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Internationale Kommission zum Schutze des Rheins
67. Plenarsitzung - 3.14. Juli 2001 - Luxemburg
(StAnz. Nr. 11vom 17. März 2003 S. 1118, 1125)
Die Rheinanliegerstaaten sind in der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins und in Zusammenarbeit mit den Internationalen Kommissionen zum Schutze der Mosel und der Saar über folgenden Warn- und Alarmplan Rhein übereingekommen.
1. Allgemeines
1.1 Ziel des Warn- und Alarmplanes ist, plötzlich im Rheineinzugsgebiet auftretende Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen, die in ihrer Menge oder Konzentration die Gewässergüte des Rheins nachteilig beeinflussen könnten, weiterzumelden und die zur Bekämpfung von Schadensereignissen zuständigen Behörden und Stellen zu warnen, sodass
Darüber hinaus sollten Schadensfälle, die großes öffentliches Interesse erwarten lassen, als Information -weitergemeldet werden.
1.2 Beteiligt sind 6 sogenannte Internationale Hauptwarnzentralen (IHWZ, siehe Anlage 1): Amt für Umwelt und Energie des Kantons basel-Stadt (R1), Préfecture du Bas-Rhin, Strasbourg (R2), Wasserschutzpolizeidirektion Baden-Württemberg, Mannheim (R3), Wasserschutzpolizeistation Koblenz (R4), Bezirksregierung Düsseldorf (RS), Rijkswaterstaat directie Oost-Nederland, Arnhem (R6), sowie das Sekretariat der Internationalen Kommission zum Schutze des Rheins (5).
1.3 Zuständig für die Erstmeldung ist die IHWZ, auf deren Gebiet sich der Unfall ereignet hat. Diese Zuständigkeit geht nur dann auf eine andere IHWZ über wenn eine telefonische Absprache nicht möglich oder der Unfallort nicht bekannt ist.
1.4 Die Meldung kann als "Warnung" oder als "Information" durchgegeben werden. Bei ernstlicher Gewässerverschmutzung ergeht immer eine "Warnung".
1.5 Sowohl Fax-Meldungen als auch telefonische Meldungen sollen immer genau dem Meldemuster (Anlage 2) folgen.
1.6 Bei Erstmeldung werden mindestens die Punkte a bis H des Meldemusters weitergegeben. Falls es sich um eine Verunreinigung mit unbekannten Stoffen handelt, kann auf die Angaben E und F in der Erstmeldung verzichtet werden, um eine Verzögerung in der Alarmierung zu umgehen. Die Punkte J bis L sind erforderlichenfalls so schnell wie möglich nachzumelden.
1.7 Es muss dafür gesorgt sein, dass die IHWZ im Alarmfall ständig ausreichend mit qualifiziertem Personal besetzt ist, das über die Vorgänge informiert ist. Die Unterlagen des Warn- und Alarmdienstes sowie ein Handbuch oder eine Datenbank über gefährliche Güter mit einer Liste der Kennzeichnungen (CAS) sollen immer in Reichweite sein (Literaturverzeichnis siehe Anlage 3).
1.8 Von jedem Alarm wird an allen IHWZ ein chronologisches Protokollbuch geführt. Das Protokollbuch beinhaltet Folgendes:
1.9 Der Internationale Warn- und Alarmdienst "Rhein" ändert nichts an den bestehenden regionalen und landesinternen
Warnplänen. Meldungen des Internationalen Warn- und Alarmdienstes "Rhein" werden von den zuständigen IHWZ sofort an die regionalen und landesinternen Warndienste weitergeleitet.
1.10 Die Rufnummern der IHWZ und des Sekretariats, sowie die internationalen Vorwahlnummern sind der Anlage 5 zu entnehmen. Änderungen der Fax- und Telefonnummern sind den
IHWZ und dem Sekretariat unverzüglich mitzuteilen.
1.11 Bei Überschreiten der in Anlage 4 gelisteten Orientierungswerte erfolgt in der Regel eine Information gemäß Warn- und Alarmplan.
2. Fax-Meldungen
2.1 Die zuständige IHWZ gibt die Erstmeldung per Fax so schnell wie möglich an alle unterliegenden Hauptwarnzentralen weiter.
Wenn der Unfallort bekannt ist, wird die Meldung an alle auf der Strecke unterhalb des Unfallortes zuständigen IHWZ sowie an das IKSR-Sekretariat abgesetzt. Falls der Unfallort nicht eindeutig bekannt ist, geht die Meldung ("Suchmeldung" - "Avis de recherche" - "Zorkactie") an alle IHWZ, Unterlieger und Oberlieger sowie an das IKSR-Sekretariat.
Schadensereignisse in der Saar und der Mosel werden nur dann im Rahmen des "Warn- und Alarmdienst Rhein" weitergeleitet, wenn von den Unfällen ein Einfluss auf den Rhein erwartet wird. R4 speist die rheinrelevanten Schadensereignisse in den "Warn- und Alarmdienst Rhein" ein.
2.2 Fax-Rückfragen und - Antworten gehen direkt an die betreffende IHWZ und nachrichtlich an alle IHWZ, Unterlieger und
Oberlieger, die auch die über Fax ausgelöste Meldung empfangen haben, sowie an das IKSR-Sekretariat.
2.3 Die Empfänger von Fax-Meldungen, - Rückfragen und -Antworten sollen erkennbar sein (die Abkürzungen gemäß Anlage 1 sind zu verwenden).
2.4 Eine Fax-Meldung beginnt mit:
SOS - Rhein
eilt sehr
Warnung
oder
Information
2.5 Für eine Fax-Meldung soll die elektronische Word-Maske verwendet werden.
2.6 Nach der Auslösung einer Warnung soll(en) die unmittelbar unterhalb liegende(n) IHWZ durch Rückmeldung den Auslöser per Fax unterrichten, die Warnung empfangen und verstanden zu haben. Falls diese Rückmeldung nicht innerhalb von 3 Stunden erfolgt, soll die auslösende Stelle die Warnung wiederholen.
3. Telefonische Meldungen (nur bei Ausfall der Faxgeräte)
3.1 Die zuständige IHWZ gibt die Meldung telefonisch nach dem Stafetten-Modell an die nächstbetroffene(n) Hauptwarnzentrale(n) weiter:
In besonderen Fällen kann die Meldung auch gegen die Hauptfließrichtung durchgegeben werden, soweit die örtlichen Gegebenheiten dies erforderlich machen. Doppelmeldungen sind zu vermeiden.
(Stand: 27.06.2018)
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