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Regelwerk, Wasser, EU, Bln

Überschwemmungsgebietsverordnung Müggelspree/Gosener Wiesen
Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Müggelspree und Gosener Wiesen

- Berlin -

Vom 23. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 27.11.2018 S. 661)
Gl.-Nr.: 753-1-36



Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwemmungsgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere

  1. dem Erhalt natürlicher Rückhalteflächen,
  2. der Regelung des Hochwasserabflusses,
  3. der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher Schadenspotentiale und
  4. dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

§ 2 Überschwemmungsgebiet

(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Müggelspree und Gosener Wiesen festgesetzt.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus 14 Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwemmungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.

(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwemmungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung sowie bei dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften

(1) Für das Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:

  1. die Neuerrichtung eines gleichartigen Bestandsgebäudes (gleicher oder verkleinerter Grundriss) an gleicher Stelle,
  2. die Änderung baulicher Anlagen, wenn diese vollständig oberhalb der Wasserspiegellage des statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten Hochwasserereignisses liegen,
  3. die Errichtung von Masten und offenen Einfriedungen,
  4. das Aufstellen von ortsfesten Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade oder über die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft,
  5. die Errichtung von Abgasanlagen in und an Gebäuden und freistehender Abgasanlagen sowie von sonstigen Anlagen der technischen Gebäudeausrüstung,
  6. die Errichtung baugenehmigungsfreier Nebenanlagen auf bebauten Grundstücken, als Rahmen- oder Gitterkonstruktion oder mit einer Wasserverdrängung von nicht mehr als einem Kubikmeter (zum Beispiel Rankgerüste, Spielgeräte, aufgeständerte Terrassen, Gartengrills),
  7. die Errichtung von Schwimmbecken mit einem Beckeninhalt bis zu 100 Kubikmeter einschließlich dazugehöriger luftgetragener Überdachungen, außer im Außenbereich,
  8. die Errichtung von Sprungschanzen, Sprungtürmen und Rutschbahnen,
  9. die Errichtung von Anlagen, die zweckentsprechend Spiel-, Abenteuerspiel-, Bolz- und Sportplätzen, Reit- und Wanderwegen, Trimm- und Lehrpfaden dienen, ausgenommen Gebäude und Tribünen,
  10. das Ab- und Aufstellen von Wohnwagen, Zelten und baulichen Anlagen, die keine Gebäude sind, auf Camping-, Zelt- sowie Wochenendplätzen und
  11. die Errichtung von Anlagen, die der zweckentsprechenden Gartennutzung oder Gartengestaltung dienen, ausgenommen Gebäude und Einfriedungen.

(2) Im Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78a Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:

  1. die Errichtung von Mauern, Wällen oder ähnlichen Anlagen, die den Wasserabfluss behindern können,
  2. das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, sofern sie bei Hochwasser entfernt oder gegen ein Fortschwemmen gesichert werden,
  3. das Erhöhen oder Vertiefen der Erdoberfläche und
  4. das Anlegen von Baum- und Strauchpflanzungen.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE

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