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Regelwerk

Fischgewässerverordnung* )
- Hessen -

Vom 24. April 1997
(GVBl. Nr. 8 vom 16.05.1997 S. 87; 13.05.1998 S. 209)
Gl.-Nr.: 85-48



Auf Grund des § 126a Abs. 1 Nr. 3 des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 25. September 1996 (GVBl. I S. 384), wird von der Landesregierung und auf Grund des § 94 Abs. 3 Satz 1 des Hessischen Wassergesetzes wird von der Ministerin für Umwelt, Energie, Jugend, Familie und Gesundheit verordnet:

§ 1 Zweck der Verordnung

Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 78/659/EWG des Rates vom 18. Juli 1978 über die Qualität von Süßwasser, das schutz- oder verbesserungsbedürftig ist, um das Leben von Fischen zu erhalten (ABl. EG Nr. L 222 S. 1).

§ 2 Anwendungsbereich, Begriffsbestimmungen

(1) Diese Verordnung gilt für die Qualität der in Anlage 1 bezeichneten Cypriniden- und Salmonidengewässer. Diese Verordnung gilt nicht für Gewässer in natürlichen oder künstlichen Becken, die für intensive Fischzucht genutzt werden.

(2) Cyprinidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben von Fischarten wie Cypriniden (Cyprinidae) oder anderen Arten wie Hechte (Esox lucius), Barsche (Perca fluviatilis) und Aale (Anguilla anguilla) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(3) Salmonidengewässer sind Gewässer, in denen das Leben der Fische solcher Art wie Lachse (Salmo salar), Bachforellen (Salmo trutta morpha fario) und Aschen (Thymallus thymallus) erhalten wird oder erhalten werden könnte.

(4) Andere Rechtsvorschriften über die Qualität der in Abs. 1 Satz 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile bleiben unberührt.

§ 3 Qualitätsanforderungen

Die in der Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile müssen mindestens den Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 entsprechen. Sofern die Qualitätsanforderungen nicht eingehalten werden und kein Fall des § 5 vorliegt, hat die nach § 6 zuständige Behörde im Rahmen der Wasseraufsicht die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, damit die Anforderungen künftig eingehalten werden.

§ 4 Überwachung; Probenahme- und Analyseverfahren

(1) Die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile gelten als den Qualitätsanforderungen entsprechend, wenn die Proben, die mindestens mit der Regelhäufigkeit nach Abs. 3 Satz 1 über einen Zeitraum von zwölf Monaten an derselben Schöpfstelle entnommen werden, ergeben, daß sie den Qualitätsanforderungen bei: 95 % der Proben im Falle der Parameter pH, BSBS, nicht ionisiertes Ammonium, Ammonium gesamt, Nitrite, Restchlor insgesamt, Zink insgesamt und gelöstes Kupfer entsprechen. Werden weniger Proben als eine Probe im Monat entnommen, so müssen alle Proben den Qualitätsanforderungen entsprechen.

(2) Abweichungen von den Qualitätsanforderungen bleiben bei der Berechnung der in Abs. 1 und Anlage 2 genannten Prozentsätze unberücksichtigt, wenn. sie durch Hochwasser oder andere Naturkatastrophen bedingt sind.

(3) Die Analyse- und Kontrollverfahren und die Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen der Parameter zur Überwachung der Qualitätsanforderungen sind in Anlage 2 festgelegt. Abweichend von den hier genannten Analyseverfahren können andere Verfahren angewendet werden, wenn sichergestellt ist, daß die Ergebnisse gleichwertig oder vergleichbar sind.

(4) Stellt die nach § 6 zuständige Behörde fest, daß die Qualität der in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile erheblich über den Qualitätsanforderungen liegt, so kann die Häufigkeit der Probenahme verringert werden. Besteht keine Verschmutzung oder die Gefahr einer Verschlechterung dieser Qualität, ist keine Probenahme erforderlich.

(5) Zeigt sich bei der Überwachung, daß ein Wert der Qualitätsanforderungen nicht eingehalten wird, so stellt die nach § 6 zuständiger Behörde fest, ob dies zufallsbedingt oder auf eine Naturerscheinung oder eine Verschmutzung zurückzuführen ist und ergreift nach § 3 Satz 2 erforderliche Maßnahmen.

