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Regelwerk

Änderungstext

Gesetz zur Änderung der Vorschriften über das Wasserentnahmeentgelt

Vom 29. Juli 2010
(GBl. Nr. 13 vom 13.08.2010 S. 565)



Der Landtag hat am 28. Juli 2010 das folgende Gesetz beschlossen:

Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes

Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219, ber. S. 404), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 17. Dezember 2009 (GBl. S. 802, 808), wird wie folgt geändert:

1. Die §§ 17a bis 17 f erhalten folgende Fassung:

alt neu
  § 17a Entgelt für Wasserentnahmen

(1) Das Land erhebt von dem Benutzer eines Gewässers ein Entgelt für folgende Benutzungen, soweit sie der Wasserversorgung dienen:

  1. Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern,
  2. Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser.

Bei der Erhebung des Entgelts gilt Grundwasser, das im Zusammenhang mit dem Abbau oder der Gewinnung von Kies, Sand, Mergel, Ton, Lehm, Torf, Steinen oder anderen Bodenbestandteilen freigelegt worden ist, als oberirdisches Gewässer.

(2) Ein Entgelt wird nicht erhoben für

  1. erlaubnisfreie Benutzungen im Sinne von §§ 17a, 23, 24 und 33 WHG und §§ 26, 27 und 36 Abs. 2 dieses Gesetzes,
  2. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser aus Heilquellen, soweit das Wasser nicht im Zusammenhang mit dem Abfüllen von Mineralwasser verwendet wird,
  3. das Entnehmen und Ableiten von Wasser aus oberirdischen Gewässern, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen,
  4. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Grundwasser, um aus ihm unmittelbar Wärme zu gewinnen,
  5. das Entnehmen, Zutagefördern, Zutageleiten und Ableiten von Wasser für Zwecke der Fischerei,
  6. Benutzungen, sofern die Wassermenge nicht mehr als 2000 Kubikmeter im Kalenderjahr beträgt.

(3) Das Entgelt bemisst sich nach Herkunft, Menge und Verwendungszweck des Wassers. Maßgebend für die Höhe des Entgelts ist das anliegende Verzeichnis (Verzeichnis über das Entgelt für Wasserentnahmen). Das Entgelt steht dem Land zu.

§ 17b Veranlagungszeitraum für das Wasserentnahmeentgelt, Erklärungspflicht

(1) Veranlagungszeitraum ist das Kalenderjahr.

(2) Der Entgeltpflichtige hat der Wasserbehörde in einer Erklärung die zur Festsetzung des Entgelts erforderlichen Angaben zu machen und die dazu gehörenden Unterlagen vorzulegen.

(3) Die Erklärung ist für jedes Kalenderjahr spätestens bis zum 31. Januar des folgenden Jahres abzugeben.

(4) Kommt der Entgeltpflichtige seinen Verpflichtungen nach Absatz 2 und 3 nicht nach, so kann die Wasserbehörde das Entgelt im Wege der Schätzung festsetzen.

(5) § 116 Abs. 3 gilt entsprechend.

§ 17c Festsetzung des Wasserentnahmeentgelts, Vorauszahlungen, Fälligkeit

(1) Das Entgelt wird jährlich durch Bescheid festgesetzt (Festsetzungsbescheid). Vorauszahlungen nach Absatz 3 werden angerechnet.

(2) Die Festsetzungsfrist beträgt zwei Jahre, bei Überschreitung der Frist für die Abgabeerklärung nach § 17b Abs. 3 fünf Jahre. Sie verlängert sich auf zehn Jahre, wenn ein Entgelt hinterzogen oder leichtfertig verkürzt worden ist. Die Festsetzungsfrist beginnt jeweils mit Ablauf des auf die Benutzung nach § 17a folgenden Kalenderjahres.

(3) Der Entgeltpflichtige hat am 1. Juni und am 1. Dezember Vorauszahlungen für den laufenden Veranlagungszeitraum zu entrichten. Jede Vorauszahlung beträgt die Hälfte des zuletzt festgesetzten Jahresbetrages, ist noch kein Festsetzungsbescheid erlassen worden, die Hälfte des zu erwartenden Jahresbetrages. Der Entgeltpflichtige hat die Vorauszahlung selbst zu berechnen und bei Fälligkeit zu entrichten. Die Wasserbehörde kann den Entgeltpflichtigen auf Antrag von den Vorauszahlungen ganz oder teilweise befreien, wenn zu erwarten ist, dass die Entgeltpflicht für den laufenden Veranlagungszeitraum entfällt oder erheblich geringer sein wird als im vorausgegangenen Veranlagungszeitraum.

(4) Das Entgelt ist einen Monat nach Bekanntgabe des Festsetzungsbescheids, die Vorauszahlungen sind sofort zur Zahlung fällig.

(5) § 117a gilt entsprechend mit der Maßgabe, dass in Absatz 2 anstelle des Wortes ≫Abgabe≪ das Wort ≫Entgelt≪ und anstelle der Worte ≫Heranziehung zu Abgaben≪ die Worte ≫Heranziehung zu Entgelten≪ treten.

§ 17d Ermäßigung des Wasserentnahmeentgelts

(1) Die Wasserbehörde kann unbeschadet des § 117a in Verbindung mit §§ 163 und 227 der Abgabenordnung im Einzelfall das Wasserentnahmeentgelt auf Antrag um bis zu 90 vom Hundert des sich aus § 17a Abs. 3 ergebenden Betrages ermäßigen, wenn der Entgeltpflichtige für gewerbliche, landwirtschaftliche oder forstwirtschaftliche Zwecke in unverhältnismäßig großem Umfang Wasser benötigt (wasserintensive Produktion) und sich bei ungekürzter Erhebung des Entgelts seine Gestehungskosten so stark erhöhen würden, dass er erheblich und nicht nur vorübergehend in seiner Wettbewerbsfähigkeit beeinträchtigt wäre. In den Fällen des § 17a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 darf die Ermäßigung nur gewährt werden, wenn die Verwendung von Wasser aus oberirdischen Gewässern unzumutbar ist.

(2) In gleicher Weise kann das Wasserentnahmeentgelt ermäßigt werden, wenn ohne Ermäßigung wichtige wasserwirtschaftliche, ökologische oder sonstige öffentliche Belange gefährdet wären.

§ 17e (aufgehoben)

§ 17f (aufgehoben)

" § 17a Entgelt für Wasserentnahmen

Das Land erhebt ein Entgelt für die Benutzung von Gewässern nach Maßgabe der folgenden Vorschriften.

§ 17b Begriffsbestimmungen

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