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Überschwemmungsgebietsverordnung Müggelspree/Gosener Wiesen
Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Müggelspree und Gosener Wiesen
- Berlin -
Vom 23. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 27.11.2018 S. 661)
Gl.-Nr.: 753-1-36
Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Verkehr und Klimaschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere
§ 2 Überschwemmungsgebiet
(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Müggelspree und Gosener Wiesen festgesetzt.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus 14 Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwemmungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.
(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwemmungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung sowie bei dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamts Treptow-Köpenick von Berlin während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften
(1) Für das Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:
(2) Im Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78a Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1 und Nummer 4 bis 6 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:
§ 4 Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.
ENDE |
(Stand: 19.07.2019)
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