Änderungstext
Gesetz zur Änderung wasserrechtlicher Vorschriften *
Vom 22. Dezember 2003
(GBl. Nr. 1 vom 12.01.2004 S. 1)
Der Landtag hat am 18. Dezember 2003 das folgende Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg
Das Wassergesetz für Baden-Württemberg in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S.1), zuletzt geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 19. November 2002 (GBl. S.428, ber. S. 531) wird wie folgt geändert:
1. Die Überschriften des Ersten Teils und des 1. Abschnitts erhalten folgende Fassung:
alt | neu |
Erster Teil Einleitende Bestimmung, Gewässereinteilung, Grundsätze |
"Erster Teil
1. Abschnitt |
2. Nach § 3 wird im ersten Teil ein zweiter Abschnitt eingefügt
3. § 3a Abs. 1 Satz 1 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Die Gewässer sind als Bestandteil des Naturhaushalts so zu bewirtschaften, daß sie dem Wohl der Allgemeinheit und im Einklang mit ihm auch dem Nutzen einzelner dienen. Natürliche oder naturnahe Gewässer sollen erhalten werden. | "Die Gewässer sind nach Maßgabe des § 1a Abs. l WHG zu sichern und zu bewirtschaften, die Bewirtschaftung der Gewässer soll auch durch ökonomisch wirkende Maßnahmen gefördert werden." |
4. Nach § 3a werden § § 3b bis 3g eingefügt:
5. § 17b Abs. 5 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(5) Die Erklärung ist nach dem von der obersten Wasserbehörde bekanntgegebenen amtlichen Vordruck abzugeben. | "(5) § 116 Abs. 3 gilt entsprechend." |
6. § 29 Halbsatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
wenn die Eigenschaften des Wassers oder der Wasserabfluß nicht nachteilig beeinflußt werden. | "wenn dadurch keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers oder den Wasserabfluss zu erwarten sind." |
7. Im 2. Abschnitt wird nach § 29 der folgende Unterabschnitt neu eingefügt:
"Zweiter Unterabschnitt Schifffahrt".
8. § 30 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
(2) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs, die Ordnung des Wasserhaushalts, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. |
"(2) Das Ministerium für Umwelt und Verkehr als oberste Schifffahrtsbehörde kann im Einvernehmen mit der obersten Wasserbehörde
durch Rechtsverordnung regeln oder beschränken, soweit das Wohl der Allgemeinheit, insbesondere die Sicherheit und Leichtigkeit des Verkehrs und des Umschlags, die Unterhaltung und Reinhaltung der Häfen und Umschlagplätze, die Befriedigung der öffentlichen Verkehrsbedürfnisse, die Ordnung des Wasserhaushaltes, der Schutz der Natur, der Schutz der Fischerei und die Sicherstellung der Erholung es erfordern. Soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert, kann in der Rechtsverordnung nach Nummer 3 eine Genehmigung für Betriebszeiten und Fahrpläne der Fähren vorgeschrieben werden." |
b) Nach Absatz 2 werden die Absätze 3 bis 6 eingefügt:
c) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 7.
9. Nach § 30 werden § § 30a und 30b eingefügt:
a) Nach § 30b wird in der Überschrift "Zweiter Unterabschnitt" das Wort "Zweiter" durch das Wort " Dritter" ersetzt.
b) Nach § 35 wird in der Überschrift "Dritter Unterabschnitt" das Wort "Dritter" durch das Wort " Vierter" ersetzt.
11. In § 36 Abs. 2 wird folgender Halbsatz angefügt:
", wenn von den Benutzungen keine signifikanten nachteiligen Auswirkungen auf den Zustand des Gewässers zu erwarten sind."
12. § 43 Abs. 1 Satz 1 und 2 erhält folgende Fassung:
alt | neu |
Der Wasserbedarf der öffentlichen Wasserversorgung ist vorrangig aus ortsnahen Wasservorkommen zu decken. Mit Wasser aus ortsfernen Gewinnungsgebieten (Fernwasser) kann der Bedarf gedeckt werden, sofern Gründe des Wohls der Allgemeinheit die Abweichung erfordern; am 1. Januar 1996 bestehende Bezugsrechte und -anwartschaften bleiben unberührt. |
(Stand: 26.04.2021)
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