Änderungstext

Verordnung des Umweltministeriums
zur Änderung der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe*

Vom 30. November 2005
(GBl. Nr. 17 vom 08.12.2005 S. 740)


Auf Grund von § 14a Abs. 1 sowie § 25b Abs. 2 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg in der Fassung vom 20. Januar 2005 (GBl. S. 219) wird verordnet:

Artikel 1

Die Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe vom 11. Februar 1994 (GBl. S. 182), zuletzt geändert durch Verordnung vom 20. März 2005 (GBl. S. 298), wird wie folgt geändert:

Anhang 2 erhält folgende Fassung:

alt neu
Anhang 2 (zu § 4)

Anforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen (JGS-Anlagen)

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraumes, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist, es sei denn, der Wasserbehörde gegenüber kann nachgewiesen werden, dass die das gegebene Fassungsvermögen übersteigende Menge umweltgerecht entsorgt wird. Die Bemessung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts nach der Düngeverordnung vom 26. Januar 1996 (BGBl. I S. 118) ausrichten. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Zuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten. Die Beurteilung des erforderlichen Fassungsvermögens erfolgt durch die örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.

 ≫Anhang 2 (zu § 4)

Anforderungen an das Fassungsvermögen von Anlagen zum Lagern und Abfüllen von Jauche, Gülle und Silagesickersäften und Anlagen zum Lagern von Festmist und Silagen (JGS-Anlagen)

Das Fassungsvermögen der Anlagen muss auf die Belange des jeweiligen Betriebes und des Gewässerschutzes abgestimmt sein. Das Fassungsvermögen muss größer sein als die erforderliche Kapazität während des längsten Zeitraums, in dem das Ausbringen auf landwirtschaftlichen Flächen verboten ist; für Gülle und Jauche muss jedoch mindestens eine Lagerkapazität von sechs Monaten vorhanden sein. Eine Unterschreitung der nach Satz 2 erforderlichen Lagerkapazität auf dem Betrieb ist nur zulässig, wenn eine umweltgerechte Verwertung oder über-betriebliche Lagerung gegenüber der Landwirtschaftsbehörde nachgewiesen wird oder die umweltgerechte Entsorgung der das Fassungsvermögen übersteigenden Menge der Wasserbehörde gegenüber nachgewiesen werden kann. Die Bemessung des Fassungsvermögens muss sich an einer ordnungsgemäßen landwirtschaftlichen Verwertung oder Ausbringung des Inhalts nach der Düngeverordnung sowie an dem Anfall pro Tiereinheit entsprechend den in der Offizialberatung von den Landwirtschaftsbehörden verwendeten Werten ausrichten. Bei offenen Behältern ist ein Mindestfreibord sowie ein Zuschlag für Niederschlagswasser einzuhalten. Die Beurteilung des erforderlichen Fassungsvermögens erfolgt durch die örtlich zuständige untere Landwirtschaftsbehörde.≪

Artikel 2

Werden nach Artikel 1 für Anlagen zur Lagerung von Gülle, die bei Inkrafttreten dieser Verordnung bereits eingebaut oder aufgestellt waren (bestehende Anlagen),

Diese Verordnung dient der Umsatzung von Artikel 5 Abs.4 der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1).

Anforderungen an die Lagerkapazität neu begründet oder verschärft, sind diese Anlagen abweichend von § 28 Abs. 2 Satz 1 der Anlagenverordnung wassergefährdende Stoffe bis zum 31. Dezember 2008 an diese Anforderungen anzupassen.

Artikel 3

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