§ 5 Ausnahmen

Abweichungen von den Anforderungen des § 3 Satz 1 sind nur zulässig

1. bei den Parametern, die in Anlage 2 mit (0) gekennzeichnet sind, wenn außergewöhnliche meteorologische oder besondere geographische Verhältnisse vorliegen,

2. wenn die in Anlage 1 genannten Gewässer oder Gewässerteile eine natürliche Anreicherung mit Stoffen über die Qualitätsanforderungen nach Anlage 2 hinaus erfahren,

§ 6 Zuständige Behörde

Zuständige Behörde nach § 3 Satz 2 ist das Regierungspräsidium.

§ 7 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft.

.

Liste der bezeichneten Fischgewässer Anlage 1


Erläuterungen: Cyp = Cyprinidengewässer
  Sal = Salmonidengewässer
  M = Mündung
  Q = Quelle
  L = Landesgrenze
Name des Gewässers Gewässerstrecke Bemerkung
von bis
Aar Q L Rheinland-Pfalz Sal
Diemel
(soweit hess. Gebiet)
Q M Sal
Dill L Nordrhein-Westfalen
Einmündung Schelde
Einmündung Schelde
M
Sal
Cyp
Eder L Nordrhein-Westfalen
Auslauf Edersee
Altenburg
Einlauf Edersee
Altenburg
M
Sal
Sal
Cyp
Elbbach L Rheinland-Pfalz M Sal
Fulda Q
Bereich Ebersburg
Bereich Ebersburg
M
Sal
Cyp
Gersprenz Q
Groß-Zimmern
Groß-Zimmern
L Bayern
Sal
Cyp
Kinzig Q
Gelnhausen
Gelnhausen
M
Sal
Cyp
Lahn L Nordrhein-Westfalen
Einmündung Ohm
Einmündung Ohm
L Rheinland-Pfalz
Sal
Cyp
Main L Bayern M Cyp
Mümling Q
Bad König
Bad König
L Bayern
Sal
Cyp
Nidda Q
Nidda
Nidda (Kernstadt)
M
Sal
Cyp
Nidder Q
Glauberg
Glauberg
M
Sal
Cyp
Ohm Q
Mücke
Mücke
M
Sal
Cyp
Rhein
(soweit hess. Gebiet)
L Baden-Württemberg L Rheinland-Pfalz Cyp
Schwalm Q
Alsfeld
Alsfeld
M
Sal
Cyp
Sinn L Bayern L Bayern Sal
Twiste Q L Nordrhein-Westfalen Sal
Weil Q M Sal
Weser
(soweit hess. Gebiet)
Zusammenfluß von Werra und Fulda L Nordrhein-Westfalen Cyp
Wetter Q
Laubach
Laubach
M
Sal
Cyp

  .

Liste der Parameter  Anlage 2


Parameter Salmonidengewässer Cyprinidengewässer Analyse- oder Kontrollverfahren Regelhäufigkeit der Probenahmen und Messungen Bemerkungen
1. Temperatur
(°C)
G I G I Temperaturmessung Wöchentlich, sowohl oberhalb als auch unterhalb der Abwärmeeinleitungsstelle Zu plötzliche Temperaturerhöhungen sind zu vermeiden.
1. Die unterhalb einer Abwärmeeinleitungsstelle (und zwar an der Grenze der Mischungszone) gemessene Temperatur darf die Werte für die nicht beeinträchtigte Temperatur nicht um mehr als
  1,5°C   3°C
überschreiten.
2. Außerdem darf die Abwärme nicht dazu führen, daß die Temperatur in der Zone unterhalb der Einleitungsstelle (an der Grenze der Mischungszone) folgende Werte überschreitet:
  21,5 (0)   28 (0)
  10 (0)   10 (0)
Der Temperaturgrenzwert von 10° gilt nur für die Laichzeit solcher Arten, die für die Fortpflanzung kaltes Wasser benötigen, und nur für Gewässer, welche sich für solche Arten eignen.

