Verordnung zur Erhebung von Daten über Abwasseremissionen
(Emissionserklärungsverordnung - Abwasser)

- Hessen -

Vom 15. November 2001
(GVBl. I Hessen Nr. 26 vom 28.11.2001 S.462; 20.12.2004 S. 501 04aufgehoben 06)



Aufgrund des § 126a des Hessischen Wassergesetzes in der Fassung vom 22. Januar 1990 (GVBl. I S. 114), zuletzt geändert durch Gesetz vom 22. Dezember 2000 (GVBl. I S. 588), wird verordnet:

§ 1 Anwendungsbereich

Diese Verordnung gilt für die Erklärung der Art und Menge von Abwasser, das in den in Anhang 1 aufgeführten Anlagen anfällt und in Gewässer oder in öffentliche Abwasseranlagen oder in Abwasseranlagen Dritter eingeleitet wird (Emission).

§ 2 Erklärungspflicht04

Der Betreiber einer in Anhang 1 aufgeführten Anlage ist zur Erklärung der Emissionen gegenüber der für die Zulassung der Einleitung zuständigen Wasserbehörde verpflichtet. Im Falle einer Einleitung in Abwasseranlagen eines Dritten können die Emissionen vom Dritten erklärt werden, wenn die Abwasseranlage nicht von einem Betreiber der in Anhang 1 genannten Anlagen sondern unabhängig im Rahmen eines Dienstleistungsvertrags mit den Betreibern der rechtmäßig an die Abwasseranlage angeschlossenen Anlagen nach Anhang 1 betrieben wird.

§ 3 Inhalt und Form der Emissionserklärung

(1) In der Emissionserklärung sind die Schadstoffe, die in Anhang 2 aufgeführt sind und emittiert werden, als Jahresfracht anzugeben, sofern die Frachten die dort festgelegten Schwellenwerte überschreiten. Im Übrigen richtet sich der Inhalt der Erklärung nach Anhang 3 zu dieser Verordnung.

(2) Die nach § 2 zuständige Wasserbehörde kann die Art der Datenübermittlung festlegen.

§ 4 Erklärungszeitraum, Zeitpunkt der Erklärung04

(1) Erklärungszeitraum ist das Kalenderjahr. Der erste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2002. Der nächste Erklärungszeitraum ist das Jahr 2004; danach ist alle drei Jahre zu erklären.

(2) Wird eine in Anhang 1 aufgeführte Anlage während des Kalenderjahres in Betrieb genommen, stillgelegt oder zeitweise nicht betrieben, umfasst der Erklärungszeitraum die Teile des Kalenderjahres, in denen die Anlage betrieben worden ist.

(3) Die Emissionserklärung ist bis zum 30. April des dem Erklärungszeitraum folgenden Jahres bei der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde abzugeben. Die Wasserbehörde kann im Einzelfall die Frist verlängern.

(4) Bei einem Wechsel des Betreibers im Erklärungszeitraum hat jeder Betreiber für den Teil des Kalenderjahres die Emissionserklärung abzugeben, in dem er die Anlage betrieben hat, sofern die Betreiber keine gemeinsame Emissionserklärung für den Erklärungszeitraum abgeben.

§ 5 Ermittlung der Emissionen

(1) Für die Ermittlung der nach § 3 in der Erklärung anzugebenden Emissionen kommen folgende Methoden in Betracht:

  1. Messungen als fortlaufende Messungen oder Einzelmessungen aus der Eigenkontrolle, der Betriebsüberwachung oder vergleichbaren Erhebungen,
  2. Berechnungen auf der Grundlage von begründeten Rechnungen unter Verwendung von Emissionsfaktoren oder Massenbilanzen,
  3. Schätzungen auf der Basis von Massenbilanzen, Messergebnissen oder Leistungs- oder Auslegungsdaten von gleichartigen Anlagen, sofern die Leistung, Kapazität und die Betriebsbedingungen annähernd vergleichbar sind, oder Schätzungen auf der Basis vergleichbarer Grundlagen.

(2) Der Betreiber hat in der Erklärung nach § 3 anzugeben, nach welchen Methoden die Emissionen ermittelt worden sind. Auf Verlangen der nach § 2 zuständigen Wasserbehörde sind die Einzelheiten der Ermittlungsmethoden anzugeben. Die Unterlagen sind mindestens vier Jahre nach Abgabe der Erklärung aufzubewahren.

§ 6 Zusammenfassung der Daten beim Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie04

Die Wasserbehörden prüfen die Angaben der Emissionserklärung auf der Grundlage der bei ihnen vorhandenen Unterlagen und geben Erklärungen mit offensichtlichen Fehlern zur Überarbeitung an den Betreiber zurück. Sie leiten die geprüften Daten spätestens neun Monate nach Ablauf des Erklärungszeitraums dem Hessischen Landesamt für Umwelt und Geologie zu. Das Hessische Landesamt für Umwelt und Geologie erstellt den zusammenfassenden Bericht und leitet diesen bis zum 31. Dezember des dem jeweiligen Berichtszeitraum folgenden Jahres dem Bundesministerium für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit oder der von diesem beauftragten Stelle zu.

