Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal mit Westhafen-Verbindungskanal, Westhafenkanal nebst Charlottenburger Verbindungskanal (zur Spree)
Dahme-Wasserstraße (Zeuthener See) mit dem zum Land Berlin gehörenden Teil des Gr. Zuges, Landesgrenze bis Schmöckwitz
Havel-Oder-Wasserstraße (Spandauer Havel [Spandauer See, Nieder Neuendorfer See]), Spreemündung bis Landesgrenze mit Tegeler See
Rüdersdorfer Gewässer (Dämeritzsee bis Landesgrenze)
Spree-Oder-Wasserstraße (Untere Spree, Berliner Spree, Treptower Spree, Dahme [Langer See], Oder-Spree-Kanal bis Landesgrenze) mit Ruhlebener Altarm, Landwehrkanal, Spreekanal, Rummelsburger See, Müggelspree (Gr. Müggelsee) bis Dämeritzsee nebst Köpenicker Alte Spree, Die Bänke, Kl. Müggelsee und Alter Spreearm, Gr. Krampe, Wasserstraße Seddinsee und Gosener Kanal, Gosener Graben
Teltowkanal (Glienicker Lake bis Landesgrenze, Griebnitzsee ab Landesgrenze) ohne km 5,66 bis 11,34 mit Griebnitzkanal (Stölpchensee, Pohlesee, Kl. Wannsee), Zehlendorfer Stichkanal, Britzer Verbindungskanal (zur Spree)
Untere Havel-Wasserstraße (Pichelsdorfer Havel [Pichelssee], Kladower Seestrecke, Jungfernsee bis Landesgrenze) mit Scharfe Lanke, Gr. Wannsee
Landesgewässer
Aalemannkanal
Alte Spree (Spandau)
Alter Berlin-Spandauer Schifffahrtskanal ("Alte Fahrt")
Schutzgebiete im Sinne von § 2e Abs. 1 und § 2f Abs. 1 Nr. 4 sind:
Wasserschutzgebiete und Wasservorbehaltsgebiete nach § 22 dieses Gesetzes in Verbindung mit § 19 des Wasserhaushaltsgesetzes;
Gebiete, die zum Schutz wirtschaftlich bedeutender aquatischer Arten ausgewiesen wurden;
Gewässer, die als Erholungsgewässer ausgewiesen wurden, einschließlich der Gewässer, die nach § 3 Abs. 1 der Badegewässerverordnung vom 2. Juli 1998 (GVBl. S. 222), die durch Verordnung vom 27. November 2003 (GVBl. S. 585) geändert worden ist, als Badegewässer im Sinne der Richtlinie 76/160/EWG des Rates vom 8. Dezember 1975 über die Qualität der Badegewässer (ABl. EG Nr. L 31 S. 1) ausgewiesen wurden;
nährstoffsensible Gebiete einschließlich der Gebiete, die im Rahmen der Richtlinie 91/676/EWG des Rates vom 12. Dezember 1991 zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen (ABl. EG Nr. L 375 S. 1) als gefährdete Gebiete ausgewiesen wurden, sowie Gebiete, die im Rahmen der Verordnung zur Umsetzung der Richtlinie 91/271/EWG des Rates über die Behandlung von kommunalem Abwasser vom 19. Mai 1996 (GVBl. S. 226) als empfindliche Gebiete ausgewiesen wurden;
Gebiete, die für den Schutz von Lebensräumen oder Arten ausgewiesen wurden, sofern die Erhaltung oder Verbesserung des Wasserstandes ein wichtiger Faktor für diesen Schutz ist, einschließlich der Natura-2000-Standorte, die in Umsetzung der Richtlinie 92/43/EWG des Rates vom 21. Mai 1991 zur Erhaltung der natürlichen Lebensräume sowie der wildlebenden Tiere und Pflanzen (ABl. EG Nr. L 206 S. 7) (Flora-Fauna-Habitat-Richtlinie) und der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 2. April 1979 über die Erhaltung wildlebenden Vogelarten (ABl. EG Nr. L 103 S. 1) ausgewiesen wurden.
Der Zusammenfassung des Verzeichnisses, das obligatorischer Bestandteil des Bewirtschaftungsplanes für das Einzugsgebiet ist, sind Karten beizufügen, in denen die Lage jedes Schutzgebietes angegeben ist; ferner sind die gemeinschaftlichen, einzelstaatlichen oder lokalen Rechtsvorschriften zu nennen, auf deren Grundlage diese Gebiete ausgewiesen wurden.