Änderungstext

Zweites Gesetz
zur Änderung des Hessischen Grundwasserabgabengesetzes*)

Vom 22. Dezember 2000
(GVBl. I 2000 S. 623)



Artikel 1

Das Hessische Grundwasserabgabengesetz vom 17. Juni 1992 (GVBl. S S. 209), geändert durch Gesetz vom 16. Dezember 1996 (GVBl. I S. 534), wird wie folgt geändert:

1. § 3 wird wie folgt geändert:

a) In Nr. 1 werden die Worte "ab 1. Januar 2001 0,25 DM/m3," angefügt.

b) In Nr. 2 werden die Worte "ab 1. Januar 2001 0,55 DM/m3," angefügt.

c) In Nr. 3 werden die Worte "ab 1. Januar 2001 0,45 DM/m3" angefügt.

d) In Nr. 4 werden die Worte "ab 1. Januar 2001 0,25 DM/m3," angefügt.

e) Nach Satz 1 wird als Satz 2 angefügt: "Die Grundwasserabgabe entsteht mit Ablauf des 31. Dezember 2002 nicht mehr."

f) Als neuer Abs. 2 wird angefügt:

"(2) Der Abgabesatz ermäßigt sich ab 1. Januar 2000 um 50 vom Hundert für Entnahmen von Grundwasser durch Unternehmen, die den Wirtschaftszweigen

1. Zellstoff-, Holzschliff-, Papier- und Pappeerzeugung,

2. Ledererzeugung oder

3. Textilgewerbe

angehören."

2. § 11

§ 11 Bericht

Die Ministerin oder der Minister, die oder dar für die Wasserwirtschaft zuständig ist, legt dem Hessischen Landtag alle drei Jahre, erstmals zum 30. Juni 1994, einen Bericht über den Vollzug des Gesetzes vor. Im Bericht sind insbesondere die Abgabeeinnahmen, deren zweckgebundene Verwendung sowie die Auswirkungen der Abgabenerhebung auf die Entwicklung der Grundwasserentnahmemengen und die Grundwassergütesituation darzulegen. Der Bericht hat eine Empfehlung zur künftigen Gestaltung der Abgabesätze nach § 3 zu enthalten.

wird aufgehoben.

3. § 13 wird wie folgt geändert:

a) Die Überschrift erhält folgende Fassung:

"In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten".

b) Nach Satz 1 wird als Satz 2 angefügt:

"Es tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2004 außer Kraft."

Artikel 2

Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

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