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Regelwerk, Wasser EU, Bund, Bremen

Bekanntmachung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden
- Bremen -

Vom 28. Mai 2013
(BremAmtsBl. Nr. 132 vom 24.06.2013 S. 502; 20.10.2020 S. 1172 20)



Der Senat bestimmt:

§ 1

Zuständige oberste Landesbehörde im Sinne der Trinkwasserverordnung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

§ 2

(1) Zuständige Behörde im Sinne des § 11 Absatz 2 Nummer 3 der Trinkwasserverordnung ist die Senatorin für Gesundheit, Frauen und Verbraucherschutz.

(2) Zuständige Behörde im Sinne des § 10 Absatz 8 Satz 1, § 13 Absatz 4, § 14 Absatz 5, der Anlage 3 Nummer 4 und Anmerkung 4 der Trinkwasserverordnung ist das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven.

(3) Zuständige Behörde im Sinne des § 3 Nummer 1 Buchstabe b und § 18 Absatz 1 Satz 2 und 3 der Trinkwasserverordnung ist der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen.

§ 3

(1) Gesundheitsamt im Sinne der Trinkwasserverordnung ist das Gesundheitsamt Bremen auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremen und der Magistrat der Stadt Bremerhaven auf dem Gebiet der Stadtgemeinde Bremerhaven, soweit in Absatz 2 nichts anderes bestimmt ist.

(2) Abweichend von Absatz 1 ist Gesundheitsamt im Sinne des § 13 Absatz 1 Nummer 2 und 3, Absatz 3, § 14 Absatz 2 Satz 3 und 7, § 16 Absatz 1 Satz 1, 2 und 4, Absatz 3 und 7 Satz 2 und 4, § 18 Absatz 1, § 19 Absatz 1, 3, 4, 5 Satz 5 und Absatz 7 und § 20 Absatz 1 der Trinkwasserverordnung der Lebensmittelüberwachungs-, Tierschutz- und Veterinärdienst des Landes Bremen, soweit Wasserversorgungsanlagen an Bord von Wasserfahrzeugen nach § 3 Nummer 2 Buchstabe d der Trinkwasserverordnung betroffen sind.

§ 4

(1) Diese Bekanntmachung tritt am Tage nach ihrer Veröffentlichung in Kraft.

(2) Gleichzeitig tritt die Bekanntmachung über die nach der Trinkwasserverordnung zuständigen Behörden vom 26. November 2002 (Brem.ABl. S. 827) außer Kraft.

ENDE

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