Die Temperaturgrenzwerte dürfen jedoch in 2 % der Fälle zeitlich überschritten werden.

2.Gelöster Sauerstoff
(mg/l O2)
50% > 9
100% > 7
50%> 9

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 6 mg/l, so gilt Artikel 7 Abs. 3. Die zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

50% > 8
100% > 5
50%> 7

Sinkt der Sauerstoffgehalt unter 4 mg/l gilt Artikel 7 Abs.3. Die Zuständige Behörde muß nachweisen, daß die ausgewogene Entwicklung des Fischbestands hierdurch nicht beeinträchtigt wird.

Winkler-Methode oder spezifische Elektroden (elektrochemisches Verfahren) Monatlich mindestens eine Probe, die repräsentativ für niedrigen Sauerstoffgehalt am Tag der Probenahme ist. Wenn jedoch stärkere tägliche Änderungen vermutet werden, sind täglich mindestens zwei Proben zu entnehmen.  
3. pH   6-9 (0)
(1)
  6-9 (0)
(1)
Elektrometrie, Eichung mittels zweier Pufferlösungen mit bekanntem pH-Wert in der Nähe und vorzugsweise beiderseits des zu messenden pH-Wertes Monatlich  
4. Schwebstoffe
(mg/l)
< 25 (0)   < 25 (0)   Filtration über Filtermembran, 0,45 pm oder Zentrifugieren (Mindestzeit 5 Minuten, durchschnittliche Beschleunigung 2.800 - 3.200 g) Trocknen bei 105° und Wiegen   Die angegebenen Werte sind durchschnittliche Konzentrationen und gelten nicht für Schwebstoffe mit schädlichen physikalischen oder chemischen Eigenschaften. Bei Hochwasser kann mit besonders hohen Konzentrationen gerechnet werden.
5. BSBs
(mg/l O2
< 3   < 6   Bestimmung des 02 nach der Winkler-Methode vor und nach fünftägiger Inkubation bei völliger Dunkelheit bei 20° ± 1° C-(die Nitrifikation sollte nicht verhindert werden)    
6. Gesamtphosphor
(mg/l P)
        Molekulare Absorptionsspektrophotometrie   Im Falle von Seen mit einer Durchschnittstiefe von 18 bis 300 Metern könnte folgende Formel angewandt werden:

L<10 Z/Tw(1+√Tw)

L = Belastung, ausgedrückt in mg P pro Quadratmeter Seeoberfläche pro Jahr

Z = Mittlere Tiefe des Sees in Metern

Tw = Theoretische Austauschzeit des Wassers des Sees in Jahren

In anderen Fällen können Grenzwerte von 0,2 mg/1 bei Salmonidengewässern und 0,4 mg/1 bei Cyprinidengewässern (ausgedrückt in P04) als Richtwerte zur Verringerung der Eutrophierung angesehen werden.

