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Verordnung des Umweltministeriums über sachverständige Stellen in der Wasserwirtschaft
- Baden-Württemberg -
Vom 2. Mai 2001
GBl. Nr. 9 vom 30. Mai 2001 S. 400; 25.04.2007 S. 252; 05.10.2011 S. 468 11; 03.12.2013 S. 389 13)
Auf Grund von § 95a Satz 1 Nr. 2 und 5 des Wassergesetzes für Baden-Württemberg (WG) in der Fassung vom 1. Januar 1999 (GBl. S. 1) wird verordnet:
(1) Sachverständige Stellen, die nach Anordnung der Wasserbehörde nach § 61 Absatz 1 WHG Stoffe untersuchen, bedürfen einer Anerkennung nach dieser Verordnung.
(2) Diese Verordnung gilt für Prüflaboratorien, die Proben entnehmen und physikalisch, physikalisch-chemisch oder chemisch untersuchen, unabhängig von ihrer Rechtsform.
(3) Gleichwertige Anerkennungen durch andere Länder der Bundesrepublik Deutschland oder aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum gelten auch in Baden-Württemberg. Anerkennungen aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum sind der Landesanstalt für Umwelt, Messungen und Naturschutz Baden-Württemberg (LUBW) vor Aufnahme der Tätigkeit im Original oder in Kopie vorzulegen. Eine Beglaubigung der Kopie sowie eine beglaubigte deutsche Übersetzung können verlangt werden.
(4) Die Chemischen und Veterinäruntersuchungsämter und die LUBW bedürfen keiner Anerkennung nach dieser Verordnung.
§ 2 Voraussetzungen der Anerkennung 11
(1) Sachverständige Stellen sind anzuerkennen, wenn die personellen, räumlichen und gerätetechnischen Voraussetzungen vorliegen.
(2) Sachverständige Stellen müssen von einer fachlich qualifizierten Person hauptberuflich und verantwortlich geleitet werden. Eine qualifizierte Vertretung ist sicherzustellen.
(3) Leiter von sachverständigen Stellen erfüllen die persönlichen und fachlichen Voraussetzungen, wenn sie
Von den Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 3 kann im Einzelfall von der Anerkennungsbehörde Befreiung erteilt werden.
(4) Sachverständige Stellen müssen über
verfügen.
(5) Die Fachkompetenz für die beantragte Untersuchungsaufgabe ist entsprechend den Anforderungen der "AQS-Merkblätter für die Wasser-, Abwasser- und Schlammuntersuchung", herausgegeben von der Länderarbeitsgemeinschaft Wasser, sowie den allgemeinen Anforderungen der DIN EN ISO/ IEC 17025:2005-8 nachzuweisen. Der Nachweis der Fachkompetenz muss durch Vorlage einer gültigen Akkreditierung durch die zuständige Akkreditierungsstelle erfolgen. Ist die Untersuchungsstelle nicht akkreditiert, kann die Fachkompetenz auch durch eine Laborbegutachtung durch die LUBW festgestellt werden.
(6) Die Voraussetzungen nach Absatz 3 Nr. 1 und 2 können auch nach der Richtlinie 2005/36/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 7. September 2005 über die Anerkennung von Berufsqualifikationen (ABl. Nr. L 255 vom 30. September 2005, S. 22, zuletzt ber. ABl. Nr. L 33 vom 3. Februar 2009. S. 49), zuletzt geändert durch Verordnung (EU) Nr. 213/2011 der Kommission vom 3. März 2011 (ABl. Nr. L 59 vom 4. März 2011, S. 4), in der jeweils geltenden Fassung, nachgewiesen werden. In diesen Fällen ist die Beherrschung der deutschen Sprache in Wort und Schrift Voraussetzung für die Anerkennung.
(1) Die LUBW erteilt die Anerkennung von sachverständigen Stellen auf schriftlichen Antrag. Die Anerkennung ist widerruflich. Die Untersuchungsaufgabe, für die eine Zulassung erfolgen soll, ist im Antrag zu benennen.
(2) Dem Antrag auf Anerkennung sind folgende Unterlagen beizufügen:
Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum stehen inländischen Nachweisen gleich, wenn aus ihnen hervorgeht, dass die betreffenden Anforderungen des § 2 oder die aufgrund ihrer Zielsetzung im Wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt werden; § 1 Absatz 3 Satz 2 und 3 gilt entsprechend. Hinsichtlich der Überprüfung der erforderlichen Fachkunde gilt § 36a
(Stand: 12.09.2023)
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