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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung zur Änderung der Verordnung zur Regelung von Anforderungen
an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie
(IVU-VO Abwasser)
1

Vom 3. August 2007
(GVBl. Nr. 17 vom 17.08.2007 S. 532)


Aufgrund des § 80 Abs. 2 und des § 91 des Hessischen Wassergesetzes vom 6. Mai 2005 (GVBl. I S. 305) wird verordnet:

Artikel 1

Die Verordnung zur Regelung von Anforderungen an wasserrechtliche Erlaubnisse nach der IVU-Richtlinie vom 4. September 2003 (GVBl. I S. 262) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Abs. 1 erhält folgende Fassung:

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Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257, S. 26). "Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 96/61/EG des Rates vom 24. September 1996 über die integrierte Vermeidung und Verminderung der Umweltverschmutzung (ABl. EG Nr. L 257 S. 26) und der Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 über die Beteiligung der Öffentlichkeit bei der Ausarbeitung bestimmter umweltbezogener Pläne und Programme und zur Änderung der Richtlinien 85/337/EWG und 96/61/EG des Rates in Bezug auf die Öffentlichkeitsbeteiligung und den Zugang zu Gerichten (ABl. EU Nr. L 156 S. 17)."

2. In § 1 Abs. 2 wird die Angabe " § 108a Abs. 1 Satz 1" durch die Angabe " § 80 Abs. 1 Satz 1" ersetzt.

3. § 2 Satz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 5 wird der Punkt am Ende durch ein Komma ersetzt.

b) Die Nr. 6 wird angefügt.

4. In § 3 Satz 1 werden nach dem Wort "sowie" die Worte "zur Vorlage der Ergebnisse der durchzuführenden Überwachung und" eingefügt.

5. § 5 erhält folgende Fassung:

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  § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung oder die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung öffentlich bekannt. § 72 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und in welchem Zeitraum der Antrag und die Antragsunterlagen zur Einsicht ausliegen. Der Antrag und die Antragsunterlagen, soweit sie nicht nach § 2 Satz 3 gekennzeichnet sind, sind bei der zuständigen Behörde und, soweit erforderlich, bei einer sonstigen Stelle in der Nähe des Standorts der Anlage nach der Bekanntmachung einen Monat zur Einsicht auszulegen. Der Öffentlichkeit ist Gelegenheit zu geben, bis zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist schriftlich Stellung zu nehmen.

(2) Die zuständige Behörde macht den verfügenden Teil der Entscheidung und die Rechtsbehelfsbelehrung öffentlich bekannt. § 72 Abs. 2 Satz 2 des Hessischen Verwaltungsverfahrensgesetzes gilt entsprechend; auf Auflagen ist hinzuweisen. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, wo und wann der Bescheid und seine Begründung eingesehen werden können. Von der Einsichtnahme ausgenommen sind Bestandteile der Entscheidung, die Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse enthalten.

(3) Die Ergebnisse der nach § 4 Abs. 1 festgelegten Überwachung sind, soweit sie der zuständigen Behörde vorliegen, für die Öffentlichkeit nach den Bestimmungen des Umweltinformationsgesetzes in der Fassung vom 23. August 2001 (BGBl. I S. 2219) zugänglich. Überwachungsergebnisse dürfen nicht veröffentlicht werden, wenn aus diesen Rückschlüsse auf Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse gezogen werden können.

" § 5 Öffentlichkeitsbeteiligung und Zugang zu Informationen

(1) Bei der Erteilung von Erlaubnissen nach § 1 Abs. 2 und bei deren Anpassung nach § 4 Abs. 2 Satz 1 ist die Öffentlichkeit nach Maßgabe der Abs. 2 bis 4 zu beteiligen.

(2) Die zuständige Behörde macht die Antragsunterlagen für die Gewässerbenutzung, für die wesentliche Änderung einer Gewässerbenutzung oder den Entwurf der Anpassung der Erlaubnis nach § 4 Abs. 2 Satz 1 öffentlich bekannt. Für die öffentliche Bekanntmachung sowie für die Auslegung von Antrag und Unterlagen gelten § 10 Abs. 3 Satz 1 bis 3 und Abs. 4 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes in der Fassung vom 26. September 2002 (BGBl. I S. 3831), zuletzt geändert durch Gesetz vom 18. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3180), sowie die §§ 9 und 10 der Verordnung über das Genehmigungsverfahren in der Fassung vom 29. Mai 1992 (BGBl. I S. 1002), zuletzt geändert durch Gesetz vom 9. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2819), entsprechend.

(3) Der betroffenen Öffentlichkeit im Sinne des Artikel 2 Nr. 14 der Richtlinie 96/61/EG ist Gelegenheit zu geben, zu dem Vorhaben binnen zwei Wochen nach Ablauf der Auslegungsfrist Einwendungen zu erheben. Bei Entscheidungen nach § 4 Abs. 2 Satz 1 sind Personen einwendungsbefugt, deren Belange durch die vorgesehenen Anpassungsmaßnahmen berührt sind, sowie Vereinigungen, die nach § 3 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes vom 7. Dezember 2006 (BGBl. I S. 2816) anerkannt sind oder den Anforderungen des § 2 Abs. 2 des Umwelt-Rechtsbehelfsgesetzes entsprechen. Mit Ablauf der Frist sind Einwendungen gegen das Vorhaben, die nicht auf besonderen privatrechtlichen Titeln beruhen, ausgeschlossen.

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