7. Nitrate
(mg/l N02)
< 0,01   < 0,03   Molekulare Absorptionsspektrophotometrie    
8. Phenolhaltige Verbindungen (mg/l C6H5OH)   (2)   (2) Geschmacksprüfung   Eine Geschmacksprüfung wird nur dann vorgenommen, wenn vermutet wird, daß phenolhaltige Verbindungen vorhanden sind.
9. Ölkohlenwasserstoffe   (3)   (3) Visuelle Prüfung Geschmacksprüfung Monatlich Eine visuelle Prüfung wird regelmäßig einmal im Monat vorgenommen; eine Geschmacksprüfung erfolgt nur dann, wenn vermutet wird, daß Kohlenwasserstoffe vorhanden sind.
10. Nicht ionisiertes Ammonium (mg/l NH3) < 0,005 < 0,025 < 0,005 < 0,025 Molekulare Absorptionsspektrophotometrie unter Anwendung von Indiphenolblau oder Nessler-Methode in Verbindung mit der Bestimmung des pH-Wertes und der Temperatur Monatlich Bei nicht ionisiertem Ammonium können kleinere Erhöhungen im Laufe eines Tages hingenommen werden.
Zur Verringerung der Gefahr der Toxizität durch nicht ionisches Ammonium, des Sauerstoffverbrauchs durch Nitrifikation und der Eutrophierung dürfen die Gesamtammoniumkonzentratio nen folgende Werte nicht überschreiten:
11. Ammonium.
(mg/l NH4)
< 0,04 < 1(4) < 0,2 < 1(4)
12.Restchlor insgesamt
(mg/l HOCL)
  < 0,005   < 0,005 DPD-Methode (Diäthyl-p- Phenylendiamin) Monatlich Die I-Werte entsprechen pH = 6. Höhere Gesamtchlorkonzentrationen können bei höheren pH-Werten akzeptiert werden.
13. Gesamtzink
(mg/l Zn)
        Atomabsorptionsspektrometrie Monatlich Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 500 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte im Anhang.
14.Gelöstes Kupfer
(mg/l Cu)
< 0,04   < 0,04   Atomabsorptionsspektrometrie   Die I-Werte entsprechen einer Härte des Wassers von 100 mg/l CaCO3. Für Härtegrade zwischen 10 und 300 mg/l siehe entsprechende Grenzwerte im Anhang.
(1) Die künstlichen Änderungen des pH-Wertes gegenüber den nicht beeinträchtigten Werten dürfen im Bereich zwischen 6,0 und 9,0 nicht mehr als ± 0,5 pH-Einheiten betragen, vorausgesetzt, daß durch diese Änderungen die Schädlichkeit anderer im Wasser vorhandener Stoffe nicht erhöht wird.

(2) Die phenolhaltigen Verbindungen dürfen nicht in solchen Konzentrationen vorhanden sein, daß sie den Wohlgeschmack des Fisches beeinträchtigen.

(3) Die Ölkohlenwasserstoffe dürfen im Wasser nicht in solchen Mengen vorhanden sein, daß sie;

  • an der Wasseroberfläche einen sichtbaren Film bilden oder das Bett der Wasserläufe und Seen mit einer Schicht überziehen;
  • den Fischen einen wahrnehmbaren Kohlenwasserstoff-Geschmack geben;
  • bei den Fischen Schäden verursachen.

(4) Bei Temperaturen von weniger als 10° Celsius beträgt der Wert 3 mg/l NH4, wenn die zuständige Behörde nachweisen kann, doll sich keine schädlichen Folgen, für die ausgewogene Entwicklung des Fischbestandes ergeben können.

Allgemeine Bemerkungen:

Es wird darauf hingewiesen, daß bei der Festlegung der Werte der Parameter davon ausgegangen wurde, daß die in diesem Anhang in Betracht gezogenen bzw. nicht Betracht gezogenen anderen Parameter günstig sind. Das bedeutet insbesondere, daß die Konzentrationen an sonstigen schädlichen Stoffen sehr schwach sind.

Treten gleichzeitig zwei oder mehrere schädliche Stoffe als Gemisch auf, so können gemeinsame Wirkungen (additive, synergetische oder antagonistische Wirkungen) von Bedeutung sein.

G = Richtwert
I = Imperativer Wert
(0) = Abweichungen gemäß Artikel 11 sind möglich

.

Besondere Angaben für Gesamtzink und gelöstes Kupfer Anhang zu Anlage 2

Gesamtzink
(Siehe Anlage 2, Nr. 13, Spalte "Bemerkungen")

Zinkkonzentrationen (mg/l Zn) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 500 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
  10 50 100 500
Salmonidengewässer (mg/l Zn) 0,03 0,2 0,3 0,5
Cyprinidengewässer (mg/l Zn) 0,3 0,7 1,0 2,0

Gelöstes Kupfer
(siehe Anlage 2, Nr. 14, Spalte "Bemerkungen")

Konzentrationen an gelöstem Kupfer (mg/l Cu) je nach den verschiedenen Wasserhärtegraden zwischen 10 und 300 mg/l CaCO3:

  Wasserhärte (mg/l CaCO3)
  10 50 100 300
mg/l Cu 0,0051) 0,022 0,04 0,112
1) Das Vorhandensein von Fischen in Gewässern mit höheren Kupferkonzentrationen kann auf ein Vorherrschen gelöster organischer Kupferkomplexe hindeuten.
ENDE

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