§ 7 Ordnungswidrigkeiten04

7Nach § 120 Abs. 1 Nr. 19 des Hessischen Wassergesetzes handelt ordnungswidrig, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine Emissionserklärung entgegen § 2 nicht, nicht richtig, nicht vollständig oder nicht rechtzeitig abgibt.

§ 8 In- Kraft- Treten, Außer- Kraft- Treten04

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2006 außer Kraft.

.

  Anhang 104
zu § 1


Anlagen Zuordnung zu NOSE-P-Gruppen1) NOSE- P-Kode2)
Energiewirtschaft
Verbrennungsanlagen
> 50 MW
Verbrennungsprozesse > 300 MW (Ganze Gruppe) 101.01
Verbrennungsprozesse > 50 und < 300 MW (Ganze Gruppe) 101.02
Verbrennung in Gasturbinen (Ganze Gruppe) 101.04
Verbrennung in stationären Maschinen (Ganze Gruppe) 101.05
Mineralöl- und Gasraffinerien Verarbeitung von Erdölprodukten (Herstellung von Brennstoffen) 105.08
Kokereien Kokereiöfen (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Kohlevergasungs- und verflüssigungsanlagen Sonstige Verarbeitung fester Brennstoffe (Herstellung von Koks, Erdölerzeugnissen und Kernbrennstoffen) 104.08
Herstellung und Verarbeitung von Metallen
Metallindustrie und Röst- oder Sinteranlagen für Metallerz;
Anlagen zur Gewinnung von Eisenmetallen und Nichteisenmetallen
Primär- und Sekundärherstellung oder Sinteranlagen (Metallindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen) 104.12
Charakteristische Verfahren bei der Herstellung von Metallen und Metallerzeugnissen (Metallindustrie) 105.12
Oberflächenbehandlung von Metallen und Kunststoffen (Allgemeine Herstellungsverfahren) 105.01
Bergbau
Anlagen zur Herstellung von Zementklinker
(>500 t/Tag), Kalk
(>50 t/Tag), Glas
(>20 t/Tag), Mineralien
(>20 t/Tag) oder keramischen Erzeugnissen
(>75 t/Tag)
Herstellung von Gips, Asphalt, Beton, Zement, Glas, Fasern, Ziegelsteinen, Fliesen oder keramischen Erzeugnissen (Bergbauindustrie mit Verfeuerung von Brennstoffen 104.11
Anlagen zur Gewinnung von Asbest oder zur Herstellung von Erzeugnissen aus Asbest Herstellung von Asbest und von Erzeugnissen aus Asbest (Bergbauindustrie) 105.11
Chemische Industrie und Chemieanlagen zur Herstellung folgender Produkte:
Organische chemische Grundstoffe Herstellung organischer Chemikalien (Chemische Industrie) 105.09
Herstellung organischer Produkte mit Lösungsmitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Anorganische chemische Grundstoffe oder Düngemittel Herstellung anorganischer Chemikalien oder NPK-Düngemittel (Chemische Industrie) 105.09
Biozide und Explosivstoffe Herstellung von Pflanzenschutzmitteln oder Explosivstoffen (Chemische Industrie) 105.09
Arzneimittel Herstellung von Arzneimitteln (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Abfallbehandlung    
Anlagen zur Entsorgung oder Verwertung von besonders überwachungsbedürftigen Abfällen
(>10 t/Tag) oder Siedlungsmüll(>3 t/Stunde)
Verbrennung von gefährlichen Abfällen oder Siedlungsmüll (Müllverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Rückgewinnung/Verwertung von Abfallstoffen (Recycling-Industrie) 105.14
Anlagen zur Beseitigung nicht besonders überwachungsbedürftiger Abfälle (>50 t/Tag) und Deponien (> 10 t/Tag) Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 105.07
Physikalisch-chemische und biologische Abfallbehandlung (Sonstige Abfallbehandlung) 109.07
Sonstige Industriezweige
Industrieanlagen zur Herstellung von Zellstoff aus Holz oder anderen Faserstoffen und Herstellung von Papier oder Pappe (>20 t/Tag) Herstellung von Erzeugnissen aus Zellstoff, Papier und Pappe (Ganze Gruppe) 105.07
Anlagen zur Vorbehandlung von Fasern oder Textilien
(> 10 t/Tag)
Herstellung von Textilien und Textilerzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.04
Anlagen zum Gerben von Häuten und Fellen
(>12 t/Tag)
Herstellung von Leder und Ledererzeugnissen (Ganze Gruppe) 105.05
Schlachthöfe (>50 t/Tag), Anlagen zur Herstellung von Milch (>200 t/Tag),
sonstigen tierischen Rohstoffen (>75 t/Tag)
oder pflanzlichen Rohstoffen (>300 t/Tag)
Herstellung von Nahrungsmittelerzeugnissen und Getränken (Ganze Gruppe) 105.03
Anlagen zur Beseitigung oder Verwertung von Tierkörpern und tierischen Abfällen
(>10 t/Tag)
Verbrennung von Tierkörpern und tierischen Abfällen (Abfallverbrennung und Pyrolyse) 109.03
Deponien (Entsorgung fester Abfälle an Land) 109.06
Wiederverwertung von Tierkörpern/tierischen Abfällen (Recycling- Industrie) 105.14
Anlagen zur Zucht von
Geflügel (>40.000),
Schweinen (>2000) oder Zuchtsäuen (>750)
Darmgärung (Ganze Gruppe) 110.04
Dungentsorgung (Ganze Gruppe) 110.05
Anlagen zur Behandlung von Oberflächen oder von Stoffen unter Verwendung von organischen Lösungsmitteln (>200 t/Jahr) Auftragen von Farbe (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.01
Entfetten, chemische Reinigungen und Elektronik (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.02
Ausrüsten von Textilien und Gerben von Leder (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.03
Druckindustrie (Verwendung von Lösungsmitteln) 107.04
Anlagen zur Herstellung von Kohlenstoff und Graphit Herstellung von Kohlenstoff oder Graphit (Chemische Industrie) 105.09
1) Zuordnung nach Anhang A3 der Entscheidung der Kommission über den Aufbau eines Europäischen Schadstoffemissionsregisters (EPER) vom 17. Juli 2000 ( 2000/479/EG), ABl. EG Nr. L 192 vom 28. Juli 2000
2) Standardnomenklatur für Emissionsquellen (Nomenclatur for sources of emission, eurostat/25. Mai. 1988)

