Für einen individuellen Ausdruck passen Sie bitte die Einstellungen in der Druckvorschau Ihres Browsers an. Regelwerk, Wasser, EU, Bln |
Überschwemmungsgebietsverordnung Untere Havel/Untere Spree
Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Berliner Havel ab Schleuse Spandau und Untere Spree ab Schleuse Charlottenburg mit ihren Nebengewässern
- Berlin -
Vom 23. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 27.11.2018 S. 660)
Gl.-Nr.: 753-1-35
Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Verkehr und Klimaschutz:
§ 1 Allgemeines
(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwemmungsgebiet festgesetzt.
(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere
§ 2 Überschwemmungsgebiet
(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Berliner Havel ab Schleuse Spandau und Untere Spree ab Schleuse Charlottenburg mit ihren Nebengewässern, unterteilt in die Überschwemmungsgebiete Untere Havel I und Untere Havel II, festgesetzt.
(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus 14 Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwemmungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen (Untere Havel I) und der hellblauen, schraffierten Flächen (Untere Havel II) bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.
(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwemmungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung sowie bei den Umwelt- und Naturschutzämtern der Bezirksämter Spandau von Berlin, Steglitz-Zehlendorf von Berlin und Charlottenburg-Wilmersdorf von Berlin während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.
§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften
(1) Für das Überschwemmungsgebiet Untere Havel I und Untere Havel II nach § 2 Absatz 1 und 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 abweichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:
Im Überschwemmungsgebiet Untere Havel II sind über Satz 1 hinaus folgende Maßnahmen zulässig:
(2) Im Überschwemmungsgebiet Untere Havel I und Untere Havel II nach § 2 Absatz 1 und 2 ist gemäß § 78a Absatz 4 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 des Wasserhaushaltsgesetzes das Ablagern und das nicht nur kurzfristige Lagern von Gegenständen, die den Wasserabfluss behindern können oder die fortgeschwemmt werden können, zulässig, sofern sie bei Hochwasser entfernt oder gegen ein Fortschwemmen gesichert werden.
(3) Im Überschwemmungsgebiet Untere Havel II sind über Absatz 2 hinaus abweichend von § 78a Absatz 1 Satz 1 Nummer 1, 5 und 6 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:
(Stand: 19.07.2019)
Alle vollständigen Texte in der aktuellen Fassung im Jahresabonnement
Nutzungsgebühr: 90.- € netto (Grundlizenz)
(derzeit ca. 7200 Titel s.Übersicht - keine Unterteilung in Fachbereiche)
Die Zugangskennung wird kurzfristig übermittelt
? Fragen ?
Abonnentenzugang/Volltextversion