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Regelwerk

Änderungstext

HAbwAG - Gesetz zur Änderung des Hessischen Ausführungsgesetzes zum Abwasserabgabengesetz
- Hessen -

Vom 14. Dezember 2010
(GVBl. Nr. 23 vom 23.12.2010 S. 584)


Siehe Fn.: *

Artikel 1

Das Hessische Ausführungsgesetz zum Abwasserabgabengesetz vom 29. September 2005 (GVBl. I S. 664) wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) In der Angabe zur Überschrift des Ersten Teils werden nach dem Wort "Abgabe" ein Komma und das Wort "Abgabesatz" angefügt.

b) Nach der Angabe zu § 2 wird die Angabe " § 2a Ermäßigung des Abgabesatzes" eingefügt.

c) Nach der Angabe zu § 4 wird die Angabe " § 4a Bewertung von Stickstoff" eingefügt.

2. In der Überschrift des Ersten Teils werden nach dem Wort "Abgabe" ein Komma und das Wort "Abgabesatz" angefügt.

3. § 2 wird wie folgt geändert:

a) In Abs. 1 Satz 1 wird nach dem Wort "Abgaben" die Angabe "vom 17. März 1970 (GVBl. I S. 225), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Januar 2005 (GVBl. I S. 54)," eingefügt.

b) In Abs. 2 werden nach der Angabe "(BGBl. I S. 115)" ein Komma und die Angabe "zuletzt geändert durch Gesetz vom 11. August 2010 (BGBl. I S. 1163)," eingefügt.

4. Nach § 2 wird als § 2a eingefügt:

" § 2a Ermäßigung des Abgabesatzes
(zu § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes)

(1) In den Fällen des § 9 Abs. 5 Nr. 2 des Abwasserabgabengesetzes dürfen die als Konzentrationswerte festgelegten Anforderungen nach § 3 Abs. 3 der Abwasserverordnung in der Fassung vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1109, 2625), zuletzt geändert durch Gesetz vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), nicht entgegen dem Stand der Technik durch Verdünnung erreicht werden.

(2) Für Abwasser nach Anhang 1 der Abwasserverordnung ist von einer Verdünnung entgegen dem Stand der Technik auszugehen, wenn der Fremdwasseranteil an der Jahresschmutzwassermenge 50 vom Hundert überschreitet. Wird der Fremdwasseranteil nach Satz 1 überschritten, ist bei der Entscheidung über die Gewährung der Ermäßigung des Abgabesatzes ein entsprechend der geschätzten bestehenden Verdünnung, unter Abzug der nach Satz 1 noch zulässigen Verdünnung, verringerter Konzentrationswert zugrunde zu legen. Dieser Wert ist auf der Grundlage der im Veranlagungsjahr insgesamt anfallenden Abwassermengen nach Anhang 3 der Abwassereigenkontrollverordnung vom 23. Juli 2010 (GVBl. I S. 257), der Anforderungen nach Anhang 1 der Abwasserverordnung und der Überschreitung des nach Satz 1 noch zulässigen Fremdwasseranteils von der Wasserbehörde festzulegen. Werden nach Anhang 1 der Abwasserverordnung für Abwasserbehandlungsanlagen keine Anforderungen für die Parameter Stickstoff oder Phosphor gestellt, wird für diese Parameter nur dann eine Ermäßigung gewährt, wenn für den Parameter Chemischer Sauerstoffbedarf eine Ermäßigung des Abgabesatzes nach § 9 Abs. 5 des Abwasserabgabengesetzes zu gewähren ist. "

5. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In der Überschrift wird die Angabe "2 bis 4" durch "3 und 4" ersetzt.

b) Abs. 1

(1) Die obere Wasserbehörde kann das Einleiten von Abwasser in Untergrundschichten, in denen das Grundwasser wegen seiner natürlichen Beschaffenheit für eine Trinkwassergewinnung mit den herkömmlichen Aufbereitungsverfahren nicht geeignet ist, auf Antrag von der Abgabepflicht widerruflich befreien, wenn das Einleiten in den Untergrund wegen des Wohls der Allgemeinheit einer Einleitung in ein oberirdisches Gewässer vorzuziehen ist.

wird gestrichen.

c) Die bisherigen Abs. 2 und 3 werden Abs. 1 und 2.

d) Im neuen Abs. 2 werden die Angabe "vom 17. Juni 2004 (BGBl. I S. 1106, 2625)" gestrichen und das Wort " und" durch das Wort "oder" ersetzt.

6. Nach § 4 wird als § 4a eingefügt:

" § 4a Bewertung von Stickstoff
(zu § 3 Abs. 1 und § 4 Abs. 1 des Abwasserabgabengesetzes)

Ist der Überwachungswert für Stickstoff nach dem die Abwassereinleitung zulassenden Bescheid nur bei einer Abwassertemperatur von 12 °C und größer im Ablauf des biologischen Reaktors der Abwasserbehandlungsanlage oder nur in der Zeit vom 1. Mai bis zum 31. Oktober nach Anhang 1 der Abwasserverordnung einzuhalten, ist dieser Wert der Ermittlung der Schädlichkeit des Abwassers im gesamten Veranlagungszeitraum zugrunde zu legen."

7. In § 5 Abs. 2 Satz 4 wird nach dem Wort "Abgabenordnung" die Angabe "in der Fassung vom 1. Oktober 2002 (BGBl. I S. 3869, 2003 I S. 61), zuletzt geändert durch Gesetz vom 30. Juli 2009 (BGBl. I S. 2474)," eingefügt.

8. § 6 wird wie folgt geändert:

a) Abs. 1 erhält folgende Fassung:

alt neu
  (1) Die Jahresschmutzwassermenge ist aufgrund einer Schätzung von der Wasserbehörde festzulegen. Sie ist alle fünf Jahre mindestens einmal zu überprüfen und erforderlichenfalls neu festzusetzen. Der Einleiter hat auf Anforderung der Wasserbehörde die dazu notwendigen Daten auf der Grundlage von Messergebnissen mitzuteilen.

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