ordentlichen Haushalts zu unterhalten.

§ 5 Haushaltsführung

(1) Einnahmen und Ausgaben sind in zeitlicher Reihenfolge getrennt voneinander in voller Höhe zu verbuchen und zu belegen.

(2) Personal- und Betriebsausgaben sind nach wesentlichen Ausgabearten getrennt voneinander auszuweisen.

(3) Die Belege müssen die im Geschäftsverkehr üblichen Angaben enthalten, die Ausgabebelege mindestens den Zahlungsempfänger, Grund und Tag der Zahlung sowie bei Erwerb von Gegenständen auch deren Verwendungszweck.

(4) Belege sind fünf Jahre, Belege zu Investitionsvorhaben zehn Jahre lang aufzubewahren, soweit nicht nach steuerrechtlichen oder anderen Vorschriften eine längere Aufbewahrungsfrist gilt.

§ 6 Tilgung der Schulden, Rücklagen

(1) Für langfristige Darlehen stellt der Verband einen Tilgungsplan auf und sammelt die Mittel zur Tilgung planmäßig an.

(2) Zur Deckung vorhersehbarer größerer Ausgaben, die das durchschnittliche jährliche Ausgabenvolumen erheblich überschreiten, insbesondere für die Ersatzbeschaffung oder Grundinstandsetzung von Verbandsanlagen, soll der Verband planmäßig aus den laufenden Einkünften und Beiträgen Rücklagen bilden. Dies gilt nicht für Ausgaben, die Investitionen zur Erweiterung des Verbandsunternehmens dienen.

§ 7 Kassenkredit 13

(1) Der Verband darf Kredit zur rechtzeitigen Leistung von Ausgaben des ordentlichen Haushalts (Kassenkredit) in der von der Aufsichtsbehörde nach § 75 Absatz des Wasserverbandsgesetzes (WVG) vom 12. Februar 1991 (Bundesgesetzblatt I Seite 405) genehmigten Höhe aufnehmen.

(2) Der Kassenkredit ist aus den ordentlichen Einnahmen des laufenden Haushaltsplanes oder sonst spätestens nach neun Monaten zu tilgen.

§ 8 Aufstellung des Haushaltsplans

Der Vorstand stellt den Haushaltsplan und nach Bedarf Nachträge dazu auf.

§ 9 Feststellung des Haushaltsplans 13

(1) Das nach der Satzung zuständige Organ des Verbandes stellt den Haushaltsplan und die Nachträge fest. Der Verbandsvorsteher teilt den festgestellten Plan und die Nachträge unverzüglich der Aufsichtsbehörde mit. § 102 der Landeshaushaltsordnung (LHO) vom 17. Dezember 2013 (HmbGVBl. S. 503) in der jeweils geltenden Fassung ist nicht anwendbar.

(2) Wenn der Verband die zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Ausgaben nicht oder nicht rechtzeitig im Haushaltsplan oder in einem Nachtrag feststellt, kann die Aufsichtsbehörde einen Feststellungsbescheid erlassen. Gleichzeitig soll sie die zur Deckung der Ausgaben erforderlichen Verbandsbeiträge bestimmen und ihre Hebung anordnen. Der Vorsteher hat der Aufsichtsbehörde die zur Feststellung erforderlichen Auskünfte zu erteilen.

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