Änderungstext

Verordnung zur Änderung von Verordnungen zum mittelbaren Schutz der Gewässer

Vom 2. Dezember 2005
(GVBl. Nr. 57 vom 22.12.2005 S. 607)



Auf Grund der §§ 2b, 46a und 150 des Bremischen Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 24. Februar 2004 (Brem.GBl. S. 45 - 2180-a-1) wird verordnet:

Artikel 1
Änderung der Anlagenverordnung

Die Anlagenverordnung (VAwS) vom 4. April 1995 (Brem.GBl. S. 251-2180-b-1), die durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2001 (Brem.GBl. S. 393) geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. Die Einteilung in Kapitel und Abschnitte sowie die Überschriften der Kapitel und Abschnitte entfallen.

2. Das Inhaltsverzeichnis wird wie folgt neu gefasst: "Inhaltsübersicht

§ 1 Anwendungsbereich und Anzeigepflicht

§ 2 Begriffsbestimmungen

§ 3 Grundsatzanforderungen

§ 4 Besondere Anforderungen

§ 5 Allgemein anerkannte Regeln der Technik

§ 6 Gefährdungspotential

§ 7 Weitergehende Anforderungen

§ 8 Anlagen in Schutzgebieten

§ 9 Betriebs- und Verhaltensvorschriften

§ 10 Kennzeichnungspflicht

§ 11 Anlagendokumentation

§ 12 Rohrleitungen

§ 13 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen flüssiger Stoffe

§ 14 Anlagen zum Lagern, Abfüllen und Umschlagen fester Stoffe

§ 15 Verfahren

§ 16 Voraussetzungen für Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 17 Umfang von Eignungsfeststellung und Bauartzulassung

§ 18 Voraussetzungen für den Einbau

§ 19 (weggefallen)

§ 20 Befüllen

§ 21 Abwasseranlagen als Auffangvorrichtungen

§ 22 Sachverständige

§ 23 Überprüfung von Anlagen

§ 24 Ausnahmen von der Fachbetriebspflicht

§ 25 Technische Überwachungsorganisationen

§ 26 Nachweis der Fachbetriebseigenschaft

§ 27 Ordnungswidrigkeiten

§ 28 Bestehende Anlagen

§ 29 In-Kraft-Treten, Außer-Kraft-Treten"

3. § 1 wird wie folgt geändert:

a) In Absatz 1 wird der Punkt durch ein Komma ersetzt und folgender Halbsatz angefügt:

"Zubehör einer Anlage zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen sind oder Anlagen verbinden, die in engem räumlichen und betrieblichen Zusammenhang miteinander stehen und kurzräumig durch landgebundene öffentliche Verkehrswege getrennt sind."

b) Absatz 3

(3) Für Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften gelten nur Absatz 5 bis 7, die §§ 3, 4 und 7, § 8 Abs. 1 und 4, und die §§ 9, 27 und 28.

wird aufgehoben, die bisherigen Absätze 4 bis 7 werden Absätze 3 bis 6.

c) Im neuen Absatz 3 wird Nummer 1 wie folgt gefasst:

alt neu
  1. zum Umgang mit
    1. Abwasser oder
    2. Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,
 " 1. zum Umgang mit

a) Abwasser,

b) Jauche, Gülle, Festmist und Silagesickersaft oder

c) Stoffen, die hinsichtlich der Radioaktivität die Freigrenzen des Strahlenschutzrechts überschreiten,"

d) Der neue Absatz 4 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(4) Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stillegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde unter Verwendung des von der zuständigen Behörde herausgegebenen Formblattes mit den zur Beurteilung der Anlage erforderlichen Unterlagen vorher schriftlich anzuzeigen.  " (4) Wer Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen einbauen, aufstellen, betreiben, stilllegen, wieder in Betrieb nehmen oder wesentlich ändern will, hat dies der Wasserbehörde vorher schriftlich anzuzeigen. Ist die Anlage Bestandteil einer privilegierten Organisation, kann die Anzeigepflicht durch Sammelmeldungen über abgestimmte elektronische Medien erfüllt werden. Die Wasserbehörde kann Verfahren nach Satz 2 auf Antrag auch für andere Betriebe zulassen."

e) Der neue Absatz 5 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(5) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige, Genehmigung oder Erlaubnis nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz einschließlich seiner Verordnungen, nach der Verordnung über brennbare Flüssigkeiten, der Bremischen Landesbauordnung oder durch eine behördliche Anordnung aufgrund dieser Gesetze.  " (5) Die Anzeige wird ersetzt durch eine vorherige Anzeige oder Genehmigung nach bau-, berg-, gewerbe- oder immissionsschutzrechtlichen Vorschriften oder durch eine behördlichen Anordnung auf Grund dieser Gesetze. Die jeweils zuständige Bau-, Berg-, Gewerbe- oder Immissionsschutzbehörde hört die Wasserbehörde vor ihrer Entscheidung."

f) Der neue Absatz 6 wird wie folgt gefasst:

alt neu
(6) Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Behälter oder Anlagen für Stoffe mit einem Gesamtvolumen bis zu 20 Litern, im Falle von Dieselkraftstoff und Heizöl-EL bis zu 200 Litern, und außerhalb von Wasserschutzgebieten im Falle von Stoffen der Wassergefährdungsklasse 0 bis zu einem Gesamtvolumen von 1000 Litern.  " (6) Die Anzeigepflicht besteht nicht für oberirdische Anlagen mit wassergefährdenden Stoffen und für Grundstücke, auf denen wassergefährdende Stoffe gelagert werden,
  1. die als giftig oder sehr giftig im Sinne der Gefahrstoffverordnung gekennzeichnet sind in einem Umfang von Verbrauchsverpackungen in haushaltsüblichen Mengen,
  2. im Übrigen in einem Gesamtumfang von bis zu 50 Litern.

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