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Regelwerk Wasser EU, Bund, Berlin

BlnAGWVG - Berliner Gesetz zur Ausführung des Wasserverbandsgesetzes
- Berlin -

Vom 5. März 1999
(GVBl. 1999 S. 89)
Gl.-Nr.: 753-4


Das Abgeordnetenhaus hat das folgende Gesetz beschlossen:

§ 1 Zuständige Behörden

(1) Die für das Wasserwesen zuständige Senatsverwaltung nimmt die Aufgaben der Aufsichtsbehörde nach dem Wasserverbandsgesetz vom 12. Februar 1991 (BGBl. I S. 405) wahr.

(2) Zuständig für die Bestimmung der Aufsichtsbehörde im Falle des § 73 des Wasserverbandsgesetzes ist die für das Wasserwesen zuständige Senatsverwaltung.

§ 2 Haushalt, Rechnungslegung, Prüfung

(1) Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Nach Abschluß des Geschäftsjahres hat der Vorstand die Jahresbilanz nebst Gewinn- und Verlustrechnung (Jahresabschluß) sowie Anhang und Lagebericht aufzustellen und einen Geschäftsbericht zu fertigen. Das Nähere regeln die Satzungen der Wasserverbände.

(3) Der Vorstand hat den Jahresabschluß mit Anhang und Lagebericht sowie den Geschäftsbericht der Verbandsversammlung zur Entlastung vorzulegen.

(4) Die §§ 88 bis 90 und 93 bis 99 der Landeshaushaltsordnung finden Anwendung.

§ 3 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

(1) Dieses Gesetz tritt am Tage nach der Verkündung im Gesetz- und Verordnungsblatt für Berlin in Kraft.

(2) Mit dem Inkrafttreten dieses Gesetzes treten außer Kraft:

  1. das Wasserverbandsgesetz vom 10. Februar 1937 (GVBl. S 3. III 753-4),
  2. die Erste Wasserverbandsverordnung vom 3. September 1937 (GVBl. Sb. III 753-4-1)sowie
  3. die Nummern 5 und 6 des Abschnitts IX der Anlage 1 des Gesetzes über die Vereinheitlichung des Berliner Landesrechts vom 28. September 1990 (GVBl.S. 2119), zuletzt geändert durch § 21 Nr. 3 des Gesetzes vom 1. November 1995 (GVBl. S. 707).

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(Stand: 25.01.2021)

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