Durchführung der Trinkwasserverordnung (TrinkwV 2001) Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser in Hessen - Hessen -
Vom 25. Mai 2017 (StAnz. Nr. 25 vom 19.06.2017 S. 605)
zum Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktien Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung
Gemeinsamer Runderlass des Hessischen Ministeriums für Soziales und Integration (HMSI) und des Hessischen Ministeriums für Umwelt, Klimaschutz, Landwirtschaft und Verbraucherschutz (HMUKLV)
Die dritte Verordnung zur Änderung der Trinkwasserverordnung ( TrinkwV 2001) wurde am 18. November 2015 erlassen, am 25. November im BGBl. I S. 2076ff. veröffentlicht und ist am 26. November 2015 in Kraft getreten. Sie dient der nationalen Umsetzung der Richtlinie 2013/51/EURATOM des Rates vom 22. Oktober 2013 zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch. Durch die Verordnung werden insbesondere Anforderungen an die Messung und die Überwachung radioaktiver Stoffe im Trinkwasser festgelegt.
Im Folgenden gebe ich aktuelle Hinweise und Empfehlungen zur Durchführung der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 in Hessen mit der Bitte um Kenntnisnahme und Beachtung bekannt:
Nach den geltenden Regelungen der TrinkwV 2001 ist das Gesundheitsamt die für die Durchführung der Verordnung bestimmte Behörde. Abweichend davon bestimmen die Vorschriften der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 in Bezug auf die Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser nicht mehr gezielt das Gesundheitsamt, sondern die "zuständige Behörde" als handelnde Behörde. Dementsprechend können die Länder in eigener Zuständigkeit über die Vollzugsstrukturen entscheiden. In Hessen ist das Gesundheitsamt nach § 3 Abs. 2 des Hessischen Gesetzes über den öffentlichen Gesundheitsdienst (HGöGD) sowohl zuständig für die Wahrnehmung der Aufgaben des "Gesundheitsamtes" als auch für die der "zuständigen Behörde" gemäß TrinkwV 2001.
Im Zuge der Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser ist abzusehen, dass die Erfüllung aller diesbezüglichen Anforderungen der TrinkwV 2001 die Zusammenarbeit zwischen Gesundheitsamt und weiteren Fachbehörden notwendig macht. So ist bereits in der Begründung des Verordnungsgebers (Bundesministerium für Gesundheit (BMG) und Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz, Bau und Reaktorsicherheit (BMUB)) formuliert, dass "zur sachgerechten Erfüllung der Aufgaben im Zusammenhang mit der Überwachung von radioaktiven Stoffen regelmäßig ein Zusammenwirken und eine enge Abstimmung der für das Trinkwasser zuständigen Vollzugsbehörden (in der Regel: Gesundheitsämter) sowie der für den Strahlenschutz zuständigen Behörden notwendig sein" wird.
Zur Sicherstellung der Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser in Hessen wird eine Abstimmung zwischen Gesundheitsamt und der im Zuständigkeitsbereich des HMUKLV für den Strahlenschutz sowie gegebenenfalls für das Grundwasser/Rohwasser zuständigen Fachbehörden als notwendig erachtet. Dies kann die Angelegenheiten der Bewertung der Aktivität oder Konzentration der Radionuklide unter den Gesichtspunkten des Strahlenschutzes sowie auch die Bewertung der hydrogeologischen/geologischen Verhältnisse zur Ursachenermittlung der natürlichen Radioaktivität betreffen. Durch eine Zusammenwirkung bereits bestehender Strukturen aus dem Vollzug der Trinkwasserverordnung (Gesundheitsamt) und der fachlichen Expertise der zuständigen Fachbehörden lassen sich deutliche Synergieeffekte in der Überwachung der Radioaktivität im Trinkwasser erzielen. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass für das Land Hessen keine flächendeckende Überschreitung der in der TrinkwV 2001 festgelegten Parameterwerte für radioaktive Stoffe im Trinkwasser erwartet wird.
Als Grundlage zur Durchführung der Vorschriften gemäß der dritten Verordnung zur Änderung der TrinkwV 2001 wird auf den "Leitfaden zur Untersuchung und Bewertung von radioaktiven Stoffen im Trinkwasser bei der Umsetzung der Trinkwasserverordnung - Empfehlung von BMUB, BMG, BfS, UBa und den zuständigen Landesbehörden sowie DVGW und BDEW" - vom 14. Februar 2017 verwiesen. Der Leitfaden ist auf der Homepage des Bundesumweltministeriums unter nachfolgend aufgeführten Link eingestellt: http://www.bmub.bund.de/themen/atomenergiestrahlenschutz/strahlenschutz/atomenergie-strahlenschutz-download/artikel/leitfaden-zur-untersuchung- und-bewertung-von-radioaktiven-stoffen-im-trinkwasser-bei-der-umsetzung-der-trinkwasserverordnung/.
Die Empfehlungen zur Verfahrensweise aus dem Leitfaden bieten den Gesundheitsämtern unter anderem die Grundlage zu entscheiden, ob
Erstuntersuchungen und regelmäßige Untersuchungen zunächst von Wasserversorgungsanlagen nach § 3 Nr. 2 Buchst. a TrinkwV 2001 (a-Anlagen) durchzuführen sind, oder
nach Kenntnis der Untersuchungsergebnisse - nach Abschluss der Erstuntersuchungen - Dosiswerte oder Radonaktivitätskonzentrationen vorliegen, die lediglich geringfügig oberhalb des Parameterwerte liegen und eine Überschreitung - gegebenenfalls auch dauerhaft - hingenommen werden kann, oder
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