.

Verzeichnis der zu meldenden Schadstoffe und deren Schwellenwerte  Anhang 2
zu § 3
Schadstoffe/Stoffe Feststellung Schwellenwert
Wasser in kg/Jahr
1. Nährstoffe
Summe-Stickstoff als N 50.000
Summe-Phosphor als P 5.000
2. Metalle und Verbindungen
Arsen und seine Verbindungen als As-gesamt 5
Cadmium und seine Verbindungen als Cd-gesamt 5
Chrom und seine Verbindungen als Cr-gesamt 50
Kupfer und seine Verbindungen als Cu-gesamt 50
Quecksilber und seine Verbindungen als Hg-gesamt 1
Nickel und seine Verbindungen als Ni-gesamt 20
Blei und seine Verbindungen als Pb-gesamt 20
Zink und seine Verbindungen als Zn-gesamt 100
3. Chlorhaltige organische Stoffe
1,2-Dichlorethan (DCE)   10
Dichlormethan (DCM)   10
Chloralkane (C10-13)   1
Hexachlorbenzol (HCB)   1
Hexachlorbutadien (HCBD)   1
Hexachlorcyclohexan (HCH)   1
Halogenhaltige organische Verbindungen als AOX 1.000
4. Sonstige organische Verbindungen
Benzol, Toluol, Ethylbenzol, Xylole als BTEX 200
Bromierte Diphenylether   1
Organische Zinnverbindungen als gesamt Zinn (Sn) 50
Polyzyklische Aromatische Kohlenwasserstoffe   5
Phenole als gesamt C 20
Organischer Kohlenstoff insgesamt (TOC) als gesamt C oder CSB/3 50.000
5. Sonstige Verbindungen
Chlorid als gesamt Cl 2.000.000
Cyanid als gesamt CN 50
Fluorid als gesamt F 2.000

.

Inhalt der Emissionserklärung gemäß § 3  Anhang 3
zu § 3
Emissionserklärung

Betreiber

Betrieb

Anlagenzuordnung nach Anhang 1

Übertragung der Erklärungspflicht auf Dritte

Emissionen (Wasser)

Art der Einleitung

Bearbeiter der Emissionserklärung

1) Betriebsstättennummer gemäß Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213)

2) Statistische Systematik der Wirtschaftszweige in der Europäischen Gemeinschaft, Verordnung (EWG) Nr. 3037/90 des Rates vom 9. Oktober 1990 (ABl. EG Nr. L 293 vom 24. Oktober 1990, geändert durch Verordnung (EWG) Nr. 761/93 der Kommission vom 24. März 1993 (ABl. EG Nr. L 83 vom 3. April 1993)

3) Angabe nur erforderlich, wenn noch keine Emissionserklärung nach der Emissionserklärungsverordnung vom 12. Dezember 1991 (BGBl. I S. 2213) abgegeben wurde

ENDE

umwelt-online - Demo-Version


(Stand: 17.03.2022)

Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)

(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)

Preise & Bestellung

Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt

? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion