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Regelwerk, Wasser, EU, Bln

Überschwemmungsgebietsverordnung Erpe
Verordnung zur Festsetzung des Überschwemmungsgebietes Erpe

- Berlin -

Vom 23. Oktober 2018
(GVBl. Nr. 28 vom 27.11.2018 S. 658)
Gl.-Nr.: 753-1-33



Auf Grund des § 76 Absatz 2 des Wasserhaushaltsgesetzes vom 3 1. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18. Juli 2017 (BGBl. I S. 2771) geändert worden ist, und des § 63 Absatz 1 des Berliner Wassergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), das zuletzt durch Artikel 27 des Gesetzes vom 2. Februar 2018 (GVBl. S. 160) geändert worden ist, verordnet die Senatsverwaltung für Umwelt, Verkehr und Klimaschutz:

§ 1 Allgemeines

(1) Das in § 2 näher beschriebene Gebiet wird als Überschwemmungsgebiet festgesetzt.

(2) Die Festsetzung des Überschwemmungsgebietes dient dem Schutz vor Hochwassergefahren, insbesondere

  1. dem Erhalt natürlicher Rückhalteflächen,
  2. der Regelung des Hochwasserabflusses,
  3. der Reduzierung bestehender und Vermeidung zusätzlicher Schadenspotentiale und
  4. dem hochwasserangepassten Umgang mit wassergefährdenden Stoffen.

§ 2 Überschwemmungsgebiet

(1) Als Überschwemmungsgebiet wird das Gebiet Erpe festgesetzt.

(2) Die Grenzen des Überschwemmungsgebietes ergeben sich aus der aus zwei Blättern bestehenden Überschwemmungsgebietskarte im Maßstab 1 : 2.500, die Bestandteil dieser Verordnung ist. In der Überschwemmungsgebietskarte sind die Grenzen des Überschwemmungsgebietes durch die Außenkanten der hellblauen, gepunkteten Flächen bestimmt. Das Gewässerbett und seine Ufer sind nicht Bestandteile des Überschwemmungsgebietes.

(3) Die Urschrift der Überschwemmungsgebietskarte ist beim Landesarchiv zur kostenfreien Einsicht während der Öffnungszeiten niedergelegt. Eine beglaubigte Abzeichnung der Überschwemmungsgebietskarte kann bei der für die Wasserwirtschaft zuständigen Senatsverwaltung sowie bei dem Umwelt- und Naturschutzamt des Bezirksamtes Köpenick während der Dienstzeiten kostenfrei eingesehen werden.

§ 3 Ausnahmen von besonderen Schutzvorschriften

Für das Überschwemmungsgebiet nach § 2 Absatz 2 sind gemäß § 78 Absatz 6 Satz 1 Nummer 2 des Wasserhaushaltsgesetzes abweichend von dem Verbot der Errichtung oder Erweiterung baulicher Anlagen nach § 78 Absatz 4 Satz 1 des Wasserhaushaltsgesetzes folgende Maßnahmen zulässig:

  1. die Neuerrichtung eines gleichartigen Bestandsgebäudes (gleicher oder verkleinerter Grundriss) an gleicher Stelle,
  2. die Änderung baulicher Anlagen, wenn diese vollständig oberhalb der Wasserspiegellage des statistisch einmal in 100 Jahren zu erwarten Hochwasserereignisses liegen,
  3. die Errichtung von Masten und offenen Einfriedungen und
  4. das Aufstellen von ortsfesten Orientierungs- und Bildtafeln über Wanderwege, Lehrpfade oder über die durch Rechtsvorschrift geschützten Teile von Natur und Landschaft.

§ 4 Inkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

ENDE

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