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HmbAbwAG - Hamburgisches Gesetz zur Ausführung des Abwasserabgabengesetzes
- Hamburg -
Vom 21. Dezember 1988
(GVBl. I S. 316; 18.07.2001 S. 256; 01.09.2005 S. 377 05; 19.11.2024 S. 582 24 i.K.)
Gl.Nr.: 753-9
Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:
§ 3 Abgabe für Niederschlagswasser 05 24 24
(zu § 7 AbwAG)
(1) Bei der Berechnung oder Schätzung der Zahl der an die öffentliche Kanalisation angeschlossenen Einwohner ist auszugehen von den Verhältnissen am 30. Juni des Kalenderjahres, für das die Abgabe zu entrichten ist.
(2) Niederschlagswasser, das über genehmigte Abwasseranlagen eingeleitet wird, bleibt abgabefrei, wenn die Abwasseranlagen den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik nach( § 18b Absatz 1gültig ab 01.02.2025 § 60 Absatz 1) des Wasserhaushaltsgesetzes - WHG - entsprechen und die Einleitung des Niederschlagswassers oder des mit Niederschlagswasser vermischten Abwassers den Mindestanforderungen nach( § 7a Absatz 1gültig ab 01.02.2025 § 57 Absätze 1 und 2) WHG entspricht. Soweit in einer Erlaubnis für die Einleitung strengere Anforderungen festgelegt sind, müssen auch diese eingehalten werden.
(3) Die Abgabepflicht entsteht auf Antrag des Einleiters nicht für die Dauer von drei Jahren vor der vorgesehenen Inbetriebnahme von Abwasseranlagen, die den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entsprechen.
§ 4 Bemessungsgrundlage für Kleineinleitungen von Schmutzwasser aus Haushaltungen und ähnlichem Schmutzwasser 05
(zu § 8 AbwAG)
(1) Die Zahl der Schadeinheiten, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 5 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, bemißt sich nach der Schmutzwassermenge, die jährlich eingeleitet wird. Sie beträgt eins vom Hundert der Zahl der Kubikmeter dieser Schmutzwassermenge.
(2) Als eingeleitet gelten:
Bei Grundstücken, die an das Wasserversorgungsnetz der Hamburger Wasserwerke GmbH angeschlossen sind, bleiben Wassermengen aus Brunnen unberücksichtigt, wenn die Brunnen nicht mit dem übrigen Wasserversorgungsnetz des Grundstücks verbunden sind und die Wassermengen ausschließlich der Bodenbewässerung dienen.
(3) Bei der Berechnung der Zahl der Schadeinheiten für Kleineinleitungen bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die in einer Abwasserbehandlungsanlage behandelt wird, die mindestens dem Stand der Technik entspricht; die ordnungsgemäße Schlammbeseitigung muß sichergestellt sein. Ferner bleibt die Schmutzwassermenge unberücksichtigt, die anderweitig rechtmäßig einer öffentlichen Abwasseranlage zugeführt oder zur Bodenbehandlung auf landwirtschaftlich, forstwirtschaftlich oder gärtnerisch genutzen Böden aufgebracht wird. Bei der Beurteilung ist von den Verhältnissen am 30. Juni des Veranlagungsjahres auszugehen.
(4) Die Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummer 2 und 3 hat der Einleiter der zuständigen Behörde bis zum 31. März für das abgelaufene Kalenderjahr anzugeben. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Wird der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht, so ist die zuständige Behörde berechtigt, die Wassermenge zu schätzen. Dabei sind alle Umstände zu berücksichtigen, die für die Schätzung der verbrauchten Wassermenge von Bedeutung sind.
(5) Wassermengen nach Absatz 2 Satz 1 Nummern 1 bis 3, die nicht eingeleitet werden, werden auf Antrag abgesetzt, soweit sie im Kalenderjahr 40 Kubikmeter übersteigen. Sie sind durch behördlich anerkannte Wassermesser oder durch andere prüfungsfähige Unterlagen nachzuweisen. Der Antrag ist nur innerhalb einer Ausschlußfrist von einem Jahr für das abgelaufene Veranlagungsjahr zulässig.
(6) Die Hamburger Wasserwerke GmbH ist verpflichtet, der zuständigen Behörde die für den Vollzug des Abwasserabgabengesetzes und dieses Gesetzes erforderlichen Auskünfte zu erteilen.
§ 5 Abgabepflicht für Dritte
(zu § 9 Absatz 2 AbwAG)
Die Freie und Hansestadt Hamburg ist an Stelle derjenigen Abwassereinleiter abgabepflichtig, die weniger als acht Kubikmeter je Tag Schmutzwasser aus Haushaltungen oder ähnliches Schmutzwasser einleiten.
§ 6 Abwälzbarkeit
(zu § 9 Absatz 2 Satz 3 AbwAG)
(1) Die Freie und Hansestadt Hamburg wälzt die von ihr nach § 5 dieses Gesetzes an Stelle von Abwassereinleitern zu entrichtenden Abwasserabgaben auf die Abwassereinleiter nach § 9 Absatz 2 Satz 2 AbwAG ab.
(2) Bei der Abwälzung der Abgaben, für die die Freie und Hansestadt Hamburg nach § 5 dieses Gesetzes abgabepflichtig ist, sind die in § 4
(Stand: 12.12.2024)
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