ÄnderungstextEinfügungLöschung

Neuntes Gesetz
zur Änderung des Hamburgischen Wassergesetzes

Vom 11. April 2000
(Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt 2000 S. 78)



Der Senat verkündet das nachstehende von der Bürgerschaft beschlossene Gesetz:

Das Hamburgische Wassergesetz vom 20. Juni 1960 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 335), zuletzt geändert am 16. November 1999 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seiten 256, 259), wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

1.1 Die § 15 betreffende Eintragung erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 15 Genehmigung " § 15 Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung".

1.2 Hinter die § 30 betreffende Eintragung wird folgende Eintragung eingefügt:

" § 30a Anzeigepflicht bei Grundwasserförderung".

1.3 Hinter die § 32 betreffende Eintragung werden folgende Eintragungen eingefügt:

" § 32a Erlaubnisfreie Niederschlagswasserbeseitigung § 32 b Anzeigepflicht bei Niederschlagswasserbeseitigung".

1.4 Hinter die § 55 betreffende Eintragung werden folgende Eintragungen eingefügt:

" § 55a Veränderungssperre bei Maßnahmen des öffentlichen Hochwasserschutzes

§ 55b Vorkaufsrecht für den öffentlichen Hochwasserschutz".

1.5 Die § 79 betreffende Eintragung erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 79 Zusammentreffen mehrerer Anträge " § 79 Datenverarbeitung".

1.6 Die § 80 betreffende Eintragung erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 80 (aufgehoben) " § 80 Zusammentreffen mehrerer Anträge".

2. § 1 Absatz 3

(3) In dem Teil des Hafens von Cuxhaven, der in Artikel 1 Absatz 2 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Land Niedersachsen vom 26. Mai 14. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt S. 318) bezeichnet ist, gelten folgende Vorschriften dieses Gesetzes:

§§ 1 bis 3, § 5 Absatz 2, §§ 9 und 10, §§ 11 bis 26, 28 bis 32, 35 bis 51, § 64, jedoch nur für Gewässer,

§§ 65 bis 73,

§ 74 Absätze 1, 3 und 4,

§§ 75 bis 79, 81 bis 87, 89, 91 bis 94, 97 bis 101, 

§ 102 Nummern 1 bis 8, 12 bis 16, Nummer 15 jedoch nur bei Rechtsverordnungen auf Grund von § 11 und § 28 Absatz 4,

§§ 113, 114.

wird aufgehoben.

3. § 2 Nummer 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
1. Gewässer erster Ordnung:
die Bundeswasserstraßen und die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;
"1. Gewässer erster Ordnung:
die in dem anliegenden Verzeichnis aufgeführten Gewässer;"

4. § 4 Absatz 3

(3) In dem Gebiet nach Artikel 2 Absatz 1 des Staatsvertrages zwischen der Freien und Hansestadt Hamburg und dem Lande Niedersachsen vom 26. Mai / 4. Juni 1961 (Hamburgisches Gesetz- und Verordnungsblatt Seite 318) bestimmen sich die Eigentumsgrenzen abweichend von den Absätzen 1 und 2 nach der jeweiligen Gewässerlinie (§ 3). Für die Gebietsteile, die durch Hochwasserschutzanlagen geschützt sind, gelten die Absätze 1 und 2.

wird aufgehoben.

5. In § 9 Absatz 1 Satz 1

(1) Jedermann darf unter den Beschränkungen des § 23Absatz 1 WHG oberirdische Gewässer und die Küstengewässer zum Baden, Waschen, ohne Verwendung wassergefährdender Stoffe, Schöpfen mit Handgefäßen oder Motorpumpen mit geringerer Leistung als 0,25 Kilowatt, Schwemmen, Tränken und zum Eissport, mit Ausnahme des Eissurfens und des Eissegelns, benutzen

6. In § 15 erhält die Überschrift folgende Fassung:

alt neu
Genehmigung "Genehmigungspflichtige Gewässerbenutzung"

7. In § 16a Absatz 2

.. oder die Untersuchungen und Überprüfungen durch beauftragte Dritte, insbesondere Untersuchungsstellen nach § 16c, vornehmen lassen.

8. § 16b Absatz 1 Satz 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Laboratorien, Fachbetriebe und Sachverständige, auf seine Kosten durchführen lassen. "Der Einleiter kann die Eigenüberwachung auch durch geeignete Dritte, wie Fachbetriebe, Sachverständige oder Untersuchungsstellen nach § 16 c, auf seine Kosten durchführen lassen."

9. § 16c erhält folgende Fassung:

alt neu
§ 16c Regelung der Überwachung durch Einleiter oder Dritte

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