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Regelwerk

Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums zur Änderung der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe *

Vom 5. Oktober 2011
(GBl. Nr. 16 vom 13.10.2011 S. 467)


Aufgrund von § 14a Absatz 1 sowie § 25b Absatz 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219) wird verordnet:

Artkel 1

Die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 30. November 2005 (GBl. S. 740), wird wie folgt geändert:

§ 22 wird wie folgt geändert:

1. Absatz 2 wird wie folgt geändert:

a) Satz 2

Entsprechendes gilt auch für gleichwertige Anerkennungen anderer Mitgliedstaaten der Europäischen Gemeinschaften.

wird aufgehoben.

b) Es werden folgende Sätze angefügt:

"Gleichwertige Anerkennungen oder Zulassungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen gleich. Sie sind der obersten Wasserbehörde vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Die Beglaubigung kann verlangt werden. Die oberste Wasserbehörde kann darüber hinaus verlangen, dass gleichwertige Anerkennungen nach Satz 2 in beglaubigter deutscher Übersetzung vorgelegt werden. Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn sie mit diesen gleichwertig sind oder wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt sind; die Sätze 3 bis 5 gelten entsprechend."

2. Nach Absatz 2 wird folgender Absatz 2a eingefügt.

"(2a) Über einen Antrag auf Anerkennung ist innerhalb einer Frist von vier Monaten zu entscheiden. Das Verfahren kann über einen Einheitlichen Ansprechpartner im Sinne des Gesetzes über Einheitliche Ansprechpartner für das Land Baden-Württemberg abgewickelt werden; § 42 a Absatz 2 Satz 2 bis 4 des Landesverwaltungsverfahrensgesetzes findet Anwendung."

3. In Absatz 3 werden die Wörter "können anerkannt werden" durch die Wörter "werden anerkannt" ersetzt.

4. Absatz 7 wird wie folgt gefasst:

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 (7) Die Anerkennungsbehörde kann von anerkannten Organisationen verlangen, daß sie die Bestellung neuer Sachverständiger anzeigen, oder die Bestellung eines Sachverständigen aufheben, insbesondere, wenn dieser wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchführt oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1, Ziffer 1 nicht mehr vorliegen. "(7) Sachverständigenorganisationen sind verpflichtet,
  1. die Bestellung sowie die Aufhebung der Bestellung einer sachverständigen Person der obersten Waserbehörde anzuzeigen und
  2. die Bestellung einer sachverständigen Person aufzuheben, wenn diese wiederholt Anlagenprüfungen fehlerhaft durchgeführt hat oder die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nummer 1 nicht mehr vorliegen."

Artikel 2

Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.


*) Diese Verordnung dient der Umsetzung der Richtlinie 2006/123/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 12. Dezember 2006 über Dienstleistungen im Binnenmarkt (ABl. Nr. L 376 vom 27. Dezember 2006, S. 36).

ENDE

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