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Regelwerk

Änderungstext

Viertes Ortsgesetz zur Änderung des Entwässerungsgebührenortsgesetzes
- Bremen -

Vom 12. März 2024
(Brem.GBl. Nr. 22 vom 28.03.2024 S. 100)


Der Senat verkündet das nachstehende, von der Stadtbürgerschaft beschlossene Ortsgesetz:

Artikel 1

Das Entwässerungsgebührenortsgesetz in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. März 2012 (Brem.GBl. 117), das zuletzt durch das Ortsgesetz vom 13. Dezember 2022 (Brem.GBl. S. 880) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

a) Die Angabe zu § 3 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 3 Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr " § 3 Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben"

b) Die Angabe zu § 3a wird folgt gefasst:

alt neu
§ 3a Gebühr für die Entwässerung von Grundstücken mit Schmutzwassersammelgruben " § 3a (weggefallen)"

c) Die Angabe zu § 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
§ 4 Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr " § 4 (weggefallen)"

2. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) In Satz 1 werden die Wörter "eine Gebühr" durch das Wort "Gebühren" ersetzt.

b) In Satz 2 werden die Wörter "die Abwassergebühr," gestrichen.

3. § 3

§ 3 Bemessungsgrundlage der Abwassergebühr

(1) Bei Grundstücken mit einer versiegelten Fläche nach § 6 Absatz 1 von weniger als 1.000 m2 bemisst sich die Entwässerungsgebühr nach der anfallenden Abwassermenge (Abwassergebühr). Berechnungseinheit ist der Kubikmeter (m3) Abwasser. Das von bebauten oder befestigten Grundstücksflächen zugeführte Niederschlagswasser ist in der Abwassergebühr enthalten, soweit es nicht als Schmutzwasser in die öffentlichen Abwasseranlagen einzuleiten ist (§ 9 Absatz 2 Satz 3 des Entwässerungsortsgesetzes).

(2) Als Abwassermenge gilt

  1. die dem Grundstück aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte, für die Erhebung des Wassergeldes zugrunde gelegte Wassermenge,
  2. die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge, soweit sie nicht ausschließlich der Gartenbewässerung dient.

(3) Abweichend von Absatz 2 Nummer 1 gilt bei landwirtschaftlich genutzten Grundstücken die aus der öffentlichen Wasserversorgung zugeführte Wassermenge dann nicht als Abwassermenge, wenn die über eine besondere, von dem Wasserversorgungsbetrieb gesetzte Wasseruhr zugeführte Wassermenge ausschließlich zum Bewässern erwerbsgärtnerisch genutzter Flächen oder zum Tränken von Tieren genutzt wird und somit nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen gelangen kann. Voraussetzung für die Inanspruchnahme dieser Regelung ist die verbindliche Selbsterklärung des Gebührenschuldners auf einem Vordruck.

(4) Die dem Grundstück anderweitig zugeführte oder auf dem Grundstück gewonnene Wassermenge (Absatz 2 Nummer 2) hat der Gebührenschuldner der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde bis zum 15. Februar jeden Jahres für das abgelaufene Kalenderjahr anzuzeigen. Dabei ist gleichzeitig auch die Wassermenge anzuzeigen, die ordnungsgemäß nicht in die öffentlichen Abwasseranlagen oder in Schmutzwassersammelgruben eingeleitet wurde. Eine spätere Anzeige ist unzulässig. Der Nachweis über die jeweilige Wassermenge ist durch Wasserzwischenzähler, die den Bestimmungen des Eichgesetzes entsprechen müssen, oder durch kalibrierte Abwassermengenzähler zu führen, die durch einen Fachbetrieb auf Kosten des Gebührenpflichtigen einzubauen, zu warten und instand zu halten sind; Zapfventilzähler sind nicht zugelassen und werden nicht anerkannt. In Ausnahmefällen kann die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde prüffähige Unterlagen als Nachweis zulassen. Die für die Abwasserbeseitigung zuständige Behörde schätzt die Wassermengen, wenn der Nachweis nicht oder nicht ausreichend erbracht wird.

(5) Der zuständige Wasserversorgungsbetrieb ist als Träger der öffentlichen Wasserversorgung verpflichtet, der für die Abwasserbeseitigung zuständigen Behörde die für die Festsetzung und Erhebung der Gebühren erforderlichen Auskünfte über die von ihm gelieferten Wassermengen zu erteilen.

wird aufgehoben.

4. § 3a wird § 3 und in Absatz 1 wird die Angabe " § 3 Absatz 1 bis 4" durch die Angabe " § 5 Absatz 1 bis 3" ersetzt.

5. § 4

§ 4 Grundlagen für die Festsetzung der Schmutzwassergebühr und der Niederschlagswassergebühr

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(Stand: 04.04.2024)

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