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Regelwerk

Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer

Vom 7. Juli 2008
(GVBl. Nr. 17 vom 22.07.2008 S. 182)
Gl.-Nr.: 753-1-19



Vorherige Fassung

Auf Grund des § 25 Abs. 6 Satz 1 und des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139), wird verordnet:

§ 1 Zweck und Anwendungsbereich

(1) Diese Verordnung beschränkt den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern und dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S. 37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.

(2) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.

(3) Die Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie oder die jeweils zuständige Gesundheitsbehörde kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann diese Verordnung im Einvernehmen mit der benannten Stelle (§ 2 Abs. 2 Nr. 11) auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.

(4) Diese Verordnung gilt nicht für

  1. Schwimm- und Kurbecken;
  2. abgegrenzte Gewässer, die einer Behandlung unterliegen oder für therapeutische Zwecke genutzt werden;
  3. künstlich angelegte abgegrenzte Gewässer, die von den Oberflächengewässern und dem Grundwasser getrennt sind.

§ 2 Begriffsbestimmungen

(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" gemäß § 3 Nr. 1 der WRRLUmsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) sowie für "Grundwasser" und "Einzugsgebiet" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).

(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:

  1. "Dauerhaft" beziehungsweise "auf Dauer": in Bezug auf ein Badeverbot oder auf ein Abraten vom Baden eine Dauer von mindestens einer ganzen Badesaison;
  2. "Große Zahl": in Bezug auf Badende eine Zahl, die die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung unter Berücksichtigung insbesondere der bisherigen Entwicklungen oder der zur Förderung des Badens bereitgestellten Infrastruktur oder
  3. Einrichtungen oder aber anderer Maßnahmen dazu als groß erachtet;
  4. "Verschmutzung": das Vorliegen einer mikrobiologischen Verunreinigung oder das Vorhandensein von anderen Organismen oder von Abfall, die die Qualität des Badegewässers beeinträchtigen und im Sinne der §§ 9 und 10 sowie der Anlage 1 Spalte a eine Gefahr für die Gesundheit der Badenden darstellen;
  5. "Badesaison": der Zeitraum, in dem mit einer großen Zahl von Badenden gerechnet werden kann. Dies ist der Zeitraum vom 15. Mai bis zum 15. September eines jeden Jahres, soweit nicht die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung im Benehmen mit der benannten Stelle unter Berücksichtigung der örtlichen oder meteorologischen Verhältnisse etwas anderes bestimmt;
  6. "Bewirtschaftungsmaßnahmen": folgende in Bezug auf Badegewässer ergriffene Maßnahmen:
    1. Erstellung und regelmäßige Aktualisierung eines Badegewässerprofils;
    2. Erstellung eines Überwachungszeitplans;
    3. Überwachung der Badegewässer;
    4. Bewertung der Badegewässerqualität;
    5. Einstufung der Badegewässer;
    6. Ermittlung und Bewertung der Ursachen von Verschmutzungen, die sich auf die Badegewässer auswirken und die menschliche Gesundheit beeinträchtigen können;
    7. Information der Öffentlichkeit;
    8. Maßnahmen zur Vermeidung einer Exposition der Badenden gegenüber einer Verschmutzung;
    9. Maßnahmen zur Verringerung der Gefahr einer Verschmutzung;
  7. "Kurzzeitige Verschmutzung": eine mikrobiologische Verunreinigung im Sinne der Anlage 1 Spalte A, die eindeutig feststellbare Ursachen hat, bei der normalerweise nicht damit gerechnet wird, dass sie die Qualität der Badegewässer mehr als ungefähr 72 Stunden ab Beginn der Beeinträchtigung beeinträchtigt, und für die die zuständige Behörde, wie in Anlage 2 dargelegt, Verfahren zur Vorhersage und entsprechende Abhilfemaßnahmen festgelegt hat;
  8. "Ausnahmesituation

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