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Regelwerk
Änderungstext

Drittes Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz

Vom 28. September 2015
(GVBl. Nr. 22 vom 07.10.2015 S. 362)



Siehe Fn. *

Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664), zuletzt geändert durch Gesetz vom 10. Juni 2011 (GVBl. I S. 292), wird wie folgt geändert:

1. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)" durch "in der Fassung vom 24. März 2013 (GVBl. S. 134)" ersetzt.

b) In Abs. 2 Satz 1 wird die Angabe "Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)" durch "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474) " ersetzt.

2. § 2a wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird die Angabe "Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585)" durch "Verordnung vom 2. September 2014 (BGBl. I S. 1474)" ersetzt.

b) Abs. 2 wird wie folgt geändert:

aa) In Satz 1 werden die Wörter "vom Hundert" durch das Wort "Prozent" ersetzt.

bb) In Satz 3 werden nach der Angabe "23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Verordnung vom 18. Juni 2012 (GVBl. S. 172)" eingefügt.

cc) Satz 4

Werden nach Anhang 1 der Abwasserverordnung für Abwasserbehandlungsanlagen keine Anforderungen für die Parameter Stickstoff oder Phosphor gestellt, wird für diese Parameter nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist.

wird aufgehoben.

c) Als Abs. 3 wird angefügt:

" (3) Für Einleitungen aus Abwasserbehandlungs anlagen der

  1. Größenklassen 1 und 2 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für die Parameter Stickstoff, gesamt, und Phosphor, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoff eine Ermäßigung des Abgabensatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist,
  2. Größenklasse 3 nach Anhang 1 der Abwasserverordnung wird für den Parameter
    1. Phosphor, gesamt, eine Ermäßigung nur unter den Voraussetzungen der Nr. 1 gewährt,
    2. Stickstoff, gesamt, nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn die Anforderungen nach Nr. 1 und zusätzlich diejenigen nach § 9 Abs. 5 Satz 1 Nr. 1 und 2 des Abwasserabgabengesetzes für den Parameter Ammoniumstickstoff eingehalten werden."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 wird nach Satz 1 folgender Satz eingefügt:

"Der Abgabepflichtige hat den tatsächlichen Zeitpunkt der Inbetriebnahme innerhalb eines Monats nach Inbetriebnahme der Wasserbehörde schriftlich anzuzeigen."

b) Als neue Abs. 2 und 3 werden eingefügt:

"(2) Die nach § 10 Abs. 3 Satz 1 des Abwasserabgabengesetzes geforderten Minderungen sind vom Abgabepflichtigen nachzuweisen. Dieser Nachweis erfolgt auf der Grundlage der im Bescheid nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgelegten Jahresschmutzwassermenge und Überwachungswerte, die vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungs anlage einzuhalten sind. Enthält der Bescheid nach § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes nicht die in Satz 2 genannten Festlegungen, erfolgt der Nachweis nach Satz 1 durch die Ermittlung nach § 6 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes. Vor der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die galten, bevor mit der Errichtung oder Erweiterung der Abwasserbehandlungs anlage begonnen wurde. Nach der Inbetriebnahme sind die Überwachungswerte maßgebend, die spätestens zwölf Monate nach der Inbetriebnahme nach § 4 Abs. 1 Satz 2 des Abwasserabgabengesetzes festgesetzt sind. Für den Nachweis nach Satz 1 in einem zu behandelnden Abwasserteilstrom sind die Frachten vor und nach der Inbetriebnahme der errichteten oder erweiterten Abwasserbehandlungs anlage abweichend von Satz 2 oder 3 auf der Basis von mit der Wasserbehörde abzustimmenden Messungen vom Abgabepflichtigen auf seine Kosten zu ermitteln und durch die Wasserbehörde festzustellen.

(3) Die nach § 10 Abs. 4 des Abwasserabgabengesetzes geforderte Minderung der Gesamtschadstofffracht ist vom Abgabepflichtigen nachzuweisen."

c) Der bisherige Abs. 2 wird Abs. 4.

4. § 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 5 Niederschlagswasser
(zu § 7 Abs. 2 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) Die Einleitung von Niederschlagswasser ist auf Antrag abgabenfrei, wenn die Abwasseranlage den jeweils in Betracht kommenden Regeln der Technik entspricht und ordnungsgemäß betrieben wird.

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