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Regelwerk

Änderungstext

Erste Verordnung zur Änderung der Niederschlagswasserfreistellungsverordnung
- Berlin -

Vom 28. April 2016
(GVBl. Nr. 12 vom 19.05.2016 S. 248)



Auf Grund des § 46 Absatz 3 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 320 der Verordnung vom 31. August 2015 (BGBl. I S. 1474) geändert worden ist, in Verbindung mit § 36b des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel III des Gesetzes vom 20. Mai 2011 (GVBl. S. 209) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Stadtentwicklung und Umwelt:

Artikel 1

Die Niederschlagswasserfreistellungs verordnung vom 24. August 2001 (GVBl. S. 502) wird wie folgt geändert:

1. § 1 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

a) Die Wörter "ist außerhalb von Wasserschutzgebieten sowie von Altlasten- und Altlastenverdachtsflächen" werden durch die Wörter "innerhalb der weiteren Schutzzonen III B von Wasserschutzgebieten sowie außerhalb von Wasserschutzgebieten ist" ersetzt.

b) Folgender Satz wird angefügt:

"Dies gilt nur, sofern die Versickerung nicht auf Altlasten- oder Altlastenverdachtsflächen erfolgt."

2. § 2 wird wie folgt geändert:

a) Der bisherige Wortlaut wird zu Absatz 1 und wie folgt geändert:

aa) Die Wörter "Die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 besteht" werden durch die Wörter "In der weiteren Schutzzone III B eines Wasserschutzgebietes besteht die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1" ersetzt.

bb) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1.nichtmetallischen Dachflächen,"  "1. nichtmetallischen Dachflächen ohne technische Aufbauten, die wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Klimageräte oder Solaranlagen),".

cc) Folgende neue Nummer 2 wird eingefügt:

"2. nicht mit biozidhaltigen Dacheindeckungen versehenen Dachflächen,".

dd) Die bisherigen Nummern 2 und 3 werden zu den Nummern 3 und 4.

b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:

"(2) Außerhalb von Wasserschutzgebieten besteht die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 nur, sofern das Niederschlagswasser von

  1. nichtmetallischen Dachflächen sowie unbeschichteten metallischen Dachflächen von maximal 50 Quadratmetern ohne technische Aufbauten, die wassergefährdende Stoffe enthalten (zum Beispiel Klima geräte oder Solaranlagen),
  2. nicht mit biozidhaltigen Dacheindeckungen versehenen Dachflächen,
  3. Wegeflächen, Radwegen, Hofflächen und Verkehrsflächen auf Wohn- und Gewerbegrundstücken einschließlich Personenkraftfahrzeug-Stellflächen in Wohngebieten,
  4. Flächen, auf denen nicht regelmäßig mit wassergefährdenden Stoffen umgegangen wird, wobei die Menge von 20 Litern nicht überschritten werden darf, oder
  5. Straßenflächen in reinen Wohngebieten mit einer durchschnittlichen täglichen Verkehrsdichte (DTV) von maximal 500 Kraftfahrzeugen stammt."

3. § 3 wird wie folgt geändert:

a) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:

alt neu
"1. bei der Mulden- sowie der Mulden-Rigolen-Versickerung der Abstand zwischen der Geländeoberkante und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens anderthalb Meter beträgt,"  "1. außerhalb von Wasserschutzgebieten der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem zu erwartenden mittleren höchsten Grundwasserstand (zeMHGW) als Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt oder innerhalb der weiteren Schutzzone III B eines Wasserschutzgebietes der Abstand zwischen der Sohle der Versickerungsanlage und dem zu erwartenden höchsten Grundwasserstand (zeHGW) als Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt,".

b) In Nummer 2 werden nach dem Wort "Bodenzone" die Wörter "über die gesamte Versickerungsfläche (Böschung und Sohle)" eingefügt.

c) Die bisherige Nummer 3

"3. bei der Rigolen-, Rohr- sowie der Schachtversickerung der Abstand zwischen der Sohle dieser Versickerungsanlage und dem Bemessungsgrundwasserstand mindestens einen Meter beträgt und die grundwasserschützenden Deckschichten nicht durchbohrt werden,"

wird aufgehoben.

d) Die bisherigen Nummern 4 bis 6 werden zu den Nummern 3 bis 5.

e) In der Nummer 5 werden nach dem Wort "Bauschutt" ein Komma und das Wort "Recyclingmaterial" eingefügt.

4. § 4 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:


alt neu
"(1) Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Abs. 1 ist ferner, dass das Versickern von Niederschlagswasser
  1. von Flächen nach § 2 Nr. 1 über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt; sofern eine derartige Versickerung nicht möglich ist, kann das Versickern auch über Rigolen, Sickerrohre oder Schächte erfolgen,
  2. von Flächen nach § 2 Nr. 2 und 3 ausschließlich über die belebte Bodenzone mittels Flächenversickerung, Muldenversickerung oder Mulden-Rigolen-Versickerung erfolgt."
 "(1) Voraussetzung für die Erlaubnisfreiheit nach § 1 Absatz 1 ist ferner, dass das Versickern von Niederschlagswasser

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