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VwV-WSG - Verwaltungsvorschrift des Umweltministeriums über die Festsetzung von Wasserschutzgebieten
- Baden-Württemberg -
Vom 14. November 1994- Az.: 34-8932.20/-
(GABl. 1994 S. 881; 06.05.1996 S. 460)
Zur Durchführung
1 Voraussetzungen für die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets
Wasserschutzgebiete können nur festgesetzt werden, soweit es das Wohl der Allgemeinheit erfordert und die Festsetzung einem der in § 19 Abs. 1 WHG aufgeführten Zwecke dient.
1.1 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG erfolgt, um Gewässer im Interesse der derzeit bestehenden oder künftigen öffentlichen Wasserversorgung vor nachteiligen Einwirkungen zu schützen.
Öffentliche Wasserversorgung ist ohne Rücksicht auf den Rechtsträger und auf die Rechtsform, in der das Wasserversorgungsunternehmen betrieben wird, jede Wasserversorgung, die im öffentlichen Interesse nicht nur vorübergehend die Allgemeinheit aufgrund vertraglicher Verpflichtung oder (öffentlich-rechtlicher) Satzung mit Trink- oder Betriebs-(Brauch-) Wasser versorgt.
Ein Schutzgebiet kann auch für Gewässer und Gebiete festgesetzt werden, deren Inanspruchnahme für die in § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG genannten Zwecke in Aussicht steht. Dies setzt in der Regel eine Wasserbedarfsprognose voraus, nach der die erhebliche Wahrscheinlichkeit besteht, daß das Wasservorkommen in absehbarer Zeit für die öffentliche Wasserversorgung benötigt wird. Für das zu schützende Wasservorkommen muß noch kein Nutzer in Aussicht stehen.
1.2 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets zur Anreicherung des Grundwassers nach § 19 Abs. 1 Nr. 2 WHG wird meist im Interesse der öffentlichen Wasserversorgung erfolgen. Die Festsetzung kann aber auch dazu dienen, den Grundwasserspiegel im Interesse der Bodenfruchtbarkeit, des Naturschutzes und der Vermeidung des schädlichen Austrocknens des Bodens zu erhalten oder zu heben.
1.3 Die Festsetzung eines Wasserschutzgebiets nach § 19 Abs. 1 Nr. 3 WHG erfolgt, um das schädliche Abfließen von Niederschlagswasser (1. Alternative) sowie um das Abschwemmen und den Eintrag von Bodenbestandteilen, Düngemitteln oder Pflanzenbehandlungsmitteln in Gewässer (2. Alternative) zu verhüten.
Mit der 1. Alternative wird z.B. verfolgt, die Bodenerosion und die Verminderung der Bodenfeuchte infolge zu raschen Abfließens soweit möglich zu vermeiden. Aufgrund der 2. Alternative können u. a. Uferzonen und ungeschützte Hanglagen an oberirdischen Gewässern, aber auch die Qualität des Grundwassers geschützt werden.
1.4 Liegen die Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG vor, dann sind in der Regel Wasserschutzgebiete festzusetzen. Dabei sind folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
Die Wasserbehörden haben darauf hinzuwirken, daß im Falle des § 19 Abs. 1 Nr. 1 WHG der Träger der öffentlichen Wasserversorgung und in den übrigen Fällen der Begünstigte die Festsetzung des Schutzgebiets beantragt. Wird kein Antrag gestellt, so kann ein Schutzgebiet von Amts wegen festgesetzt werden.
2 Bemessung und Einteilung des Schutzgebiets
2.1 Das Wasserschutzgebiet soll in der Regel das gesamte Einzugsgebiet einer Trinkwassererfassung umfassen.
Das Schutzgebiet ist im allgemeinen zu gliedern in:
- | Fassungsbereich | (Zone I) |
- | Engere Schutzzone | (Zone II) |
- | Weitere Schutzzone | (Zone III) |
Die weitere Schutzzone kann in die weitere Schutzzone a (Zone IIIA) und in die weitere Schutzzone B (Zone IIIB) unterteilt werden.
2.2 Zur Abgrenzung der Schutzgebiete für Grundwasserfassungen sind die "Hydrogeologischen Kriterien für die Abgrenzung von Wasserschutzgebieten in Baden-Württemberg" (Geologisches Landesamt Baden-Württemberg, Informationen 2, Mai 1991) anzuwenden. Die Kriterien behandeln die meisten der in Baden-Württemberg vorkommenden Sonderfälle. Nur in begründeten Einzelfällen kann von diesen Regelungen abgewichen werden. Ergänzend wird auf die
(Stand: 27.11.2024)
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