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Badegewässerverordnung - Verordnung über die Qualität und die Bewirtschaftung der Badegewässer
Vom 7. Juli 2008
(GVBl. Nr. 17 vom 22.07.2008 S. 182)
Gl.-Nr.: 753-1-19
Auf Grund des § 25 Abs. 6 Satz 1 und des § 112a des Berliner Wassergesetzes in der Fassung vom 17. Juni 2005 (GVBl. S. 357, 2006 S. 248, 2007 S. 48), zuletzt geändert durch Gesetz vom 6. Juni 2008 (GVBl. S. 139), wird verordnet:
§ 1 Zweck und Anwendungsbereich
(1) Diese Verordnung beschränkt den Gemeingebrauch an oberirdischen Gewässern und dient zugleich der Umsetzung der Richtlinie 2006/7/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 15. Februar 2006 über die Qualität der Badegewässer und deren Bewirtschaftung und zur Aufhebung der Richtlinie 76/160/EWG (ABl. EU 2006 Nr. L 64 S. 37). Sie dient damit dem Schutz der Umwelt und der Gesundheit des Menschen.
(2) Diese Verordnung bestimmt die Anforderungen an die Überwachung und Einstufung der Qualität von Badegewässern, die Bewirtschaftung der Badegewässer hinsichtlich ihrer Qualität und die Information der Öffentlichkeit über die Badegewässerqualität.
(3) Die Verordnung gilt für Badegewässer. Badegewässer ist jeder Abschnitt eines Oberflächengewässers, bei dem die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung mit einer großen Zahl von Badenden rechnet und für den sie oder die jeweils zuständige Gesundheitsbehörde kein dauerhaftes Badeverbot erlassen hat oder nicht auf Dauer vom Baden abrät. Die für die Wasserwirtschaft zuständige Senatsverwaltung kann diese Verordnung im Einvernehmen mit der benannten Stelle (§ 2 Abs. 2 Nr. 11) auf Abschnitte eines Oberflächengewässers anwenden, bei denen sie nicht mit einer großen Zahl von Badenden rechnet, wenn und soweit sie dies zum Schutz der Badenden für erforderlich hält.
(4) Diese Verordnung gilt nicht für
§ 2 Begriffsbestimmungen
(1) Für die Zwecke dieser Verordnung gelten die Begriffsbestimmungen für "Oberflächengewässer" gemäß § 3 Nr. 1 der WRRLUmsetzungs-Verordnung vom 16. September 2004 (GVBl. S. 400) sowie für "Grundwasser" und "Einzugsgebiet" gemäß § 1 Abs. 1 Nr. 2 und Abs. 4 Nr. 1 des Wasserhaushaltsgesetzes entsprechend. Der Begriff "betroffene Öffentlichkeit" hat dieselbe Bedeutung wie in der Richtlinie 85/337/EWG des Rates vom 27. Juni 1985 über die Umweltverträglichkeitsprüfung bei bestimmten öffentlichen und privaten Projekten (ABl. EG Nr. L 175 S. 40), zuletzt geändert durch die Richtlinie 2003/35/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Mai 2003 (ABl. EU Nr. L 156 S. 17).
(2) Weiterhin gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
(Stand: 11.08.2023)
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