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Regelwerk

AGWVG - Ausführungsgesetz zum Wasserverbandsgesetz

Vom 18. Dezember 1995
(GBl. R. 36 vom 31.12.1995 S. 872; 16.06.1997 S. 278; 16.07.1998 S. 422; 01.07.2004 S. 469; 25.04.2007 S. 252)
Gl.-Nr.: 7531



Der Landtag hat am 14. Dezember 1995 das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Aufsichtsbehörde nach dem Wasserverbandsgesetz ( WVG) vom 12. Februar 1991 (BGBl I. S. 405) sind die unteren Verwaltungsbehörden. Bei Wasser- und Bodenverbänden nach § 43 des Flurbereinigungsgesetzes ist während des Flurneuordnungsverfahrens die Flurbereinigungsbehörde Aufsichtsbehörde.

(2) Erstreckt sich der räumliche Wirkungskreis eines Wasser- und Bodenverbandes auf die Bezirke mehrerer Stadt- und Landkreise, so ist die Untere Verwaltungsbehörde als Aufsichtsbehörde nach Abs. 1 Satz 1 zuständig, in deren Bezirk der Wasser- und Bodenverband seinen Sitz hat.

(3) Die Regierungspräsidien und das Umweltministerium führen die Fachaufsicht über die ihnen nachgeordneten Aufsichtsbehörden. Ist eine Flurbereinigungsbehörde Aufsichtsbehörde, obliegt die Fachaufsicht der oberen Flurbereinigungsbehörde und dem für die Flurbereinigung zuständigen Ministerium.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung
(zu § 67 WVG)

(1) Für Haushalt, Rechnungslegung und Prüfung gilt § 105 Abs. 1 der Landeshaushaltsordnung für Baden-Württemberg (LHO) nach Maßgabe der Vorschriften dieses Gesetzes.

(2) Die §§ 107, 108 und 109 Abs. 3 Satz 2 Halbsatz 2 LHO gelten nicht für Wasser- und Bodenverbände.

(3) Der Haushaltsplan ist der Aufsichtsbehörde vorzulegen; er soll ihr spätestens einen Monat vor Beginn eines jeden Haushaltsjahres vorliegen.

(4) Die Rechnung der Wasser- und Bodenverbände wird von der Aufsichtsbehörde geprüft. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 111 LHO bleibt unberührt.

(5) In der Satzung kann bestimmt werden, daß für Haushaltsplan, Rechnungsbelegung und Prüfung abweichend von den Absätzen 1 bis 4 die Bestimmungen der Gemeindeordnung für Baden-Württemberg (GemO) entsprechend anzuwenden sind. In diesem Fall findet § 109 Abs. 2 Satz 2 LHO keine Anwendung. Prüfungsbehörde nach § 113 Abs. 1 GemO ist die Aufsichtsbehörde. Das Prüfungsrecht des Rechnungshofes nach § 111 LHO bleibt unberührt.

§ 3 Öffentliche Bekanntmachungen der Aufsichtsbehörde
(zu § 67 WVG)

Die öffentlichen Bekanntmachungen nach § 7 Abs. 3 und § 58 Abs. 2 WVG sowie nach § 4 Abs. 2 Satz 2 erfolgen in der Form, die für die öffentliche Bekanntmachung von Satzungen der Stadt- und Landkreise bestimmt ist, auf deren Bezirk sich der räumliche Wirkungskreis des Wasser- und Bodenverbands erstreckt. Beschränkt sich der räumliche Wirkungskreis des Wasser- und Bodenverbands auf die Gemarkungen einer oder mehrerer Gemeinden, ohne sich auf das gesamte Gebiet eines Landkreises zu erstrecken, so erfolgen die öffentlichen Bekanntmachungen in den jeweiligen Gemeinden in der Form, die für die öffentlichen Bekanntmachungen von Satzungen dieser Gemeinden bestimmt ist.

§ 4 Auflösung im vereinfachten Verfahren für ruhende Wasser- und Bodenverbände
(zu § 79 Abs. 3 WVG)

(1) Abweichend von den Regelungen des § 62 Abs. 1 und 2 WVG kann ein Wasser- und Bodenverband bis zum 31. Dezember 1997 durch Entscheidung der Aufsichtsbehörde im vereinfachten Verfahren aufgelöst werden, wenn er

  1. keine handlungsfähigen Verbandsorgane hat,
  2. die Verbandsversammlung nicht einberufen hat,
  3. keinen ordnungsgemäßen Haushalt festgesetzt hat,
  4. sonst vergleichbar handlungsunfähig oder handlungsunwillig ist oder
  5. keine Aufgaben mehr hat

und dieser Zustand seit mehr als fünf Jahren andauert (ruhender Wasser- und Bodenverband).

(2) Die Absicht, einen ruhenden Wasser- und Bodenverband aufzulösen, wird dem Wasser- und Bodenverband durch die Aufsichtsbehörde bekannt gegeben. Ist dies nicht möglich, ist die Absicht, den Wasser- und Bodenverband aufzulösen, öffentlich bekanntzumachen.

(3) Der Wasser- und Bodenverband und Betroffene können binnen zwei Monaten nach Bekanntgabe Einwendungen gegen die Auflösung gegenüber der Aufsichtsbehörde erheben.

(4) Die Aufsichtsbehörde entscheidet über die Auflösung des Wasser- und Bodenverbands im Einzelfall unter besonderer Berücksichtigung der Aufgaben, der Handlungsfähigkeit und des Vermögens des Verbands.

(5) Die Bekanntgabe der Auflösung erfolgt entsprechend Absatz 2. § 62 Abs. 3 des Wasserverbandsgesetzes bleibt unberührt.

(6) Abweichend von § 63 Abs. 1 des Wasserverbandsgesetzes kann die Abwicklung durch die Aufsichtsbehörde oder von ihr bestimmte Liquidatoren erfolgen.

§ 5 Schlußbestimmungen

Dieses Gesetz tritt am 1. Januar 1996 in Kraft. Gleichzeitig tritt die Verordnung des Umweltministeriums über die Zuständigkeiten nach dem Wasserverbandsgesetz (WVGZuVO) vom 21. September 1992 (GBl. S. 686) außer Kraft.

ENDE

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